Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Betroffene Bundesministerien haben umfassende strategische Steuerungs- und Kontrollverantwortung – dem gegenüber steht mehr Flexibilität für die Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen im operativen Tagesgeschäft (vgl. §1 Abs. 1 FoFinaG)

-       Herstellung einer 3-jährigen Planungssicherheit für die umfassten GB 31.03, UG 33, UG 34 durch nicht kürzbare Obergrenzen im Rahmen des jeweils geltenden BFRG (vgl. §1 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 und 3 FoFinaG)

-       Optimierung der Zuständigkeiten der umfassten Forschungsförderungseinrichtungen durch Reduktion von Schnittstellen (vgl. §1 Abs. 1 Z2 iVm. § 5 Abs. 1 FoFinaG)

-       Verstärkte Output-Fokussierung bei der Leistungs- und Erfolgsmessung (vgl. §1 Abs. 1 Z3 FoFinaG)

-       Etablierung eines Monitorings der Umsetzung der strategischen Zielvorgaben und eines Controllingkreislaufs für die umfassten Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen (vgl. §1 Abs. 1 Z3 FoFinaG)

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Beschluss FTI-Pakt gemäß FoFinaG

-       Wahrnehmung der strategischen Steuerungs- und Kontrollverantwortung durch die Ministerien mittels Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

-       Jährliche Umsetzungsplanung sowie jährliches Monitoring und Controlling im Forschungs- und Technologiebericht

-       Durchsicht der Forschungsförderungsprogramme auf unterkritische Fördergrößen und output-orientierte Indikatorik sowie die Konsolidierung der Anzahl der Programme

-       Anpassung der relevanten und betroffenen Materiengesetze im FTI-Bereich

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das vorliegende Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für die künftige Organisation und Struktur der Forschungsfinanzierung in Österreich. Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aufgrund dieser neuen Rechtslage, sondern zunächst aus den budgetären Bedingungen, die das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz schaffen. In einem nächsten Schritt wird der dreijährige FTI-Pakt verhandelt und abgeschlossen, der diese budgetären Festlegungen für die beteiligten Forschungsressorts weiter konkretisieren und die besonderen Schwerpunkte der Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen festlegen wird. Anschließend werden von den zuständigen Bundesministern mit den einzelnen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen jeweils Leistungs- bzw. Finanzierungsvereinbarungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgeschlossen.

 

Derzeit liegen noch keine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß §§ 5 ff FoFinaG vor. Die jeweilige budgetäre Ausgestaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen ist noch nicht bekannt. Es wird jedenfalls für jede dieser Vereinbarungen eine separate WFA zu erstellen sein, welche die Leistungs- und Wirkungsziele der jeweiligen Einrichtungen inklusive einer detaillierten Darstellung der finanziellen Auswirkungen enthalten wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, einer Beachtung und Erfüllung der Vorgaben des Unionsrechts und insbesondere des EU-Beihilferechts und der AGVO wird in der Umsetzung u.a. der Materiengesetze jedenfalls nachgekommen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Auf jene haushaltsrechtlichen Bestimmungen, welche durch dieses Gesetz betroffen sind, kommt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat kein Mitwirkungsrecht zu.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Rahmenbedingungen zur Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz- FoFinaG) erlassen wird, sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020)

 

Einbringende Stelle:

BMK, BMBWF, BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Steigerung der Forschungs-, Technologie- und Innovations-Intensität (FTI-Intensität) des österreichischen Unternehmenssektors" der Untergliederung 34 Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung) im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Innovationskraft der österreichischen Unternehmen durch weitere Intensivierung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft mit einem Fokus auf Digitalisierung, durch Verbreiterung der Innovationsbasis und durch Ausbau des Technologietransfers." der Untergliederung 33 Wirtschaft (Forschung) im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung eines hohen Grads an Spitzenforschung durch erfolgreiche Teilnahme am EU-Forschungsrahmenprogramm sowie durch kompetitive Förderungsmaßnahmen in der Grundlagenforschung in Österreich" der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schaffung eines in Lehre und Forschung national abgestimmten, international wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraumes." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Vorhaben im Bereich Forschung, Technologie und Innovation (FTI) sind ihrem Wesen nach ergebnisoffen. Stabilität, Planbarkeit und Sicherheit der Finanzierung sind daher für das Erfolgspotenzial von FTI von entscheidender Bedeutung. Ebenso hängt die Steuerungsfähigkeit des öffentlichen Geldgebers eng mit der Möglichkeit einer strategischen, langfristigen Finanzierung zusammen.

Das bisher zur Verfügung stehende Finanzierungsinstrumentarium des Bundes gewährleistet diese Möglichkeiten nicht ausreichend. Verpflichtungen für die Ausführung oder Förderung von Forschungsvorhaben können derzeit nur auf Grundlage des jährlichen Bundesfinanzgesetzes (BFG) und der gemäß BHG 2013 geltenden Vorschriften eingegangen werden. Eine besondere gesetzliche Regelung der Finanzierung von FTI, wie etwa für die staatlichen Universitäten, besteht nicht. Dadurch wird die strategische Steuerung von FTI erheblich erschwert.

Das Fehlen eines langfristigen, FTI-spezifischen Finanzierungsinstrumentariums spiegelt sich in komplexen Steuerungsmechanismen gegenüber Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen und einer diffusen Konstellation dieser Akteure hinsichtlich deren Finanzierung aus Bundesmitteln wider. Insbesondere für große Bundeseinrichtungen konnten bisher keine einheitlichen Finanzierungs- und Steuerungselemente etabliert werden. Damit unterblieb eine weitere Konsolidierung und übergreifende Governance dieser Einrichtungen, die deren spezifische Rolle definiert. Darüber hinaus wird die verlässliche Beteiligung an internationalen Forschungsorganisationen und -programmen erschwert.

Die Finanzierungsweise der großen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen des Bundes unterscheidet sich bisher nicht grundsätzlich von anderen FTI-Finanzierungen aus Bundesmitteln und ist daher jeweils der Größe sowie der Dauer nach fragmentiert. Das bedingt eine Vielzahl von jährlichen Einzelbeauftragungen und Genehmigungsschritten, sodass eine gesamthafte Steuerung der betreffenden Einrichtungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Mehrjährige, umfassende Finanzierungs- und Leistungsvereinbarungen konnten bisher nur ansatzweise entwickelt werden.

Als Resultat dessen ist ein konsistentes Monitoring derzeit ebenfalls nur ansatzweise vorhanden. Die bisherigen Monitoringinstrumente richten sich nach den vorgegebenen Finanzierungsstrukturen und sind dementsprechend vielfältig und oftmals uneinheitlich. Neue mehrjährige FTI-Pakte sowie Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen müssten einem konsistenten, wirkungsorientierten Monitoring- und Evaluierungssystem unterworfen werden. Auf deren Basis könnte somit Fortschritt und Ergebnisse von FTI-Pakt, Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen jährlich im Forschungs- und Technologiebericht (FTB) berichtet werden.

Demgegenüber gibt es zahlreiche internationale Vergleichsbeispiele, die auf den Grundsätzen der mehrjährigen, verbindlichen Finanzierung, der Umsetzung durch zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen sowie der Anwendung von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen beruhen. Als mit den österreichischen Rahmenbedingungen kompatible good practices können die schweizerische Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation sowie der deutsche Pakt für Forschung und Innovation betrachtet werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Nicht-Inkrafttreten des Forschungsfinanzierungsgesetzes verbleibt die österreichische FTI-Landschaft weiterhin stärker fragmentiert in Bezug auf eine gesamthafte Darstellung und längerfristige Finanzierung. Entgegen den Vorgaben des MRV 25/63 würde das österreichische FTI-System beim status-quo verbleiben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Die WFA-Evaluierung der Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Forschungsfinanzierung soll auf Basis der genannten Ziele und Indikatoren erfolgen. Diese sind von den betroffenen Ressorts zu erheben und sollen einmalig in einem kurzen Bericht zusammengefasst werden. Dieser Bericht dient der WFA-Evaluierung im Jahr 2024 als Grundlage.

Eine wesentliche Datengrundlage werden die jährlichen Beiträge im FTB bzgl. des Monitorings der Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen bilden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Betroffene Bundesministerien haben umfassende strategische Steuerungs- und Kontrollverantwortung – dem gegenüber steht mehr Flexibilität für die Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen im operativen Tagesgeschäft (vgl. §1 Abs. 1 FoFinaG)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Steuerungs- und Kontrollverantwortung der Ressorts durch die jährliche Planung ist strategisch (seitens der Ressorts) und operativ (seitens der Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen) nur eingeschränkt möglich. Eine jährliche Einvernehmensherstellung für das jeweilige Jahr erlaubt nur sehr bedingt längerfristige Planungen und zugleich können ohne Einvernehmen keine zusätzlichen Vorhaben getätigt werden (=operative Einschränkung).

Meilenstein: Mittels Finanzierungs- und Leistungsvereinbarungen und im Rahmen der jährlichen Umsetzungsplanung steuern die Ressorts die Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen flexibler mit einer 3-Jahres-Perspektive.

 

Ziel 2: Herstellung einer 3-jährigen Planungssicherheit für die umfassten GB 31.03, UG 33, UG 34 durch nicht kürzbare Obergrenzen im Rahmen des jeweils geltenden BFRG (vgl. §1 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 und 3 FoFinaG)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es sind überwiegend jährliche Einvernehmensherstellungen erforderlich, da es kein FoFinaG als rechtliche Grundlage gibt. Für die Begründung von Vorbelastungen gilt ein strenger haushaltsrechtlicher Rahmen.

Meilenstein: FoFinaG ist in Kraft getreten; damit verbunden sind eine mehrjährige Planungssicherheit sowie mehr Effizienz im Rahmen der Einvernehmensherstellung, welche vor allem auch dadurch gegeben ist, dass eine eigene bundesgesetzliche Ermächtigung für Vorbelastungen nicht weiter erforderlich ist.

 

Ziel 3: Optimierung der Zuständigkeiten der umfassten Forschungsförderungseinrichtungen durch Reduktion von Schnittstellen (vgl. §1 Abs. 1 Z2 iVm. § 5 Abs. 1 FoFinaG)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es existieren Überschneidungen in übergeordneten FTI-Aufgabenbereichen zwischen den Forschungsförderungseinrichtungen.

Meilenstein: Pro übergeordnetem FTI-Aufgabenbereich eindeutige Zuordnung zu lediglich einer Forschungsförderungseinrichtung.

 

Ziel 4: Verstärkte Output-Fokussierung bei der Leistungs- und Erfolgsmessung (vgl. §1 Abs. 1 Z3 FoFinaG)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Momentan erfolgt die Leistungs- und Erfolgsmessung überwiegend durch inputorientierte Indikatoren. Es gibt Aufholbedarf bei messbaren Output- und Outcome-Indikatoren.

Eine Darstellung von Output- und Outcomeindikatoren liegt vor. Diese Indikatoren sind integraler Bestandteil des neuen Governance-Systems.

 

Ziel 5: Etablierung eines Monitorings der Umsetzung der strategischen Zielvorgaben und eines Controllingkreislaufs für die umfassten Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen (vgl. §1 Abs. 1 Z3 FoFinaG)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der FTB enthält keine standardisierten Angaben zu den strategischen Zielvorgaben der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen der Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen.

Die Umsetzung der in den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Ziele und Indikatoren wird anhand eines Soll-Ist-Vergleichs im FTB – Kapitel "Zentrale Einrichtungen gemäß § 3 FoFinaG" – abgebildet.

 

Es wird dabei jeweils zu einer dreiteiligen Struktur der Darstellung einer zentralen Einrichtung kommen. (Beschreibung/Darstellung der zentralen Einrichtung; Darstellung der Kennzahlen und Meilensteine; Zukünftige Vorhaben der zentralen Einrichtung)

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Beschluss FTI-Pakt gemäß FoFinaG

 

Beschreibung der Maßnahme:

Der FTI-Pakt soll darlegen, mit welchen Maßnahmen die FTI-Strategie (oder andere Initiativen und Strategien im FTI-Bereich) umgesetzt werden soll. Diese Maßnahmen sollen im FTI-Pakt durch die jeweils zuständige Ministerin/den jeweils zuständigen Minister bereits den zentralen Einrichtungen ihren Aufgaben entsprechend und soweit zutreffend zugewiesen werden, wobei unter anderem die Besonderheiten der ergebnisoffenen Grundlagenforschung zu berücksichtigen sind. Eine Zuordnung von Budgetmitteln für einzelne Maßnahmen soll jedoch nicht erfolgen, dies bleibt den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen vorbehalten. Mit den Forschungseinrichtungen hat dementsprechend der Bund zukünftig Leistungsvereinbarungen, mit den Forschungsförderungseinrichtungen Finanzierungsvereinbarungen jeweils für drei Jahre abzuschließen. Diese Vereinbarungen stellen ein neues, strategisches Steuerungsinstrument dar, das an die Stelle bisher jährlicher Genehmigungen oder Einzelbeauftragungen tritt.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1, 3, 5, 4

 

Maßnahme 2: Wahrnehmung der strategischen Steuerungs- und Kontrollverantwortung durch die Ministerien mittels Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

Beschreibung der Maßnahme:

Zentrale Einrichtungen, welche im FoFinaG unter §3 aufgezählt sind, sollen durch eine gesetzlich geregelte Finanzierungstruktur zukünftig strategisch besser gesteuert werden. Mit zentralen Forschungseinrichtungen sollen Leistungsvereinbarungen (§ 6), und mit zentralen Forschungsförderungseinrichtungen Finanzierungsvereinbarungen (§ 7) abgeschlossen werden. Die Zuständigkeit erfolgt mittels der Wirkungsbereiche lt. Bundesministeriengesetz und der gesetzlichen Grundlagen der zentralen Einrichtungen.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1, 3, 4, 5

 

Maßnahme 3: Jährliche Umsetzungsplanung sowie jährliches Monitoring und Controlling im Forschungs- und Technologiebericht

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verankerung des Monitorings und Controlling soll im jährlichen Forschungs- und Technologiebericht erfolgen. Die Nutzung dieses Berichtswesens stellt sicher, dass für die Berichterstattung über die strategischen Zielvorgaben für die im Forschungsfinanzierungsgesetz einbezogenen zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen und deren Umsetzung in einem jährlichen Monitoring keine Doppelstrukturen oder -prozesse entstehen und eine größtmögliche Verwaltungseffizienz erreicht wird.

 

Umsetzung von Ziel 5, 4

 

Maßnahme 4: Durchsicht der Forschungsförderungsprogramme auf unterkritische Fördergrößen und output-orientierte Indikatorik sowie die Konsolidierung der Anzahl der Programme

Beschreibung der Maßnahme:

Vorschläge für Anpassungen und Korrekturen auf Ebene der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind infolge der im Rahmen der haushaltsrechtlichen Evaluierung festgestellten tatsächlichen Wirkungen vorzulegen. Die Identifikation von Verbesserungspotenzialen ist integraler Bestandteil der Evaluierung. Auf Basis dieser können bei Finanzierungsvereinbarungen auch Förderungsmaßnahmen und -programme umfassend überarbeitet oder zur Gänze eingestellt werden.

 

Umsetzung von Ziel 4, 5, 3

 

Maßnahme 5: Anpassung der relevanten und betroffenen Materiengesetze im FTI-Bereich

Beschreibung der Maßnahme:

Im Zuge der erforderlichen Anpassungen sollen mittels der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020 folgende gesetzliche Grundlagen (i.e. Materiengesetze) angepasst werden:

-) Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

-) Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

-) Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

-) Forschungsorganisationsgesetz

-) IST-Austria-Gesetz

-) OeAD-Gesetz

-) ÖAW-Gesetz

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Das vorliegende Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für die künftige Organisation und Struktur der Forschungsfinanzierung in Österreich. Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aufgrund dieser neuen Rechtslage, sondern zunächst aus den budgetären Bedingungen, die das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz schaffen. In einem nächsten Schritt wird der dreijährige FTI-Pakt verhandelt und abgeschlossen, der diese budgetären Festlegungen für die beteiligten Forschungsressorts weiter konkretisieren und die besonderen Schwerpunkte der Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen festlegen wird. Anschließend werden von den zuständigen Bundesministern mit den einzelnen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen jeweils Leistungs- bzw. Finanzierungsvereinbarungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgeschlossen.

 

Derzeit liegen noch keine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß §§ 5 ff FoFinaG vor. Die jeweilige budgetäre Ausgestaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen ist noch nicht bekannt. Es wird jedenfalls für jede dieser Vereinbarungen eine separate WFA zu erstellen sein, welche die Leistungs- und Wirkungsziele der jeweiligen Einrichtungen inklusive einer detaillierten Darstellung der finanziellen Auswirkungen enthalten wird.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 393060969).