Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Wegfall von Grundsatzbestimmungen

Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 bewirkte Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), deren Neuerungen teilweise am 1. Jänner 2020 in Kraft getreten sind, sieht unter anderem Verfassungsbestimmungen vor, die den Entfall von Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG („Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“) zur Folge haben. Die Zuständigkeit des Bundes für die Grundsatzgesetzgebung im Aufgabenbereich „Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“, die als kompetenzrechtliche Grundlage des Bundes zur Erlassung von Grundsätzen für das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln gedient hat, ist daher seit dem 1. Jänner 2020 nicht mehr gegeben.

Die Erlassung von Regelungen über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln gehört – soweit solche Regelungen nicht auf Grund anderer Gesichtspunkte in Bereiche fallen, die bundesgesetzlich wahrzunehmen sind – nicht mehr in den Kompetenzbereich des Bundes, sondern ist gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG von der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder umfasst. An die Länder gerichtete Grundsatzbestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln haben sich im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2019, befunden, sind aber gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten.

Die nun geplanten Änderungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 sehen deshalb vor, dass als Konsequenz des mit dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 14/2019 bewirkten Entfalls der Kompetenz des Bundes zur Erlassung von Grundsatzbestimmungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 derzeit noch vereinzelt enthaltenen Anknüpfungen an die früheren Grundsatzbestimmungen entfallen sollen.

Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 bewirkte Verzicht auf Grundsatzbestimmungen des Bundes in diesem Bereich verbleibt ohne nennenswerte praktische Auswirkungen betreffend die Verwendung (dh Ausbringung bzw. Anwendung) von Pflanzenschutzmitteln. Die einschlägigen geltenden Durchführungsgesetze der Länder erfahren dadurch keine inhaltlichen Änderungen, da die allgemein gängigen Grundsätze betreffend Regelungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bereits im geltenden Unionsrecht verankert sind– nämlich im Wesentlichen in der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71. In diesem Sinne kann der Wegfall der Grundsatzgesetzgebung des Bundes über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln als Beitrag zur Kompetenzbereinigung betrachtet werden.

Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/625

Die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ist von den Mitgliedstaaten seit dem 14. Dezember 2019 anzuwenden.

Diese unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über amtliche Kontrollen erfasst unter anderem den Bereich von Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen, die – in unmittelbarer Bundesverwaltung – und gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln durchzuführen sind. Aus diesem Grunde sind im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das derzeit in formaler Hinsicht noch keinen unmittelbaren Konnex zur genannten EU-Kontroll-Verordnung aufweist, die entsprechenden Begleitvorschriften zu verankern, die die Durchführung und Vollziehung der EU-Kontroll-Verordnung im Bereich der Überwachung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sicherstellen werden.

Redaktionelle Anpassungen

Zusätzlich wären mit dem gegenständlichen Regelungsvorhaben auch Anpassungen im Hinblick auf die geänderte Rechtslage durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie weitere redaktionelle Anpassungen, wie etwa erforderliche Aktualisierungen im Hinblick auf die Bezeichnungen der Behörden und deren Befugnisse, durchzuführen.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundes betreffend die Erlassung und Vollziehung von Regelungen, die Pflanzenschutzmittel betreffen, darf auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 hingewiesen werden. Aus den relevanten Festlegungen hinsichtlich der Bundeskompetenzen in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („. . . Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung . . .“) folgt, dass es nach wie vor dem Bund zukommt, Vorschriften, über das Inverkehrbringen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu beschließen.

Seit dem 1. Jänner 2020 ist Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG entfallen (siehe BGBl. I Nr. 14/2019) – dies hat zur Folge, dass seit diesem Zeitpunkt die Länder zur Gänze zur Gesetzgebung und Vollziehung zuständig sind, soweit es sich um Vorschriften handelt, die auf dem Kompetenztatbestand „Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“ beruhen, wie es insbesondere bei Regelungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln der Fall ist.

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 wird deshalb gemäß den nun vorgesehenen Änderungen nur noch Regelungen enthalten, die in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln stehen und stützt sich somit zur Gänze auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG sind diese Regelungen in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.

Wesentliche Regelungselemente des Pflanzenschutzmittelrechts

Das geltende Pflanzenschutzmittelrecht sieht vor, dass Pflanzenschutzmittel als solche in jedem EU-Mitgliedstaat „zugelassen“ sein müssen, damit sie verwendet werden dürfen. Diese Angelegenheiten der „Zulassung“ von Pflanzenschutzmitteln fallen ganz ausdrücklich in den Kompetenzbereich des Bundes. Zur Bearbeitung von Zulassungsanträgen bzw. für Abänderungen und Aufhebungen von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ist in Österreich gemäß § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig. Inhaltlich und auch verfahrensmäßig ist dabei vor allem gemäß der einschlägigen, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsvorschrift vorzugehen, nämlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, insbesondere auch unter Berücksichtigung der auf dieser EU-Verordnung beruhenden Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission.

Jeder regulären Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in Österreich ist ein in der Europäischen Union gemeinschaftlich durchgeführtes Verfahren zur Genehmigung jener Wirkstoffe, die im Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen, „vorgelagert“. Es erfolgt – gegebenenfalls, also wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – die Genehmigung jedes Wirkstoffes für Pflanzenschutzmittel durch Verordnung der Europäischen Kommission.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt für Produkte mit dem Verwendungszweck, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkungen vorzubeugen, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen (sinngemäßer Auszug aus Art. 2 der genannten Verordnung, siehe die dortige Definition für „Pflanzenschutzmittel“). Vom Geltungsbereich erfasst sind ebenso Produkte wie Wirkstoffe, Safener, Synergisten und sonstige Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt werden oder hiefür vorgesehen sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 regelt – unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – im Wesentlichen die Genehmigungsvoraussetzungen betreffend die Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel und die gemeinsamen Grundsätze für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Die Genehmigung eines Wirkstoffes ist eine sehr ausführliche wissenschaftlich-technische Sicherheitsbewertung, in der geprüft wird, ob ein Wirkstoff überhaupt geeignet ist, in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt zu werden und ob dabei die Risiken minimiert werden können. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die derart genehmigte Wirkstoffe enthalten dürfen, bleibt den Behörden in den Mitgliedstaaten vorbehalten, es sind aber die dem Unionsrecht entspringenden Vorgaben – wie einheitliche Beurteilungsmaßstäbe und spezielle Verfahrensvorschriften – einzuhalten. Regelungen, wie sie die wesentlichen Teile des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 bilden und durch dieses Gesetzgebungsvorhaben aktualisiert werden, können vor allem als notwendige Begleitgesetzgebung zum einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Unionsrecht gesehen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Titel):

In der geltenden Form enthält der Langtitel des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 auch eine Bezugnahme auf die Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Den zukünftigen Regelungsinhalten entsprechend, soll hier nur mehr der „Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln“ Erwähnung finden, wobei unter dem Begriff des „Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln“ das Inverkehrbringen sowie die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich der vorgelagerten Genehmigung von Wirkstoffen gemeint sind. Da es sich beim Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 um eine Vorschrift des besonderen Verwaltungsrechts handelt, umfasst dieses Bundesgesetz auch Bestimmungen über behördliche Zuständigkeiten und Befugnisse, ebenso Strafbestimmungen. Inhaltlich dient das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 im Wesentlichen dazu, jene einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften zu vollziehen, für die eine Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

Zu Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Mit dem gegenständlichen Regelungsvorhaben soll die ausdrückliche Aufhebung von Grundsatzbestimmungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgen, weil dem Bund die Zuständigkeit zur Grundsatzgesetzgebung in diesem Aufgabenbereich seit dem 1. Jänner 2020 nicht mehr zukommt. Die Regelungsinhalte des 3. Abschnitts des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, werden durch das gegenständliche Gesetzgebungsvorhaben neu gefasst, weshalb auch die korrespondierenden Änderungen am Inhaltsverzeichnis vorzunehmen sind.

Zu Z 3 (§ 1):

In § 1 Abs. 1 werden jene einschlägigen Rechtsvorschriften des Unionsrechtes angeführt, zu deren ordnungsgemäßer Vollziehung gesetzliche Begleitmaßnahmen bzw. auch einzelne Umsetzungsmaßnahmen auf bundesgesetzlicher Ebene erforderlich sind, und zu deren Anwendung und Überwachung der gehörigen Beachtung durch die Normadressaten unionsrechtliche Verpflichtungen bestehen, die vom Bund wahrzunehmen sind. Es werden hier nun die Verordnung (EU) Nr. 1107/2009, welche als Kernvorschrift betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gelten kann, und die Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sowie – neu – die Verordnung (EU) 2017/625 genannt. Dass diese Vorschriften nun mit einer einschränkenden Beifügung (soweit sie das Inverkehrbringen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betreffen), angeführt sind, geht auf den Umstand zurück, dass all diese Unionsvorschriften auch Regelungselemente enthalten, die nicht dem Bereich des „Inverkehrbringens“ von Pflanzenschutzmitteln zuzurechnen sind und deshalb nur teilweise vom Bund oder in Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln umgesetzt werden bzw. bleiben müssen.

Mit der in Z 3 neu erwähnten Verordnung (EU) 2017/625, wird der Bezug zu dem einheitlichen Rechtsrahmen für amtliche Kontrollen in den in der EU-Kontroll-Verordnung genannten Bereichen in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln geschaffen. Bisher war in der Europäischen Union vor allem für den Bereich der Lebens- und Futtermittelkontrolle ein einheitlicher Rechtsrahmen festgelegt, nun wird auch der Pflanzenschutzmittelbereich einbezogen. Das in den einzelnen Rechtsvorschriften für die verschiedenen Bereiche (Lebensmittelrecht, Futtermittelrecht, Pflanzenschutzmittelrecht, etc.) unionsweit festgelegte hohe Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen soll durch dieses einheitliche und effiziente Kontrollsystem sichergestellt werden.

Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Aufgabenbereich im Wesentlichen die Überwachung der Regelungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln determiniert werden soll, dienen die Vorschriften im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 auch nur dazu, die Verordnung (EU) 2017/625, die seit dem 14. Dezember 2019 anzuwenden ist, in diesem speziellen Rechtsbereich zu vollziehen. Ähnliche Begleitvorschriften zur EU-Kontroll-Verordnung finden sich etwa auch im Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018 sowie im Lebensmittelrecht.

Ganz generell gesehen handelt es sich bei der Verordnung (EU) 2017/625 um ein Qualitätssicherungsregime für den gesamten Bereich der Lebensmittelerzeugungskette, das nun auch den Bereich „Pflanzenschutzmittel“ einschließt. Wesentliche Regelungselemente sind Anforderungen an die Organisation und die Funktionsweise der Stellen und Einrichtungen, die die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in diesem Bereich überwachen sollen (wie etwa das Bundesamt für Ernährungssicherheit für den Bereich des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln). Inhaltlich hat die Bezugnahme auf diese Unionsvorschrift im Bereich der Überwachung der Pflanzenschutzmittelregelungen nur sehr begrenzte Auswirkungen, da das bisherige Überwachungsregime ganz ausgezeichnet dazu geeignet ist, das gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegte Qualitätsniveau zu erreichen.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1):

Die gegenständliche Änderung in § 2 Abs. 1 hat zur Folge, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auch unter Beachtung der Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorzugehen hat. In der Praxis wird es dadurch im Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Umständen zu geringfügigen organisatorischen Umstellungen kommen können, in der Regel ist die Überwachung der Einhaltung der pflanzenschutzmittelrechtlichen Vorschriften, die vom Bund zu vollziehen sind, bereits so gestaltet, dass den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 entsprochen wird.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 2):

Mit der Änderung in Abs. 2 wird der unionsrechtlichen Verpflichtung, eine gegenüber der Europäischen Union zuständige Stelle für den einschlägigen Bereich der Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/625 zu benennen, nachgekommen.

Zu Z 6 (§ 6):

Die Bezeichnung der mit der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und der darin angeführten unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakte betrauten Behörde soll dem aktuellen Stand angepasst werden, womit nunmehr die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuführen wäre.

Zu Z 7 (§ 6 Z 8):

Die Einfuhrkontrolle war in der bisher für Lebens- und Futtermittel geltenden Kontroll-Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geregelt; diese wird nunmehr durch die Verordnung (EU) 2017/625 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2017/625 haben die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren (und damit auch bei Pflanzenschutzmitteln) risikobasiert zu erfolgen. Eine lückenlose Einfuhrkontrolle ist dabei nur insoweit vorgesehen, als Pflanzenschutzmittel Gegenstand von Durchführungsakten der Kommission gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind.

Mit der nunmehr vorgesehenen Verordnungsermächtigung soll gegebenenfalls die Einrichtung von Grenzkontrollstellen ermöglicht werden.

Zu Z 8 bis 10 (§ 7 Abs. 1 bis 3):

Konkrete Anforderungen an Kontrollorgane ergeben sich grundsätzlich aus Art. 30 bis 32 der EU-Kontroll-Verordnung. In diesen Regelungen sind insbesondere die Bedingungen für die Übertragung von Kontrollaufgaben an natürliche Personen festgelegt. Da die Anforderungen im Unionsrecht jedoch zum Teil eher vage gehalten sind, soll zur ordnungsgemäßen Durchführung die Verpflichtung vorgesehen werden, nähere Details mittels allfälliger interner organisatorischer Maßnahmen im Bundesamt für Ernährungssicherheit auszugestalten, wobei einige der grundsätzlichen Anforderungen, wie sie in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt sind, und ohnehin unmittelbar anzuwenden sind, als Anknüpfungspunkte angeführt sind. Mit den geplanten Änderungen sollen auch redaktionelle Anpassungen durchgeführt werden.

In Art. 15 und 22 der Verordnung (EU) 2017/625 sind einschlägige Pflichten für Überwachungsorgane vorgesehen. Hinsichtlich der Kontrollhäufigkeiten ist auf die einschlägigen Unionsvorschriften hinzuweisen: bei Unternehmern, die einen Risikomanagementplan für ihren Betrieb eingerichtet haben, sollen nach den bereits als Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakten der Union voraussichtlich mindestens einmal in zwei Jahren Überwachungsmaßnahmen zu setzen sein.

Zu Z 11 (§ 9 Abs. 4 und 5):

Bei den nun angepassten Regelungen für die Vorgangsweise bei bestimmten, im Zuge von Überwachungsmaßnahmen eintretenden Gegebenheiten, soll in Anlehnung an die für Verwaltungsstrafverfahren einschlägige Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes, VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, – insbesondere § 25 und § 50 Abs. 5a – unter den im VStG festgelegten inhaltlichen Voraussetzungen vorgesehen werden, dass die Überwachungsbehörde, sollen die einschlägigen Regelungen im VStG (Beratung; Absehen von der Erstattung einer Anzeige oder der Fortführung des Verwaltungstrafverfahrens) zur Anwendung gelangen. Die Regelung über die Kostentragung für Überwachungsmaßnahmen folgt wie bisher dem Prinzip, dass es nur dann zu keiner Kostentragung durch den Beanstandeten kommt, wenn kein Fehlverhalten vorliegt.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 3):

§ 10 Abs. 3 letzter Satz ist im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit obsolet, die Aufhebung hat daher rein redaktionellen Charakter.

Zu Z 13 und 14 (§ 11 Abs. 1):

Die Änderungen sind notwendig, um die Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/625 im gegenständlichen Rechtsbereich sicherzustellen.

Zu Z 15 (§ 12 Abs. 9):

Art. 76 der Verordnung (EU) 2017/625 regelt die behördliche Zusammenarbeit bei Sendungen, die keinen besonderen Grenzkontrollen unterliegen.

Demnach haben die Zollbehörden die Aufgabe, die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass eine Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder – sofern es sich um gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmittel handelt – auch für die Umwelt darstellen könnte, und diese Umstände haben sie unverzüglich der zuständigen Behörde (betreffend Pflanzenschutzmittel dem Bundesamt für Ernährungssicherheit) mitzuteilen.

Eine Sendung, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Abs. 2 ausgesetzt worden ist, ist dann freizugeben, wenn die zuständigen Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung die Zollbehörden nicht angewiesen haben, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder wenn diese informiert haben, dass kein Risiko besteht.

Zu Z 16 (§ 13):

Wie bisher soll die behördliche Zuständigkeit für die Aufgaben, die in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 wahrzunehmen sind, im Wesentlichen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, also von einer eigenen Bundesbehörde, wahrgenommen werden. Diesbezüglich darf darauf verwiesen werden, dass der gegenständliche Rechtsbereich gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden darf. Den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechend soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit – insbesondere bei den Überwachungsmaßnahmen – jedenfalls auch nach den unionsrechtlichen Durchführungsvorschriften – im Wesentlichen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 – vorzugehen hat.

Zu Z 17 (§ 14):

Die Verordnung (EU) 2017/625 verlangt – ebenso wie in manchen Bereichen etwa auch die Richtlinie 2009/128/EG – in diesem Zusammenhang zudem ganz speziell, dass alle befassten Behörden koordiniert vorgehen und dass der gegenseitige Informationsaustausch sichergestellt wird. Entsprechende Regelungen, die inhaltlich zwar dem Unionsrecht entspringen, sollen nunmehr mit § 14 Abs. 1 vorgesehen werden.

In §14 Abs. 2 und 3 sollen datenschutzrechtliche Regelungen getroffen werden.

Am 27. April 2016 ist die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 beschlossen und mit ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, berichtigt worden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und gelangt seit dem 25. Mai 2018 in der Europäischen Union zur unmittelbaren Anwendung.

In § 14 Abs. 2 ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf die im gegebenen Regelungszusammenhang notwendigen Datenschutzvorschriften – nunmehr wird auf die DSGVO verwiesen – enthalten. Eigentlich handelt es sich dabei lediglich um eine Anknüpfung an ohnehin unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Für allenfalls notwendige, zulässige Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittlandsbehörden sind damit insbesondere die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der DSGVO maßgeblich. Der internationale Datenaustausch zwischen Zulassungsbehörden stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Kapitel V der DSGVO umfasst nur die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO in deren sachlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 2 DSGVO und schadet bei der Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten nicht der Notwendigkeit der Prüfung der sonstigen Bestimmungen der DSGVO zur Zulässigkeit der Verarbeitung.

Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist zwar umfassend, im Regelungsfeld des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln aber von untergeordneter Bedeutung, weil es sich bei den allenfalls zu verarbeitenden Daten in den allermeisten Fällen um Informationen zu Gegenständen und zu juristischen Personen handelt. In den seltensten Fällen werden in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 Daten natürlicher Personen berührt. Die DSGVO gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung solcher personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, entfaltet also keine Wirkungen für Daten zu juristischen Personen oder Sachverhalten, die nicht auf bestimmbare natürliche Personen zurückgeführt werden können.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d gilt die DSGVO zudem nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Obwohl die DSGVO unmittelbare Geltung erlangt hat, bedarf sie in einigen Bereichen doch der Durchführung ins innerstaatliche Recht. Dementsprechend sollen nun auch im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 jene Anknüpfungen und Ausführungen enthalten sein, die zur zweckmäßigen Vollziehung der DSGVO, zur Datensicherheit und zur Determinierung der Verwendungszwecke im gegebenen Regelungszusammenhang erforderlich erscheinen. Im Hinblick auf Regelungen zur allfälligen Vertraulichkeit von Daten über Pflanzenschutzmittel darf darauf hingewiesen werden, dass solche Vorschriften vor allem Teil der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind, und damit kein Raum für derartige Vorschriften auf Ebene der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verbleibt.

Zu Z 18 bis 22 (§ 15):

Bei den hier vorgesehenen Änderungen handelt es sich einerseits um redaktionelle Berichtigungen, andererseits um Anknüpfungen an neue Vorschriften (die Verordnung (EU) 2017/625) oder um Anpassungen an zwischenzeitlich geänderte Regelungen, wie etwa an einzelne aktuelle Bestimmungen des VStG.

Der bisherige Abs. 5 ist obsolet, da gemäß § 6 Abs. 2 des Gesundheits- und Ernährungs-sicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Vollzugsbereich ua des Pflanzenschutzmittelgesetzes eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus weisungsberechtigte Oberbehörde ist.

Zu Z 23 (§ 17 Abs. 2):

Dem Außerkrafttreten der Grundsatzbestimmungen selbst folgend, sind auch die Regelungen, die das Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen zum Gegenstand hatten (§ 17 Abs. 2), ausdrücklich aufzuheben.

Zu Z 24 (§ 17 Abs. 6):

Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Änderungen soll die Kundmachung maßgeblich sein.

Zu Z 25 (§ 18 Abs. 9):

In § 18 sollen die bisherigen Datenschutzregelungen entfallen, da aktualisierte Regelungen nunmehr in § 14 vorgesehen sind. Zudem soll eine redaktionelle Änderung erfolgen – Abs. 10a wird in § 17 eingereiht (nunmehr § 17 Abs. 2), ohne dass dadurch eine inhaltliche Änderung eintritt.

Zu Z 26 (§ 19 Abs. 1 bis 3):

Die Bezeichnung der mit der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und der darin angeführten unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakte betrauten Behörde soll dem aktuellen Stand angepasst werden, womit nun hier jeweils die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuführen wäre.

Zu Z 27 (§ 19 Abs. 5):

Die bisherige Regelung in § 19 Abs. 5 steht in Zusammenhang mit den früheren Grundsatz-bestimmungen, weshalb sie ebenfalls zu entfallen hat.