Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 79. (1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden:

Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 79. (1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden:

           1. …

           1. …

 

        1a. Lehrgänge für Früherziehung. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 204/2016 oder die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung an einem Kolleg für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 239/2017. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Früherziehung abgeschlossen. Lehrgänge für Früherziehung können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) …

(2) …

IIa. HAUPTSTÜCK

IIa. HAUPTSTÜCK

 

 

 

„Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“

 

§ 128d. (1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn

 

           1. ein Statut der Bildungsanstalt,

 

           2. ein Kooperationsvertrag mit zumindest

               a) einer Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, oder

               b) einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, und

 

           3. eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre

 

vorliegen.

 

(2) Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:

 

           1. eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,

 

           2. Schulkooperationen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und

 

           3. wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich

 

               a) Regelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und

 

               b) Regelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.

 

(3) Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. ein Statut der Bildungsanstalt,

 

           2. einen Kooperationsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie

 

           3. eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.

 

(4) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:

 

           1. Aufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und ‑verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,

 

           2. Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,

 

           3. Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,

 

           4. Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,

 

           5. Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,

 

           6. Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,

 

           7. Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,

 

           8. Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,

 

           9. Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.

 

Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.

 

(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:

 

           1. Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,

 

           2. Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,

 

           3. Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.

 

(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletzt.

III. HAUPTSTÜCK

III. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 131. (1) bis (40) ...

§ 131. (1) bis (41) ...

 

(42) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 128d samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 79 Abs. 1 Z 1a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.

Artikel 2

Änderung der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Artikel IV

Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien darf in der 6. bis 8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand geführt werden.

Artikel IV

(1) Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien dürfen in der 6. bis 8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand und alternativ dazu Pflichtgegenstände, die die digitalen, naturwissenschaftlichen und technischen Kompetenzen fördern, in demselben Stundenausmaß wie die dritte lebende Fremdsprache geführt werden.

Artikel IV

(1) bis (6) …

Artikel IV

(1) bis (6) …

 

(7) Artikel IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

8. Abschnitt

8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) bis (3a) ...

§ 37. (1) bis (3a) ...

 

(3b) Prüfungsaufgaben standardisierter Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, sind spätestens im Anschluss an die mündlichen Prüfungen im Haupttermin zum Zweck der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf künftige abschließende Prüfungen und zur Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Von den Prüfungsaufgaben der mündlichen Kompensationsprüfungen sind Beispiele zu veröffentlichen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

17. ABSCHNITT

17. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (14) ...

§ 82. (1) bis (16) ...

 

(17) § 37 Abs. 3b sowie § 82e Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 82e. (1) und (2) …

§ 82e. (1) und (2) …

(3) An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) verordnen, dass in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren jeweils erstmals oder im Fall der Wiederholung einer oder mehrerer dieser Schulstufen durch diese Schülerinnen und Schüler allenfalls auch weitere Male besuchen, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens 20. Juni 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) verordnen, dass in den Schuljahren 2017/18 bis einschließlich 2022/23 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren jeweils erstmals oder im Fall der Wiederholung einer oder mehrerer dieser Schulstufen durch diese Schülerinnen und Schüler allenfalls auch weitere Male besuchen, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens bis zum Beginn des Schuljahres 2021/22 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Vollzug der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2019 zu evaluieren und gegebenenfalls Verbesserungen der Rechtslage so zeitgerecht vorzuschlagen, dass sie mit 1. September 2021 für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in Kraft gesetzt werden können.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Vollzug der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2019 zu evaluieren und gegebenenfalls Verbesserungen der Rechtslage so zeitgerecht vorzuschlagen, dass sie mit 1. September 2023 für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in Kraft gesetzt werden können. An Schulen, hinsichtlich derer eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 erlassen wurde, treten die Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in bzw. außer Kraft.

(5) …

(5) …

Artikel 4

Änderung des Privatschulgesetzes

 

 

§ 23. Behördenzuständigkeit.

§ 23. Behördenzuständigkeit.

(1) ...

(1) ...

(2) Der zuständige Bundesminister ist zuständig

           a) für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

          b) für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,

           c) für die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern.

(2) Der zuständige Bundesminister ist zuständig

           a) für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

          b) für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,

           c) für die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern,

 

          d) für die Genehmigung der Errichtung, des Statutes, von Änderungen des Statutes und die Aufhebung einer Bildungsanstalt für Leistungssport oder einer Bildungsanstalt für darstellende Kunst gemäß § 128d SchOG.

§ 27.

(1) bis (5) …

§ 27.

(1) bis (5) …

 

(6) § 128d SchOG ist sinngemäß auf die vom Verein „Wiener Sängerknaben“ erhaltene Privatschule ab der 5. Schulstufe anwendbar. § 128d Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 SchOG sind keine zwingenden Errichtungsvoraussetzungen.

§ 29.

(1) bis (12) …

§ 29.

(1) bis (12) …

 

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2020 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 23 Abs. 2 lit. d tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 27 Abs. 6 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

(1) und (2) …

§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

(1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

                a) und b) …

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

                a) und b) …

(4) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

Schulversuche

§ 6. (1) bis (4) …

Schulversuche

§ 6. (1) bis (4) …

(5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus herzustellen.

(5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

           1. und 2 …

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

           1. und 2 …

           3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

           3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und

           4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und

           4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind.

           5. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

 

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

§ 8c. (1) Schülerinnen und Schülern von höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

 

(2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.

 

(3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten.

 

(4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.

 

Organisationsformen

§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in

           1. bis 8a. …

Organisationsformen

§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in

           1. bis 8a. …

 

        8b. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft,

           9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8a genannten Arten.

Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.

           9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8b genannten Arten.

Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.

(2) …

(2) …

§ 18. Sonderformen

(1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen. Für Absolventen von mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können dreijährige Aufbaulehrgänge eingerichtet werden.

§ 18. Sonderformen

(1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schülerinnen und Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens dreijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft aufweisen und mindestens zwei Stufen einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben oder mindestens drei Stufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen.

(2) …

(2) …

Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten in Verbindung mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

           1. und 2 …

Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten in Verbindung mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

           1. und 2 …

           3. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 5 und § 20 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie),

           3. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 5 und § 20 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie),

           4. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 21 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsgestaltung) und

           5. …

           4. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 21 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsgestaltung) und

           5. …

(2) …

(2) …

Teilrechtsfähigkeit

§ 31c. (1) bis (3) …

Teilrechtsfähigkeit

§ 31c. (1) bis (3) …

(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

           1. bis 3. …

kundzumachen, …

(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

           1. bis 3. …

kundzumachen, …

(5) bis (11) …

(5) bis (11) …

Behörden

§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Behörden

§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, ‑erhaltung und ‑auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, ‑erhaltung und ‑auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

Inkrafttreten

§ 35. (1) bis (15) …

Inkrafttreten

§ 35. (1) bis (15) …

 

(16) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 8a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 8b und 9, § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 Z 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft, gleichzeitig tritt § 8c samt Überschrift außer Kraft;

           2. § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5, § 8a Abs. 2, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 36 sowie § 41 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Vollziehung

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

Vollziehung

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3 vorletzter Satz, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus;

           1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3 vorletzter Satz, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 31b und § 32 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

        1a. hinsichtlich § 31a und § 31c Abs. 5, 8 und 11 der gemäß § 32 jeweils sachlich zuständige Bundesminister;

           2. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich § 6 Abs. 5, § 8a, § 8b Abs. 2 und 3, § 8c, § 15 und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus;

           3. hinsichtlich § 19 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich § 6 Abs. 5, § 8a, § 8b Abs. 2 und 3, § 15 und § 31c Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

           5. hinsichtlich § 19 Abs. 3 der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Finanzen;

           5. hinsichtlich § 6 Abs. 4 die Bundesregierung;

        5a. hinsichtlich § 6 Abs. 4 die Bundesregierung;

           6. hinsichtlich § 31a und § 31c Abs. 5, 8 und 11 die gemäß § 32 jeweils sachlich zuständige Bundesministerin oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;

           6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

           7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Übergangsbestimmung betreffend die Einführung der Mittelschule

§ 41. Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2020/21 oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abgeschlossen haben, gilt der § 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018.

Übergangsbestimmung betreffend die Einführung der Mittelschule

§ 41. Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abgeschlossen haben, gilt der § 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018.

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen.

Die Anlage hat …

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubigerinnen- und Gläubiger- sowie Schuldnerinnen- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen.

Die Anlage hat …

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

 

§ 2a. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bis 31. Dezember 2020 vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) erstellte bzw. betreute Datenbank, geht mit 1. Jänner 2021 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Mietrechte an der vom Bund für den Verbund für Bildung und Kultur (VBK) angemieteten Liegenschaft gehen mit Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr. 520/1981, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.

(3) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bis 31. Dezember 2020 vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) betreute Datenbank ein.

Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand

§ 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen EDV-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeber liegen, durchzuführen.

Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand

§ 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen IT-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeberinnen und Auftraggeber liegen, durchzuführen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

                a) bis g) …

               h) Entwicklung und Anbot anderer im Interesse der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien gelegenen Serviceleistungen;

                 i) Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

                a) bis g) …

               h) Entwicklung und Anbot anderer im Interesse der Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Verbundbibliotheken gelegenen Serviceleistungen;

                 i) Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung;

 

                j) Weiterentwicklung zentraler Verbunddienstleistungen;

               k) Anbieten zentraler Basisinfrastruktur für Open Access und Digital Preservation (Langzeitverfügbarkeit) im Bereich des wissenschaftlichen und künstlerischen Publikationswesens;

                l) Koordination der Initiative Shared Storing Austria.

 

(3) Der Gesellschaft obliegen die Leitung und der Betrieb des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK). Dazu zählen insbesondere folgende Aufgaben:

               a) Besorgung des operativen Geschäfts des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK);

               b) Erbringung zentraler Bibliotheksdienstleistungen für die Verbundmitglieder einschließlich des Betriebs des gemeinsamen lokalen Bibliothekssystems;

               c) Ausgestaltung des Verbundes auf technischer sowie auf Angebotsebene;

               d) Vertretung des Verbundes in einschlägigen in- und ausländischen Fachgremien.

Finanzierung

§ 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a bis c genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 1,72 Millionen Euro (23,6 Millionen Schilling) jährlich zu leisten.

Finanzierung

§ 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a und b, j bis l und Abs. 3 genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 2,72 Millionen Euro jährlich zu leisten.

(2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und c aufgeführten Dienstleistungen mit dem Jahreszuschuss an die Gesellschaft als abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Gesetz.

(2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und j bis l sowie die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Dienstleistungen als mit dem Jahreszuschuss gemäß Abs. 1 abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Bundesgesetz.

(3) Durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) und der Gesellschaft werden, nach Anhörung der in Anlage A genannten Bibliotheken, die Aufgaben, die durch den Jahreszuschuss gefördert werden, konkretisiert. In dieser Vereinbarung ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.

(3) Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden nach Anhörung des gemäß § 5a eingerichteten Beirats die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und b, die durch den Jahreszuschuss abgegolten werden, konkretisiert. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. Die erste Revision des Vertrags ist mit Stichtag 1. Jänner 2022 vorzusehen.

 

(3a) Der Beirat gemäß § 5a kann einen Vorschlag zur Konkretisierung jener Aufgaben erarbeiten, die gemäß § 3 Abs. 2 lit. j bis l zu erbringen sind. In diesen Vorschlag sind jedenfalls Überlegungen zu deren finanzieller Bedeckung aufzunehmen. Dieser Vorschlag ist alle drei Jahre zu erneuern. Der erste Vorschlag kann frühestens mit 1. Jänner 2022 vorgelegt werden.

(4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der aufwandsgleichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln. Die interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der tatsächlichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln.

(5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

 

(6) Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden jene Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 konkretisiert, die mit einem Jahreszuschuss abgegolten werden. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.

 

(7) Ein weiterer Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft legt jene Aufträge fest, die im Interesse der Pädagogischen Hochschulen zu erbringen bzw. zu entwickeln und nicht im Jahreszuschuss enthalten sind. In diesem Vertrag sind die damit verbundenen zusätzlichen Kosten aufzunehmen und von dem Auftraggeber abzugelten. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre zu erneuern.

Unternehmenskonzept und Berichtswesen

Unternehmenskonzept und Berichtswesen

§ 5. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen.

§ 5. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Die Aspekte der Personalentwicklung und eines geeigneten Controllings sind zu berücksichtigen.

(2) Die jeweils erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(2) Die jeweils erstmals bestellte Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzkontrolling durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin gewährleistet.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin oder den für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortlichen Bundesminister gewährleistet.

(4) Im Unternehmenskonzept gemäß Abs. 2 im Planungssystem gemäß Abs. 3, sowie im Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die gesetzlich übertragenen Aufgaben sowie andere Leistungen, die nicht im Wettbewerb, sondern auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden und jene Leistungen, die im Wettbewerb erbracht werden, in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen. § 28a GmbH-Gesetz gilt sinngemäß als Berichtspflicht an die Generalversammlung. Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr ein Jahresarbeitsprogramm und eine Vorrausschaurechnung der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Mai für das nächste Kalenderjahr ein Jahresarbeitsprogramm und eine integrierte Planungsrechnung, bestehend aus Planerfolgsrechnung, Planbilanz und Finanzplan, der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.

(5) …

(5) …

 

(6) Der Beirat gemäß § 5a hat einen Vorschlag für ein internes Feedbacksystem zu erarbeiten, das die Qualität der Dienstleistungen der Gesellschaft sicherstellt. Der Vorschlag hat auf die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dieser Vorschlag ist dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

Beirat

§ 5a. Zur fachlichen Beratung der Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer in § 3 Abs. 2 dargestellten und durch den Jahreszuschuss abgegoltenen Aufgaben ist ein Beirat aus mindestens fünf, höchstens sieben Vertreterinnen und Vertretern der teilnehmenden Bibliotheken auf Vorschlag der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer gemäß Anlage A dieses Gesetzes einzurichten. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen über die für das Bibliothekswesen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Vorschlag hat die Heterogenität der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer zu berücksichtigen. Dem Beirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Der Beirat hat aus der Mitte der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen. Der Beirat wird von der Generalversammlung der Gesellschaft jeweils für drei Jahre bestellt. Eine zweimalige Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat hat jedenfalls zwei Mal jährlich zu tagen. Der Beirat ist mit 1. Juli 2021 einzurichten.

Jahresabschluss

§ 6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Jahresabschluss

§ 6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen.

Vertretung der Gesellschaft

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten Prokuristen gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den am 31. Dezember 2001 im Amt befindlichen Leiter der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ mit der interimistischen Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu betrauen.

Vertretung der Gesellschaft

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist nach Ausschreibung möglich. Die Bestellung von Prokuristinnen und Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gemeinsam oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten Prokuristinnen und Prokuristen gemeinsam mit einer weiteren Prokuristin oder einem weiteren Prokuristen oder einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer.

(2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

(2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Überleitung von Bediensteten

§ 8. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2001 im Bereich der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2002 folgende Regelung:

           1. Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

Überleitung von Bediensteten

§ 8. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2001 im Bereich der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2002 folgende Regelung:

           1. Beamtinnen und Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

           2. Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

           2. Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

           3. Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

           3. Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamtinnen und Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Die von den Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

           4. Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Gesellschaft.

           4. Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmer gilt Folgendes:

           1. und 2. …

(2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Folgendes:

           1. und 2. …

           3. Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 4 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

           3. Wechseln die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 4 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

           4. Allfällig bestehende vertragliche Regelungen oder vertraglich oder anders fixierte Anwartschaften auf die Nutzung von BUWOGWohnungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 4 bleiben von der Übernahme dieser Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft unberührt.

           4. Allfällig bestehende vertragliche Regelungen oder vertraglich oder anders fixierte Anwartschaften auf die Nutzung von BUWOG-Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 4 bleiben von der Übernahme dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft unberührt.

(3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen. Im Falle der Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86.

(3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgeberin erfolgen. Im Falle der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.

(4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführer oder stellvertretender Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

(4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

 

§ 8a. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2020 im Bereich des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2021 folgende Regelung:

           1. Beamtinnen und Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

           2. Beamtinnen und Beamte gemäß Z 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

           3. Für die in Z 1 genannten Beamtinnen und Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Die von den Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem 1. Jänner 2021 an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

           4. Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) fallen, werden mit 1. Jänner 2021 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft.

 

(2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Folgendes:

           1. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, gilt hinsichtlich der ihm zum Stichtag (Abs. 1 Z 4) unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Bediensteten gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt von der Überleitung unberührt.

           2. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 Z 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 2020 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.

           3. Wechseln die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 4 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

           4. Allfällig bestehende vertragliche Regelungen oder vertraglich oder anders fixierte Anwartschaften auf die Nutzung von BUWOG-Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 4 bleiben von der Übernahme dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft unberührt.

 

(3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgeberin erfolgen. Im Falle der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß des § 35 Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948.

 

(4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

Haftung

§ 9. (1) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung des Gesetzes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Gesellschaft ist Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, der Rechtsträger hat ihr den Streit zu verkünden. Die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

Haftung

§ 9. (1) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung des Gesetzes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Gesellschaft ist Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, der Rechtsträger hat ihr den Streit zu verkünden. Die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Rechtsträger dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft ihrem Organ oder Arbeitnehmer Rückersatz, der auch die Verfahrenskosten umfasst, begehren. Die Gesellschaft hat den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).

(2) Hat der Rechtsträger der Geschädigten oder dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft ihrem Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rückersatz, der auch die Verfahrenskosten umfasst, begehren. Die Gesellschaft hat den Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenientinnen und Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).

(3) Hat die Gesellschaft dem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.

(3) Hat die Gesellschaft dem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.

(4) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar schuldhaft zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmer dem Rechtsträger nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass auf das Verfahren gegen die Gesellschaft das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(4) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar schuldhaft zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Rechtsträger nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass auf das Verfahren gegen die Gesellschaft das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Rechtsträger erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Rechtsträger gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Rechtsträger erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Rechtsträger gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 10 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. h bis l und Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a samt Überschrift, § 6, § 7, § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3 und Abs. 4, § 8a, § 9 und § 12 sowie Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anlage A

Durch Jahrespauschale abgegoltene Leistungen

Betrieb der Verbundzentrale und Verbunddatenbanken gemäß § 3 Abs. 2 lit. a:

Für alle österreichischen wissenschaftlichen Bibliotheken.

Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b:

Für folgende Institutionen:

            – Österreichische Nationalbibliothek

            – Universitätsbibliothek Wien

            – Universitätsbibliothek Graz

            – Universitätsbibliothek Innsbruck

            – Universitätsbibliothek Salzburg

            Universitätsbibliothek der Technischen Universität Wien

            Universitätsbibliothek der Technischen Universität Graz

            Universitätsbibliothek der Montanuniversität Leoben

            Universitätsbibliothek der Universität für Bodenkultur Wien

            Universitätsbibliothek der Veterinärmedizinischen Universität Wien

            Universitätsbibliothek der Wirtschaftsuniversität Wien

            Universitätsbibliothek Linz

            – Universitätsbibliothek Klagenfurt

            Österreichische Zentralbibliothek für Physik

            Österreichische Zentralbibliothek für Medizin

            Universitätsbibliothek der Akademie der bildenden Künste Wien

            Universitätsbibliothek der Universität für angewandte Kunst Wien

            Universitätsbibliothek der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

            Universitätsbibliothek der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

            Universitätsbibliothek der Universität Mozarteum Salzburg

            – Universitätsbibliothek der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

 

            Amtsbibliothek des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

            Dokumentation „EUDISED-Bildungsforschung in Österreich“

            Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Kärnten

            Bundesstaatliche Pädagogische Bibliothek beim Landesschulrat für Niederösterreich

            Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich

            Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg

            Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in der Steiermark

            Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol

            Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg

            Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien

            Studienbibliothek der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien

            Fachbibliothek für Erwachsenenbildung (FEB)

            Dokumentationssystem Erwachsenenbildung

            Dokumentation Fachinformationssystem-Bildung

            Bibliothek des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang

            Amtsbibliothek des Landesschulrates für Kärnten

 

            Österreichisches Archäologisches Institut

            – Österreichische Akademie der Wissenschaften

Betrieb lokaler Bibliothekssysteme gemäß § 3 Abs. 2 lit. c:

Für folgende Institutionen:

            Bibliothekenverbund für Bildung und Kultur mit den Teilnehmern:

                1. Amtsbibliothek des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

                2. Dokumentation „EUDISED-Bildungsforschung in Österreich“

                3. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Kärnten

                4. Bundesstaatliche Pädagogische Bibliothek beim Landesschulrat für Niederösterreich

                5. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich

                6. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg

                7. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in der Steiermark

                8. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Tirol

                9. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg

             10. Studienbibliothek der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien

             11. Studienbibliothek der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien

             12. Fachbibliothek für Erwachsenenbildung (FEB)

             13. Dokumentationssystem Erwachsenenbildung

             14. Dokumentation Fachinformationssystem-Bildung

             15. Bibliothek des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang

             16. Amtsbibliothek des Landesschulrates für Kärnten

Anlage A

Durch Jahrespauschale abgegoltene Leistungen

Betrieb der Verbundzentrale und Verbunddatenbanken gemäß § 3 Abs. 2 lit. a:

Für alle österreichischen wissenschaftlichen Bibliotheken.

Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b:

Für folgende Institutionen:

                        – Österreichische Nationalbibliothek,

                        – Universität Wien,

                        – Universität Graz,

                        – Universität Innsbruck,

                        – Universität Salzburg,

                        Technische Universität Wien,

                        Technische Universität Graz,

                        Montanuniversität Leoben,

                        Universität für Bodenkultur Wien,

                        Veterinärmedizinische Universität Wien,

                        Wirtschaftsuniversität Wien,

                        Medizinische Universität Wien,

                        Medizinische Universität Graz,

                        Medizinische Universität Innsbruck,

                        Universität Linz,

                        – Universität Klagenfurt,

                        Akademie der bildenden Künste Wien,

                        Universität für angewandte Kunst Wien,

                        Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,

                        Universität für Musik und darstellende Kunst Graz,

                        Universität Mozarteum Salzburg,

                        – Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz,

                        – Österreichische Akademie der Wissenschaften,

                        Bundesinstitut für Erwachsenenbildung – St. Wolfgang,

                        Bildungsdirektion für Niederösterreich,

                        Bildungsdirektion für Kärnten,

                        Pädagogische Hochschule Niederösterreich,

                        Pädagogische Hochschule Kärnten,

                        Pädagogische Hochschule Oberösterreich,

                        Pädagogische Hochschule Salzburg,

                        Pädagogische Hochschule Steiermark,

                        Pädagogische Hochschule Tirol,

                        Pädagogische Hochschule Vorarlberg,

                        Pädagogische Hochschule Wien.

Betrieb des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) gemäß § 3 Abs. 3:

Für folgende Institutionen:

                        Bundesinstitut für Erwachsenenbildung – St. Wolfgang,

                        Bildungsdirektion für Niederösterreich,

                        Bildungsdirektion für Kärnten,

                        Pädagogische Hochschule Niederösterreich,

                        Pädagogische Hochschule Kärnten,

                        Pädagogische Hochschule Oberösterreich,

                        Pädagogische Hochschule Salzburg,

                        Pädagogische Hochschule Steiermark,

                        Pädagogische Hochschule Tirol,

                        Pädagogische Hochschule Vorarlberg,

                        Pädagogische Hochschule Wien.

Artikel 7

Änderung des Prüfungstaxengesetzes

§ 6. (1) bis (16) …

§ 6. (1) bis (16) …

 

(17) Anlage I Abschnitt III Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

Anlage I

Anlage I

III.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):

 

           1. bis 5. …

 

 

 

           6. bis 10. …

 

III.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):

 

           1. bis 5. …

 

        5a. Abschlussprüfungen für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Schriftführerin oder Schriftführer (Klassenvorständin oder Klassenvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson) (je Teilprüfung)

0,6

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen oder praktischen Teil

6,3

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

           6. bis 10. …