Erläuterungen zur Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Allgemeiner Teil

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit und Verbesserung der Gewässerstrukturen dienen der Herstellung des guten ökologischen Zustandes der Gewässer und erhöhen zusätzlich auch die Widerstandsfähigkeit der Gewässer gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels.

Durch die Bereitstellung von Förderungsmitteln für gewässerökologische Maßnahmen im Umfang von jedenfalls 200 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2027 aus dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds wird unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) und zur Belebung der durch COVID 19 eingebrochenen Konjunktur geleistet.

In der Gewässerökologie könnten damit Investitionen in der Höhe von rund 540 Mio. Euro ausgelöst werden und etwa 8.500 Vollzeitäquivalente speziell in lokal/regionalen Unternehmen geschaffen bzw. gesichert werden.

Besonderer Teil

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B-VG.

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2e)

Gewässerökologische Maßnahmen, wie die Wiederherstellung der Durchgängigkeit und Verbesserung der Gewässerstrukturen dienen der Herstellung des guten ökologischen Zustandes der Gewässer und erhöhen zusätzlich auch die Widerstandsfähigkeit der Gewässer gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels. Naturnahe Gewässer verkraften hohe Temperaturen besser als regulierte Abschnitte, sie haben auch einen positiven Effekt auf das lokale Klima (Kühleffekt) und eine wichtige Erholungsfunktion für den Menschen. Maßnahmen des natürlichen Wasserrückhaltes etwa können zur ökologischen Verbesserung genauso beitragen wie zur Minderung von Hochwasserabflüssen kleinräumiger Starkniederschläge. Sie schaffen attraktive Naherholungsräume für die Bevölkerung. Naturnahe Flüsse und Seen stärken zudem das Image Österreichs als Tourismusland.

Gewässerökologische Maßnahmen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL).

Zudem dient die Bereitstellung von Förderungsmitteln für die Gewässerökologie im Umfang von jedenfalls 200 Mio. Euro für die Jahre 2020 – 2027 auch zur Belebung der durch COVID 19 eingebrochenen Konjunktur.

Damit könnten Investitionen in der Wirtschaft in der Höhe von rund 540 Mio. Euro ausgelöst werden und etwa 8.500 Vollzeitäquivalente speziell in lokal/regionalen Unternehmen geschaffen bzw. gesichert werden.

Die Förderung Gewässerökologie ist damit ein wichtiger Motor, um die Wirtschaft anzukurbeln und unterstützt den ökologischen Wachstum.

Die Förderung gewässerökologischer Maßnahmen steht auch im Einklang mit dem aktuellen Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ und der Entschließung des Nationalrates vom 25. September 2019 zur Behebung der in Österreich bestehenden hydromorphologischen Defizite und zur Sicherung oder Wiederherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer.

Zu Z 2 (§ 51 Abs. 5a)

Die erforderlichen Förderungsmittel werden aus dem Vermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bereitgestellt. Die Auszahlung erfolgt im Bereich der Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt.