Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zur Abänderung des am 16. Oktober 1997 in Kiew unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine werden gegenwärtig durch das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 113/1999, das am 16. Oktober 1997 in Kiew unterzeichnet wurde, geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten neuen und international anerkannten Grundsätze, insbesondere im Bereich der Transparenz und Amtshilfe in Steuersachen, welche im OECD-Musterabkommen und dem dazugehörigen Kommentar Niederschlag finden, hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen. Im Rahmen des Protokolls wird nicht zuletzt den jüngsten Ergebnissen auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung getragen.

Ebenso erfordert der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine die Umsetzung der neuesten Entwicklungen und Vorgaben im internationalen Steuerrecht. Im Juni 2016 fanden Verhandlungen zur Revision des Abkommens statt, die in späterer Folge zum vorliegenden Protokoll geführt haben.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

In Art. 1 erfolgt eine Anpassung der Präambel des Abkommens an den OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Die Vertragsstaaten bekräftigen ihre Absicht, durch das Doppelbesteuerungsabkommen keine Möglichkeiten der Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung schaffen zu wollen. Insbesondere missbräuchliche Gestaltungen, mit denen die Entlastungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind (“Treaty-shopping”), sind explizit keine Ziele des Abkommens.

Zu Artikel 2:

In Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens wird auf ukrainischer Seite die Bezeichnung der ukrainischen Einkommensteuer aktualisiert.

Zu Artikel 3:

In OECD-konformer Weise wird klargestellt, dass auch ein Vertragsstaat und seine Gebietskörperschaften als ansässig gelten.

Zu Artikel 4:

Das Quellenbesteuerungsrecht für Portfoliodividenden wird in Bezug auf Art. 10 Abs. 2 lit. b des Abkommens OECD-konform von 10% auf 15% erhöht.

Zu Artikel 5:

Die Besteuerung für Zinseinkünfte wird in Art. 11 Abs. 2 des Abkommens mit 5% vereinheitlicht. Die in Art. 11 Abs. 7 des Abkommens enthaltenen Ausnahmen von der Besteuerung für den öffentlich rechtlichen Bereich werden erweitert.

Zu Artikel 6:

Das Quellenbesteuerungsrecht für Lizenzgebühren im Sinne des Art. 12 Abs. 4 lit. a des Abkommens (z. B. literarische oder künstlerische Werke oder Filme) wird von 5% auf 10% erhöht. Ferner wird durch das Protokoll ein Quellenbesteuerungsrecht für Lizenzgebühren im Sinne des Art. 12 Abs. 4 lit. b des Abkommens (z. B. wissenschaftliche Werke, Patente, Marken) in Höhe von 5% eingeführt.

Zu Artikel 7:

In das Abkommen wird eine Missbrauchsregelung in der Form des Hauptzweck-Kriteriums (Principal Purpose-Test) eingefügt, wonach bei Gestaltungen und Transaktionen keine Abkommensvergünstigungen gewährt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke dieser Gestaltungen und Transaktionen der Erhalt solcher Vergünstigungen ist. Dadurch wird der OECD-Mindeststandard umgesetzt.

Zu Artikel 8:

Durch diese Protokollbestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten dem OECD-Musterabkommen folgend zum umfassenden Informationsaustausch. Davon sind entsprechend dem OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft auch Bankinformationen (Art. 26 Abs. 5 des Abkommens) erfasst.

In Abs. 2 werden die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze entsprechend dem OECD-Standard betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches geregelt. Diese umfassen die Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte.

Zu Artikel 9:

Diese Bestimmung betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich des Protokolls.