Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Innerer Aufbau der Pädagogischen Hochschule

§ 32.

§ 33.

Evaluierung und Qualitätsentwicklung

 

 

§ 34.

...

§ 37.

Fernstudien

3. Abschnitt
Gestaltung der Studien

§ 46.

Zeugnis

§ 47.

Qualitätssicherung

§ 48.

Bachelorarbeit

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 82d.

Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Innerer Aufbau der Pädagogischen Hochschule

§ 32.

§ 33.

Evaluierung und Qualitätssicherung

§ 34.

...

§ 37.

Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen

3. Abschnitt
Gestaltung der Studien

§ 46.

Zeugnis

 

 

§ 48.

Bachelorarbeit

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 82d.

Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien

§ 82e.

Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

§ 82f.

Übergangsrecht zur Mitgliedschaft im Hochschulrat

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

(2) Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(2) Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 33 sowie der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

§ 12. (1) Der Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Pädagogik, der (Berufs-)bildung und der Wissenschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Mitglieder des Hochschulrates sind

§ 12. (1) Der Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere im Bereich der Bildung, der Wissenschaft, der Ökonomie, der Kultur, des Rechts bzw. an einer postsekundären Bildungseinrichtung, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Dem Hochschulrat gehören an:

           1. drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder,

           1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor jener Bildungsdirektion, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, oder die oder der von dieser bzw. diesem zu entsendende(n) Leiterin bzw. Leiter des Pädagogischen Dienstes,

           2. der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,

           2. zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder,

           3. ein von der Landesregierung zu bestellendes Mitglied.

           3. ein von der Landesregierung des Landes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu bestellendes Mitglied,

 

           4. ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 4 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:

           1. drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu bestellende Mitglieder, von denen jedenfalls eines dem land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen anzugehören hat,

           1. zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellende Mitglieder, wobei eines der Mitglieder abweichend von Abs. 2a Z 8 aus dem Verwaltungsbereich „Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen ist,

           2. ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellendes Mitglied,

           2. ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellendes Mitglied,

           3. ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied.

           3. ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied.

 

           4. ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.

 

(2a) Dem Hochschulrat dürfen keine

 

           1. Mitglieder der Bundesregierung,

 

           2. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

 

           3. Mitglieder einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

 

           4. Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,

 

           5. Personen, die eine der Funktionen gemäß Z 1 bis 4 in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

 

           6. im aktiven Dienststand befindliche Angehörige der Pädagogischen Hochschulen in Österreich gemäß § 72 Z 2 bis 4 oder von postsekundären Bildungseinrichtungen, mit welchen die betreffende Pädagogische Hochschule eine Vereinbarung gemäß § 39b hinsichtlich ordentlicher Studien abgeschlossen hat,

 

           7. Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren,

 

           8. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zuständigen Bundesministeriums,

 

           9. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Bundesministerin oder Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin oder

 

        10. Personen, die in den letzten vier Jahren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß Z 8 oder 9 waren,

 

angehören. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Hochschulrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Hochschulrats und der Pädagogischen Hochschule bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Hochschulrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Hochschulrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Hochschulrats stehen.

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

           1. Ausschreibung der Funktionen des Rektors oder der Rektorin und des Vizerektors oder der Vizerektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Reihungsvorschlages aller Bewerber und Bewerberinnen für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied,

           1. Ausschreibung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Ausscheidens sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 3 für die Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

 

        1a. Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),

 

        1b. Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

           2. Beratung des Rektorates in wesentlichen strategischen Angelegenheiten der Hochschulentwicklung,

           2. Beratung des Rektorates in wesentlichen strategischen, ökonomischen und wissenschaftlichen Angelegenheiten der Hochschulentwicklung,

           3. ...

           3. ...

           4. Beschlussfassung über den Entwurf des Organisationsplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

           4. Stellungnahme zum Entwurf des Organisationsplanes,

           5. …

           5. …

           6. Beschlussfassung über denEntwurf des Ziel- und Leistungsplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

           6. Stellungnahme zum Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes,

           7. Beschlussfassung über den Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

           7. Stellungnahme zum Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes,

           8. bis 11. ...

           8. bis 11. ...

(10) bis (12) ...

(10) bis (12) ...

§ 13. (1) ...

§ 13. (1) ...

(2) Zum Rektor oder zur Rektorin darf nur eine Person mit

(2) Zum Rektor oder zur Rektorin darf nur eine Person mit

           1. einem abgeschlossenen Hochschulstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,

           1. einem abgeschlossenen Doktoratsstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

bestellt werden.

bestellt werden.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors oder der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors oder der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Findet ein Bewerbungsgespräch statt, haben diese das Recht, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen nach dem zuletzt geführten Bewerbungsgespräch an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Der Hochschulrat hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Durchführung des Verfahrens ein begründetes Gutachten gemeinsam mit den eingelangten schriftlichen Stellungnahmen vorzulegen. Das Gutachten hat die Angabe,

 

           1. welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und

 

           2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind,

einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Rektor oder zur Rektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

zu enthalten. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie oder er hat keine Parteistellung.

(4) Zwölf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode hat der Hochschulrat die Funktion auszuschreiben.

(4) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor bis längstens neun Monate vor dem Ende der Funktionsperiode sowie vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ohne Ausschreibung erfolgen. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor oder eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren oder Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) oder Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor oder die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors oder der Rektorin dessen oder deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors oder einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor oder einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.

§ 14. (1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule, ob eine Vizerektorin oder ein Vizerektor oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Bei der Auswahl der Vizerektoren oder der Vizerektorinnen ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

           1. Lehre und Forschung,

           2. Studien- und Organisationsrecht,

           3. Schulentwicklung und

           4. Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(2) Die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sind Mitglieder des Rektorats und haben die Rektorin oder den Rektor im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Rektorin oder des Rektors deren oder dessen Aufgaben bis zur Bestellung einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors wahrzunehmen. Dabei haben die Vizerektorinnen oder Vizerektoren bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen. Sämtliche Angelegenheiten des Abs. 3 Z 4 sind einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zuzuordnen.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors oder der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors oder der Vizerektorin kann ohne die Angabe der Aufgabengebiete unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erfolgen. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Vizerektor oder zur Vizerektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Der (designierte) Rektor oder die (designierte) Rektorin ist berechtigt, eine Stellungnahme zur Reihung an das zuständige Regierungsmitglied abzugeben. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(3) Bei der Auswahl der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

           1. Ausbildung,

           2. Forschung,

           3. Studien- und Organisationsrecht,

           4. Fort- und Weiterbildung sowie Schulentwicklungsberatung und

           5. Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(4) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

(4) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor bestellt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und Vizerektoren. § 13 Abs. 5 ist anwendbar.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

§ 15. (1) und (2) ...

§ 15. (1) und (2) ...

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

           3. Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule,

           4. ...

           4. ...

 

        4a. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 3 sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,

           5. Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

           5. Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß § 22 zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

           6. bis 9. ...

           6. bis 9. ...

         10. Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen,

         10. Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 33),

         11. ...

         11. ...

         12. Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

         12. Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule,

         13. Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

         13. Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule,

         14. bis 21. ...

         14. bis 21. ...

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 17. (1) Neben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Hochschulkollegium folgende Aufgaben:

§ 17. (1) Neben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Hochschulkollegium folgende Aufgaben:

           1. . ...

           1. ...

           2. Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors oder der Rektorin und des Vizerektors oder der Vizerektorin,

           2. Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors oder der Rektorin,

 

        2a. Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),

        2b. Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

         2c. Wahl eines Mitglieds des Hochschulrates (§ 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4) und Mitteilung des Ergebnisses der Wahl an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

           5. Beratung in pädagogischen Fragen und über Maßnahmen der Qualitätssicherung,

           5. Beratung in pädagogischen Fragen,

           6. ...

           6. ...

           7. Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,

 

           8. und 9. ...

           8. und 9. ...

(2) bis (9) ...

(2) bis (9) …

§ 18. (1) bis (2) ...

§ 18. (1) bis (2) ...

 

(2a) Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß Abs. 2 hat zu entfallen, wenn die Planstelle mit einer Hochschullehrperson oder einer Vertragshochschullehrperson besetzt werden soll, die die Ernennungserfordernisse erfüllt, und diese die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 2 erlangt hat.

(3) ...

(3) ...

(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung.

(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung. Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, ist für Lehrbeauftragte anzuwenden.

(5) ...

(5) ...

§ 20. (1) Die Funktionen des Rektors oder der Rektorin (§ 13) und der Vizerektoren oder der Vizerektorinnen (§ 14) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.

§ 20. (1) Die Funktionen der Rektorin oder des Rektors (§ 13) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. – im Fall des Vizerektors oder der Vizerektorin – das im Organisationsplan der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,

 

           5. bis 7. ...

           5. bis 7. ...

(3) ...

(3) ...

§ 22. (1) und (2) ...

§ 22. (1) und (2) ...

 

(3) Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

§ 28. (1) ...

§ 28. (1) ...

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

           1. Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,

           1. Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,

           2. bis 6. ...

           2. bis 6. ...

           7. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule.

           7. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule,

 

           8. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 29. Das Rektorat hat einen Entwurf des Organisationsplanes zu erstellen, der dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorzulegen ist und vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Entwurf des Organisationsplanes ist dem zuständigen Regierungsmitglied gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulkollegiums zur Genehmigung vorzulegen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.

§ 29. Der Organisationsplan ist vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister vorzugebenden Rahmenrichtlinien zu erstellen; dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Organisationsplan ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit den allfälligen Stellungnahmen des Hochschulrats und des Hochschulkollegiums zur Kenntnis zu bringen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.

§ 30. (1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Lehramtsstudien in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.

§ 30. (1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Stellungnahme vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Lehramtsstudien in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.

(2) Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:

(2) Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:

           1. strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,

           1. strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung, Stand und Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems,

           2. ...

           2. ...

(3) Der Hochschulrat hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes innerhalb von vier Wochen beschließen und die Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied zu veranlassen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.

§ 31. (1) Das Rektorat hat dem Hochschulrat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 31. (1) Das Rektorat hat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) ...

(2) ...

(3) Der Hochschulrat hat nach Beschlussfassung die Vorlage des Entwurfs an das zuständige Regierungsmitglied zu veranlassen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ressourcenplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.

(4) ...

(4) ...

Evaluierung und Qualitätsentwicklung

Evaluierung und Qualitätssicherung

§ 33. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und regelmäßig interne Evaluierungen vorzunehmen.

§ 33. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums, insbesondere hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Studierenden, hinsichtlich der Leistungen des Lehrpersonals in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung sowie hinsichtlich der Schulentwicklungsberatung, gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.

(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und Tätigkeiten sowie das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule.

(2) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Pädagogischen Hochschule zugrunde zu legen.

 

(3) Die Rektorin oder der Rektor oder die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bedarfsspezifische externe Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen veranlassen. Der Aufwand für von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.

(3) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(4) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.

 

(5) Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule ist in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zu unterziehen.

§ 34. (1) ...

§ 34. (1) ...

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 34 festzulegen.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 32 sowie § 34 festzulegen.

(3) ...

(3) ...

 

Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen

 

§ 37. Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

Qualitätssicherung

 

§ 47. Das Hochschulkollegium hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen und diese dem Rektorat, dem Hochschulrat sowie dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Pädagogischen Hochschule sowie für die Fortbildung des Lehrpersonals heranzuziehen.

 

§ 69. (1) bis (5) ...

§ 69. (1) bis (5) ...

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen (Studienbeitragsverordnung).

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen (Studienbeitragsverordnung).

§ 74. Hochschulangehörige haben das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschulangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend zu nennen.

§ 74. Jede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Angehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

§ 80. (1) bis (16) ...

§ 80. (1) bis (16) ...

 

(17) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

 

           1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 37, den § 82e sowie den § 82f betreffenden Zeilen sowie § 37 samt Überschrift, § 69 Abs. 6, § 74 und § 82f samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

 

           2. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 33 betreffenden Zeile sowie § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 4a, 5 und 10, § 17 Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 2a und 4, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Z 7 und 8, § 30 Abs. 2 Z 1, § 33 samt Überschrift sowie § 34 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft,

 

           3. § 12 Abs. 1 bis 2a, § 12 Abs. 9 Z 1, 1a, 1b, 2, 4, 6 und 7, § 13 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 3 Z 3, 12 und 13, § 17 Abs. 1 Z 2, 2a, 2b, 2c, § 28 Abs. 2 Z 1, § 29, § 30 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 3 treten mit 1. April 2021 in Kraft,

 

           4. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 47 betreffenden Zeile, § 17 Abs. 1 Z 7 und § 47 samt Überschrift treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft,

 

           5. § 20 Abs. 2 Z 4 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 82e.

§ 82e.

 

Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl I Nr. xxx/2020

§ 82f. (1) Für am 31. März 2021 amtierende Rektorinnen und Rektoren gilt bis zum Ende ihrer jeweils laufenden Funktionsperiode § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020. Sie üben ihr Amt bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode aus.

(2) Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren üben ihr Amt bis zum Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und Vizerektoren aus.

(3) Für am 31. März 2021 laufende Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß den §§ 13 und 14 gelten bis zum Abschluss dieser Verfahren und Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister die Regelungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020.

(4) Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden sowie in Kraft treten. Sie sind bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erlassen und haben spätestens am 1. Jänner 2021 in Kraft zu treten. Vorbereitungshandlungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat hinsichtlich der Funktionsperiode ab 1. April 2021 sowie die Mitteilung an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister gemäß § 17 Abs. 1 Z 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden und sind bis spätestens 31. März 2021 durchzuführen.