Novelle (2020) des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesregierung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 14/2019 enthaltenen Änderungen in Art. 12 B-VG am 1. Jänner 2020 ist die Kompetenz des Bundes zur Erlassung von Grundsatzbestimmungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entfallen. Die früher im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, enthaltenen einschlägigen Grundsatzbestimmungen (insbesondere die §§ 13 und 14) sind daher mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Kraft getreten.

 

Die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 117 vom 07.04.2017 S. 1 ist von den Mitgliedstaaten sei dem 14. Dezember 2019 anzuwenden. Diese unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über amtliche Kontrollen erfasst auch jene Maßnahmen, die – in unmittelbarer Bundesverwaltung – und gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln durchzuführen sind. Aus diesem Grunde sollten im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das derzeit noch keinen ausdrücklichen Konnex zur genannten EU-Verordnung aufweist, die entsprechenden Begleitvorschriften geschaffen werden, die die Durchführung und Vollziehung dieser EU-Verordnung in diesem Bereich sicherstellen.

 

Zusätzlich wären auch Anpassungen im Hinblick auf die geänderte Rechtslage durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 sowie redaktionelle Anpassungen durchzuführen.

 

Ziel(e)

Durchführung der notwendigen Aktualisierungen im Hinblick auf die oben genannten Änderungen im Bundes-Verfassungsgesetz und in den angesprochenen Verordnungen der Europäischen Union.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Novellierung aller berührten Bestimmungen im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, insbesondere der §§ 13 und 14.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Zukunftsraum Land - nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte" der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Natur und Tourismus im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die im Bereich der Vorschriften für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorgeschlagenen Änderungen gehen maßgeblich auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/625 zurück, deren Adressat in erster Linie die Überwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten sind. Neue Maßnahmen, die etwa Unternehmen direkt betreffen könnten, sind in dieser Unionsvorschrift praktisch nicht enthalten. Insgesamt weist die Verordnung (EU) 2017/625 keine grundlegend neuen, mit einem substanziellen Mehraufwand verbundene Maßnahmen auf, vielmehr werden die Anforderungen an die „Qualitätskontrolle“ der staatlichen Überwachung im Bereich der Lebensmittelproduktion und der Vorprodukte unionsweit vereinheitlicht. Für den Geltungsbereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 bedeutet dies in Anbetracht der schon nach der geltenden Rechtslage bestehenden gleichwertigen Verpflichtungen zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und der dazu bereits geltenden üblichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten keinerlei bewertbaren Mehraufwand für die von allfälligen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen.

 

Auch durch alle anderen, in vielen Punkten lediglich redaktionellen Änderungen, die im Entwurf vorgeschlagenen sind, ist mit keinen wesentlichen Lasten, Auswirkungen oder Mehrausgaben zu rechnen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Begleitmaßnahmen zur Vollziehung von EU- Recht; kein gold-plating.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 enthaltenen Regelungen werden mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Abstimmung gebracht.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1252388744).