238 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt. I Nr. xxx/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2e wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen.“

2. In § 51 Abs. 5a wird die Wortfolge „mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „mit einem Barwert von 340 Millionen Euro“ ersetzt.

3. Dem § 53 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 6 Abs. 2e und § 51 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“