242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 722/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. Juni 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, ein ermäßigter Steuersatz iHv 5% in diesen Bereichen befristet (im Zeitraum ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020) eingeführt werden.

Im Bereich der Gastronomie soll abweichend von § 10 UStG 1994 die Abgabe aller Speisen und Getränke (somit nicht nur jene Getränke, die in § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b iVm der Anlage 1 UStG 1994 oder in § 28 Abs. 51 Z 1 UStG 1994 genannt sind) mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 5% begünstigt sein, wenn hiefür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst.

Beispiel:

Ein Gastwirt mit Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 GewO verkauft einem Kunden ein Glas Bier und ein Wiener Schnitzel mit Erdäpfelsalat.

Lösung:

Sowohl das Getränk als auch die Speisen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a UStG 1994.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), soll die Zusatzsteuer auch für die von § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a UStG 1994 erfassten Getränke entfallen.

Hinsichtlich des kulturellen sowie des Publikationsbereichs soll der ermäßigte Steuersatz iHv 5% bei Lieferungen, sonstige Leistungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben zur Anwendung kommen, die von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Z 33 der Anlage 1, Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c, Z 4, Z 6 und 7 UStG 1994 erfasst sind – dies soll betreffen:

1.      Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

                 – Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

                 – Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (Position 4903 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur) sowie

                 – kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Position 4905 der Kombinierten Nomenklatur).

2.      Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der insgesamt existierenden Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet sowie Lieferungen (bzw. sinngemäß innergemeinschaftliche Erwerbe, vgl. § 29 Abs. 8 UStG 1994 iVm Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG), wenn sie vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.

3.      Einfuhren von Kunstgegenständen, und zwar

                 – Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 00 00 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 5805 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

                 – Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur) sowie

                 – die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe vgl. § 29 Abs. 8 UStG 1994 iVm Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG) dieser Kunstgegenstände, wenn sie vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.

4.      Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler.

5.      Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 UStG 1994 fallen, und zwar

                 – die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;

                 – die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer sowie

                 – die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind.

6.      Filmvorführungen.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% soll unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 vorgehen. Somit sollen auch bspw. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten (§ 28 Abs. 52 Z 1 UStG 1994) in den Genuss des Steuersatzes iHv 5% kommen, wenn diese nicht steuerfrei sind.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 23. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Ausschussobmann Abgeordneten Karlheinz Kopf die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dr. Helmut Brandstätter, Dr. Christoph Matznetter, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Dr. Elisabeth Götze, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Gabriel Obernosterer, Andreas Ottenschläger und Mag. Andreas Hanger sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

Ein im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Kai Jan Krainer eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: S, F, dagegen: V, G, N).

Ein im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Kai Jan Krainer eingebrachter Antrag gem. § 27 Abs. 1 GOG-NR fand ebenfalls nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: S, F, N, dagegen: V, G).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 23

                                  Karlheinz Kopf                                                                   Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann