Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die betriebliche Kollektivversicherung ("BKV") wurde 2005 eingeführt, um die zweite Säule der Altersvorsorge zu fördern. Um arbeits- und steuerrechtlich als BKV zu gelten, muss ein Versicherungsprodukt bestimmte Merkmale aufweisen. Diese Merkmale nähern die BKV einem Pensionskassenvertrag an, ohne dass die BKV ihre Eigenschaft als Produkt der Vertragsversicherung verliert. So sollte ein "Level-Playing-Field" zwischen der BKV und Pensionskassenprodukten hergestellt werden. Mit BGBl. I Nr. 81/2018 wurden die Regelungen im Pensionskassenbereich novelliert. Insbesondere wurden Anpassungen bei der Information der Begünstigten vorgenommen und ein Zustimmungsrecht der Begünstigten bei der grenzüberschreitenden Übertragung von bestehenden Zusagen eingeführt. Zur Aufrechterhaltung des „Level-Playing-Fields“ zwischen der BKV und Pensionskassenprodukten sind daher auch entsprechende Anpassungen im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, erforderlich.

 

Ziel(e)

Das Schutzniveau der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und die Wettbewerbsbedingungen in der BKV und dem Pensionskassenbereich sollen angeglichen werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

            – Anpassung der Informationspflichten gegenüber den Versicherten im Bereich der BKV

            – Schaffung eines Zustimmungsrechts der Versicherten in bestimmten Fällen der Übertragung von Vermögensteilen bei Kündigung oder einvernehmlicher Beendigung des Versicherungsvertrags im Bereich der BKV

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Informationspflichten an die Versicherten der BKV waren bereits bisher vorgesehen. Details zu den bestehenden Informationspflichten werden in der Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung (BKV-InfoV), BGBl. II Nr. 149/2015, und den FMA-Mindeststandards für die Informationspflichten in der betrieblichen Kollektivversicherung vom Juli 2015 festgelegt. Darüber hinaus ist das Volumen der BKV im Vergleich zum Pensionskassenbereich relativ gering. Ende 2016 betrug das Vermögen der BKV rund € 1,0 Mrd., während die Pensionskassen zum selben Stichtag mit rund € 20,8 Mrd. ein deutlich höheres Vermögen aufweisen konnten (Quelle: FMA Bericht 2017 zur Lage der österreichischen Pensionskassen). Aufgrund des relativ geringen Volumens der BKV und dem Umstand, dass nur eine Änderung bestehender Informationspflichten vorgesehen ist, sind keine wesentlichen Auswirklungen zu erwarten. Die die BKV betreffenden Änderungen sollen mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.

 

Bei den sonstigen Anpassungen des VAG 2016 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.5 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 531195189).