Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte

Unter der Überschrift „Wissenschaft: Verantwortungsvoll die Grundlage für die Gesellschaft der Zukunft schaffen“ werden im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 einerseits die „Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor“ und andererseits die „Modernisierung der Universitäts- und Hochschulorganisation“ als wichtige Ziele im Hochschulbereich genannt.

In den letzten Jahren wurde darüber hinaus der „Pädagogische Hochschulen – Entwicklungsplan 2021 bis 2026“ im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als strategisches Basisdokument erarbeitet. Dieser soll die Pädagogischen Hochschulen als junge tertiäre Einrichtungen in ihrer Positionierung im österreichischen Hochschulraum stärken. Es gilt, Rahmenbedingung zu schaffen, damit die Pädagogischen Hochschulen sich weiterentwickeln und effizient arbeiten können.

In einem ersten Schritt sollen nun mit diesem Entwurf ein professionelles Management an Pädagogischen Hochschulen sichergestellt sowie das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung verbessert werden.

Die Mitgliedschaft im Hochschulrat wird neu geregelt und orientiert sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002. Darüber hinaus werden Zuständigkeiten der Organe der Pädagogischen Hochschule überarbeitet, um klare Aufgabengebiete und schnellere Entscheidungen zu gewährleisten. Die Auswahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Diese oder dieser erhält das Vorschlagsrecht und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister bestellt aufgrund dieses Vorschlags die Vizerektorin(nen) oder Vizerektor(en). Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.

Schon bisher sieht das Hochschulgesetz 2005 in § 33 den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems sowie die Durchführung regelmäßiger interner Evaluierungen vor. Detaillierte Bestimmungen über Gegenstand und Arten der Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen sind in der Hochschul-Evaluierungsverordnung (HEV), BGBl. II Nr. 214/2009, festgelegt. Mit der Übermittlung der Evaluierungsberichte zur „Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule“ an den zuständigen Bundesminister im Oktober 2017 wurde die im Jahr 2009 eingeführte HEV erstmals vollständig durchlaufen. In den letzten zehn Jahren haben sich jedoch einerseits die Rahmenbedingungen verändert und andererseits auch die Pädagogischen Hochschulen weiterentwickelt; dementsprechend wird nun in diesem Entwurf vorgeschlagen, dass die Pädagogischen Hochschulen in das österreichische System der Qualitätssicherung an Hochschulen miteinbezogen werden und die gesetzlichen Bestimmungen zu Evaluierung und Qualitätssicherung an jene der Universitäten angeglichen werden. Im § 33 wird somit die interne Qualitätssicherung neu geregelt und darüber hinaus wird ein Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, verankert. Mit der Novellierung des HS-QSG soll die in diesem Bundesgesetz verankerte externe Qualitätssicherung auch für Pädagogische Hochschulen anwendbar werden.

Überdies werden die Bestimmungen betreffend die Ausschreibungen von Funktionen und Planstellen den Regelungen im Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, bzw. im Lehrerdienstrecht angepasst und einige redaktionelle Klarstellungen verankert.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des Hochschulgesetzes 2005 gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG.

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

4. Finanzielle Auswirkungen

Für jede öffentliche Pädagogische Hochschule wird künftig alle sieben Jahre ein Audit (externe Evaluierung) durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt. Bei acht öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Kosten von rund 28 000 Euro pro Audit ergibt sich ein durchschnittlicher jährlicher Aufwand von 8 / 7 x 28 000 = 32 000 Euro.

Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen werden zusätzlich zu ihrer Vergütung gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz auch gewisse Auslagen ersetzt. Darunter fallen Reisekosten. Nunmehr wird klargestellt, dass für die Reisekosten von Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen die Reisegebührenvorschrift wie für Bundesbedienstete anzuwenden ist. Da dies in der Verwaltungspraxis schon bisher so gehandhabt wurde, entsteht kein zusätzlicher Aufwand.

Im Übrigen ergeben sich aus den Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 3 und 4 (Inhaltsverzeichnis)

Es erfolgen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 2)

Die Bestimmung betreffend die Evaluierung und Qualitätssicherung wird auch für anerkannte Pädagogische Hochschulen anwendbar.

Im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Studienrechts durch die Novelle BGBl I Nr. 129/2017 wurde als Rechtsfolge der Anerkennung die Vollziehung eines abgegrenzten Aufgabenbereichs, nämlich der studienrechtlichen Bestimmungen, durch die Organe der privaten Pädagogischen Hochschule im Wege der Hoheitsverwaltung festgelegt.

Die organisationsrechtlichen Bestimmungen sind bisher für anerkannte private Pädagogische Hochschulen im Allgemeinen nicht bzw. nur im Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen des § 5 relevant. Evaluierungen und Qualitätssicherung bzw. -entwicklung waren bereits bisher von den privaten Pädagogischen Hochschulen in einem solchen Ausmaß gefordert, wie es für ihre Anerkennung als Pädagogische Hochschule notwendig war, da die Ausbildung in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen hat.

Nun wird als weitere Rechtsfolge der Anerkennung ausdrücklich vorgesehen, dass auch die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ein Qualitätsmanagementsystem gemäß § 33 aufzubauen haben und die Bestimmungen über die Qualitätssicherung auf sie anwendbar sind. Auf Art. 15 StGG und § 7 Abs. 3a ist Bedacht zu nehmen.

Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gemäß § 24 erstreckt sich bei privaten Pädagogischen Hochschulen auf die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände sowie auf die Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften (ua. Tätigwerden der Organe der privaten Pädagogischen Hochschule im Rahmen der Verwaltungsführung sowie Qualitätssicherung).

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 1 bis 2a)

Die Mitgliedschaft im Hochschulrat wird neu geregelt. Dem Hochschulrat gehören weiterhin fünf Mitglieder an. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass der Hochschulrat jedenfalls Expertise in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft, der Ökonomie, der Kultur bzw. des Rechts vorweisen kann und dass auch zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter einer postsekundären Bildungseinrichtung dem Hochschulrat angehört.

Neben einer Bildungsdirektorin oder einem Bildungsdirektor bzw. der Leiterin oder dem Leiter des pädagogischen Dienstes der Bildungsdirektion, die oder der ex lege dem Hochschulrat angehört, werden zwei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und ein Mitglied von der Landesregierung des Landes bestellt, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat. Darüber hinaus wird künftig – entsprechend dem Vorbild des Universitätsrats – ein Mitglied vom Hochschulkollegium gewählt.

Auch in den Hochschulrat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik soll ein Mitglied vom Hochschulkollegium gewählt werden.

Mit Abs. 2a wird entsprechend den Regelungen im Universitätsgesetz eine Entpolitisierung vorgesehen. Unter allgemeinen Vertretungskörpern versteht man jedenfalls jene Vertretungskörper im Sinne des B-VG wie den Nationalrat, den Bundesrat, den Landtag und den Gemeinderat; ferner wäre bspw. auch das Europäische Parlament unter diesem Begriff zu subsumieren.

Z 6 schließt nicht nur das im aktiven Dienststand befindliche Lehrpersonal (einschließlich Lehrbeauftrage) der Pädagogischen Hochschulen in Österreich von der Mitgliedschaft in einem Hochschulrat aus, sondern auch im aktiven Dienststand befindliche Angehörige von Verbundhochschulen oder -universitäten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, eines Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (zuständig für die Pädagogische Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) dürfen – abgesehen von der Ausnahme für die Pädagogische Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien in Abs. 2 Z 1 – ebenfalls nicht als Mitglieder des Hochschulrats bestellt werden. Darüber hinaus gilt für Politikerinnen und Politiker, Mitglieder des Rektorats der betreffenden Pädagogischen Hochschule, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Bundesministerien sowie eines Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin eine „Cool-Down-Periode“ von vier Jahren.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 9 Z 1)

Der Hochschulrat führt auch künftig das Auswahlverfahren für die Funktion der Rektorin oder des Rektors durch. Die Ausschreibung hat spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts zu erfolgen. Die konkreten Regelungen über die Durchführung dieses Verfahrens befinden sich in § 13 Abs. 3 bis 5. Die Auswahl der Vizerektorinnen oder Vizerektoren hingegen erfolgt künftig durch die Rektorin oder den Rektor mit Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Zu Z 8 und 23 (§ 12 Abs. 9 Z 1a und 1b sowie § 17 Abs. 1 Z 2, 2a, 2b und 2c)

Im verkürzten Verfahren betreffend die Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors haben der Hochschulrat und das Hochschulkollegium das Recht, eine Stellungnahme abzugeben. Gleiches gilt für die Bestellung der Vizerektorinnen oder Vizerektoren.

Darüber hinaus wird die Wahl eines Mitglieds des Hochschulrates als Aufgabe des Hochschulkollegiums verankert.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 9 Z 2)

Hiermit wird klargestellt, dass dem Hochschulrat eine umfassende Beratungsfunktion auch in ökonomischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten zukommen wird.

Zu Z 10, 11, 12, 18 und 22 (§ 12 Abs. 9 Z 4, 6 und 7, § 15 Abs. 3 Z 3, 12 und 13)

Dem Hochschulrat kommt künftig hinsichtlich dieser Planungsinstrumente das Recht zu, eine Stellungnahme abzugeben.

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 2 Z 1)

Damit wird festgelegt, dass als akademische Voraussetzung für die Betrauung mit der Funktion als Rektorin oder Rektor ein Doktoratsstudium (Doktorgrad Dr. oder PhD) notwendig ist.

Zu Z 14 und 15 (§ 13 Abs. 3)

Das Auswahlverfahren für Rektorinnen und Rektoren ist vom Hochschulrat durchzuführen. Künftig wird der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister – entsprechend den Regelungen im Ausschreibungsgesetz – ein Gutachten betreffend die Eignung aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen sein. Den Bewerberinnen und Bewerbern steht kein Rechtsanspruch auf Bestellung in die Funktion als Rektorin oder Rektor zu. Findet ein Bewerbungsgespräch bzw. ein Hearing statt, haben die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, der Hochschulrat und das Hochschulkollegium das Recht, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen nach dem zuletzt geführten Gespräch an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

Zu Z 16 (§ 13 Abs. 4)

Bis spätestens neun Monate vor Ablauf der Funktionsperiode und bis vor Ausschreibung der Funktion (beide Voraussetzungen müssen gegeben sein) ist die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor berechtigt, ihr bzw. sein Interesse zu bekunden, diese Funktion für eine weitere Funktionsperiode ausüben zu wollen. Bei der Wiederbestellung der amtierenden Rektor(inn)en ist ein verkürztes Verfahren anwendbar und keine Ausschreibung notwendig. Die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, der Hochschulrat und das Hochschulkollegium sind berechtigt, Stellungnahmen abzugeben.

Zu Z 17 und 29 (§ 14 Abs. 1 bis 4 und § 20 Abs. 2 Z 4)

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt künftig auch die Anzahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dabei hat die Rektorin oder der Rektor die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen, die sich ua. aus dem Organisationsplan (§ 29) ergibt. Die Auswahl der Vizerektorinnen oder Vizerektoren erfolgt künftig durch die Rektorin oder den Rektor mit Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, der Hochschulrat und das Hochschulkollegium sind berechtigt, Stellungnahmen abzugeben.

Einer Vizerektorin oder einem Vizerektor sollen jedenfalls alle Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung sowie der Schulentwicklungsberatung zuzuordnen sein.

Vizerektorinnen und Vizerektoren sind für die gleiche Funktionsperiode bestellt, die der Rektorin oder dem Rektor zukommt, jedoch endet ihre Funktionsperiode erst mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der neuen Vizerektorin oder des neuen Vizerektors bzw. der neuen Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Rektorin oder ein Rektor vorzeitig ausscheidet oder eine solche bzw. ein solcher nicht rechtzeitig nach Ablauf der Funktionsperiode bestellt wird.

Zu Z 19 und 20 (§ 15 Abs. 3 Z 4a und 5)

Es wird nun ausdrücklich festgehalten, dass das Rektorat auch für die Ausschreibung der Planstellen der Praxisschullehrpersonen und für die Ausschreibung der Funktion der Praxisschulleitung sowie für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens zuständig ist; letzteres soweit die dienstrechtlichen Bestimmungen dies vorsehen. § 15 Abs. 3 Z 5 bezieht sich nun auch ausdrücklich auf Praxisschullehrpersonen sowie die Praxisschulleitung.

Zu Z 21 (§ 15 Abs. 3 Z 10)

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Zu Z 24, 25 und 45 (§ 17 Abs. 1 Z 5 und 7 sowie Entfall des § 47)

Bisher sind Maßnahmen zur Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Studienbetriebes (einschließlich der Setzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Evaluation der Studienangebote) in § 47 geregelt und befinden sich in der Zuständigkeit des Hochschulkollegiums, die gesamthochschulische Evaluierung sowie der Aufbau eines eigenen Qualitätsmanagementsystems hingegen sind in § 33 („gesamtes Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule“) verankert und dies liegt im Zuständigkeitsbereich des Rektorats. Im Sinne eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements sollen diese beiden Regelungen zusammengeführt werden. Evaluierungen des Lehrangebots und regelmäßige Überprüfungen von Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen stellen einen Teil des gesamten Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule dar und sind daher weiterhin ein wichtiger Teil der Qualitätssicherung.

Zu Z 26 (§ 18 Abs. 2a)

Diese Bestimmung enthält eine Ausnahme zur Durchführung eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens gemäß Abs. 2. Dies betrifft vor allem Verlängerungen von bisher befristeten Dienstverhältnissen.

Zu Z 27 (§ 18 Abs. 4)

Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen steht eine Kompensation gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu. Dabei handelt es sich um eine Klarstellung.

Zu Z 28 (§ 20 Abs. 1)

Die Ausschreibung der Planstellen für Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen und der Funktion der Rektorin oder des Rektors wird neu geregelt.

Zu Z 30 (§ 22 Abs. 3)

Die Ausschreibung der Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen wird neu geregelt. Die Besetzung erfolgt weiterhin gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen. Die Parteistellung der Bewerberinnen und Bewerber ist auch in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Zu Z 31 (§ 28 Abs. 2 Z 1):

Hinsichtlich der neu verankerten Wahl eines Mitglieds des Hochschulrats durch das Hochschulkollegium ist eine Wahlordnung in die Satzung aufzunehmen. Auf die Übergangsbestimmung des § 82f Abs. 4 wird hingewiesen.

Zu Z 32 (§ 28 Abs. 2 Z 7)

Die Pädagogischen Hochschulen haben intern ein Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und generelle Richtlinien dazu in der Satzung festzulegen. Diese Richtlinien haben einerseits den in § 33 verankerten Vorgaben zu entsprechen und sich bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen auf den Ziel- und Leistungsplan (§ 30) zu beziehen und andererseits die Schwerpunkte, Voraussetzungen, Profilbildungen usw. der betreffenden Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen.

Zu Z 33 (§ 29)

Der Organisationsplan wird künftig vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister formulierten Rahmenrichtlinien erstellt. Diese Rahmenrichtlinien werden in Form eines Erlasses den Pädagogischen Hochschulen vorzugeben sein. Der Hochschulrat und das Hochschulkollegium haben des Recht, eine Stellungnahme abzugeben. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister ist der Organisationsplan künftig gemeinsam mit den Stellungnahmen lediglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Anschließend erfolgt eine Kundmachung des Organisationsplans im Mitteilungsblatt gemäß § 32 Abs. 2 Z 1.

Zu Z 34, 36, 37 und 38 (§ 30 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 3)

Die Entwürfe der Ziel- und Leistungspläne sowie der Ressourcenpläne sind künftig weiterhin vom Rektorat zu erstellen. Der Hochschulrat hat das Recht, eine Stellungnahme abzugeben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Entwürfe dieser Planungsinstrumente der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats vorzulegen. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister genehmigt die Ziel- und Leistungspläne sowie die Ressourcenpläne.

Zu Z 35 (§ 30 Abs. 2 Z 1)

Der Zusammenhang des Ziel- und Leistungsplans mit dem System der Qualitätssicherung soll damit hergestellt werden.

Zu Z 39 bis 43 (§ 33 und § 34 Abs. 2)

Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben (§ 8) und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das nunmehr aufzubauende Qualitätsmanagementsystem unterscheidet sich von dem bisherigen insofern, als die Verordnungsermächtigung in § 34 sowie die Hochschul-Evaluierungsverordnung entfällt, da diese Regelungen nicht die notwendige Flexibilität für dieses Instrument geben können. Stattdessen haben die Pädagogischen Hochschulen (entsprechend den Regelungen in § 14 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002) in den Satzungen Richtlinien zum Aufbau eines solchen Systems festzulegen. Damit sollen bei der Qualitätssicherung die Schwerpunkte, die Profilbildung, interne Strukturen usw. der einzelnen Pädagogischen Hochschule stärkere Berücksichtigung finden sowie neue Bereiche flexibel miteinbezogen werden können. Die zu evaluierenden Bereiche und Schwerpunkte ergeben sich unter anderem aus den Inhalten des Ziel- und Leistungsplans und aus den Prüfbereichen gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011 (Abs.5).

Das Qualitätsmanagementsystem soll dazu dienen, die Qualität der Arbeit in Forschung, Lehre (Aus,- Fort- und Weiterbildung), Organisation, Planung, Schulentwicklungsberatung sowie in der Verwaltung und weiteren Bereichen zu sichern und zu verbessern und Entscheidungshilfen bei der mittel- und langfristigen Planung zu erarbeiten. Es sind regelmäßige Evaluierungen vorzunehmen, wobei je nach Gegenstand der Evaluierung die Perioden unterschiedlich festgelegt werden können.

Die diesbezüglichen Regelungen haben jedenfalls wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Verwaltung zu entsprechen.

Die Zuständigkeit für die Evaluierungen und die Qualitätssicherung einschließlich der Erlassung der Bestimmungen in der Satzung liegt beim Rektorat. Dem Rektorat soll eine Stelle für Qualitätsmanagement zugeordnet werden. Diese soll einerseits das Rektorat strategisch in Bezug auf das Qualitätsmanagementsystem beraten und ist andererseits für die operative Umsetzung der Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements (Begleitung von Lehrveranstaltungs-Evaluierungen, Begleitung externer Evaluierungen, Aufbereitung der Evaluierungsergebnisse, Analyse und Gestaltung der Prozesse und Abläufe) zuständig.

Die Organe der Pädagogischen Hochschule haben die Ergebnisse der Evaluierungen bei ihren Entscheidungen jedenfalls zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass alle Organe der Pädagogischen Hochschule über die Ergebnisse informiert werden.

Neben dem intern von der Pädagogischen Hochschule aufzubauenden Qualitätssicherungssystem können darüber hinaus von der Rektorin oder vom Rektor oder von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 3 externe Evaluierungen zB zu bestimmten Thematiken oder Aufgabenstellungen nach Bedarf veranlasst werden.

Abs. 5 weist auf die Anwendbarkeit des Qualitätssicherungsverfahrens (Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems durch Audit) für Pädagogische Hochschulen gemäß HS-QSG hin.

Zu Z 44 (§ 37):

Diese Bestimmung über die Angabe des Umfanges der Studienleistungen in ECTS-Anrechnungspunkten wurde aus dem UG übernommen.

In den Erläuterungen der RV 1134 dB XXI. GP (UG) wird zur Einführung der ECTS-Anrechnungspunkte Folgendes ausgeführt:

„Die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte hat nach der workload der Studierenden zu erfolgen. Das ist die Arbeitszeit der Studierenden, die nichts mit der Semestereinteilung zu tun hat. Die Anrechnungspunkte spiegeln den quantitativen Arbeitsanteil wider, der für jede Einheit im Verhältnis zum geforderten Studienpensum für den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an der Bildungseinrichtung aufgewendet werden muss (dh. Vorlesungen, praktische Arbeiten, Seminare, Tutorien, Exkursionen, Eigenstudium in der Bibliothek und zu Hause, Prüfungsvorbereitungen, Prüfungen und andere Formen der Leistungsbewertung usw.). Die Kontaktstunden sind Teil der workload. Studierende haben ein Recht zu wissen, wie viele Kontaktstunden Teil der workload sind. Im Zusammenhang mit der Einführung von ECTS ist auch entsprechendes Informationsmaterial über das Lehrangebot bereitzustellen, welches beispielsweise Diagramme zum Aufbau der Studien, eindeutige Beschreibung der Studien/Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Angabe der Anrechnungspunkte für die einzelnen Komponenten zu enthalten hat.“

Zu Z 46 (§ 69 Abs. 6):

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Regelung in § 79.

Zu Z 47 (§ 74):

Bei der Änderung dieser Bestimmung handelt es sich um eine Klarstellung. Als Mitautorinnen und Mitautoren sind Hochschulangehörige dann zu nennen, wenn diese mit einer eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung zu dieser Arbeit beigetragen haben.

Zu Z 48 (§ 80):

Es handelt sich um In- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Zu Z 49 (§ 82f):

Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung betreffend die Neuregelung des § 13 Abs. 2 für Rektorinnen und Rektoren, betreffend die Änderungen in § 14 Abs. 1 und 4 für Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie betreffend die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Ausschreibungs- und Auswahlverfahren.

Des Weiteren ist für die Wahl eines Mitglieds des Hochschulrats durch das Hochschulkollegium eine Wahlordnung rechtzeitig vor Inkrafttreten der Bestimmungen hinsichtlich der Neuordnung der Hochschulräte zu erlassen. Die Wahl ist vor Beginn der Funktionsperiode der Hochschulräte am 1. April 2021 durchzuführen.