Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Bestimmungen zur betrieblichen Kollektivversicherung („BKV“) im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an die mit BGBl. I Nr. 81/2018 erfolgten Änderungen des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. I Nr. 281/1990, angepasst werden. Insbesondere sollen die Informationspflichten an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte und die Bestimmungen zur Kündigung im Bereich der BKV an den Pensionskassenbereich angepasst werden.

Mit der Einführung der BKV im Jahr 2005 sollte die 2. Säule der Altersvorsorge gefördert werden. Um arbeits- und steuerrechtlich als BKV zu gelten, muss ein Versicherungsprodukt bestimmte Merkmale aufweisen. Diese Merkmale nähern die BKV einem Pensionskassenvertrag an, ohne dass die BKV ihre Eigenschaft als Produkt der Vertragsversicherung verliert. So sollte ein „Level-Playing-Field“ zwischen Pensionskassen und Versicherungsunternehmen im Bereich der BKV hergestellt werden. Durch die Änderungen des PKG, die mit BGBl. I Nr. 81/2018 erfolgten, ist daher auch eine Anpassung bestimmter Bestimmungen zur BKV erforderlich, um das Schutzniveau der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und Wettbewerbsbedingungen im Bereich der BKV und im Pensionskassenbereich anzugleichen.

Darüber hinaus sollen redaktionelle Anpassungen erfolgen. Insbesondere sollen gemäß dem Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G), BGBl. I Nr. 104/2017, erfolgten Änderungen auch im Recht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nachvollzogen werden.

Inkraftteten:

Die Änderungen der Bestimmungen zur BKV sowie zu den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sollen mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Versicherungsvertragswesen).

Besonderer Teil

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016:

Zu Z 1 und 14 (Entfall des § 292):

Da § 22 Abs. 11 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz eine inhaltlich idente Bestimmung enthält, kann § 292 VAG 2016 entfallen.

Zu Z 2 (§ 5 Z 28 lit. c):

Der Verweis soll an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 50 Abs. 1):

Durch die Änderung des § 50 Abs. 1 sollen die im Aktiengesetz gemäß dem Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G), BGBl. I Nr. 104/2017, erfolgten Änderungen für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nachvollzogen werden.

Zu Z 4 (§ 94 Abs. 2a):

Abs. 2a ist § 19 Abs. 1a PKG nachgebildet und legt grundsätzliche Anforderungen an die Informationen, die gemäß Abs. 3 bis 6 an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigen zu erteilen sind, fest.

Z 1 bis 5 entsprechen im Wesentlichen § 19 Abs. 1a Z 1 bis 5 PKG.

Z 6 soll sicherstellen, dass Informationen analog zu § 128a Abs. 1 Z 3 in deutscher Sprache zu erteilen sind. Da die (potentiellen) Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Adressaten der Informationen gemäß § 94 Abs. 3 bis 6 sind, können sich die Versicherten mit der Verwendung einer anderen Sprache einverstanden erklären.

Z 7 verweist auf die Definition des dauerhaften Datenträgers gemäß § 5 Z 8 PKG, da sich diese Definition im Unterschied zu § 5 Z 64 auf die (potentiellen) Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bezieht, an die die Informationen gemäß § 94 zu richten sind.

Zu Z 5 (§ 94 Abs. 3):

§ 94 Abs. 3 legt wie § 19 Abs. 2 PKG fest, welche Informationen vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber an die potentiellen Anwartschaftsberechtigten zu erteilen sind.

Z 1 und 2 sollen analog zu § 19 Abs. 2 Z 1 PKG sicherstellen, dass eine Information über das Versicherungsunternehmen und die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt. Die Formulierung lehnt sich an § 130 Abs. 1 Z 1 und 2 an.

Darüber hinaus sollen potentielle Anwartschaftsberechtigte gemäß Z 3 bis 5 vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag weitere Informationen erhalten, um ein gleichwertiges Informationsniveau zum Pensionskassensektor unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungssektors herzustellen. § 19 Abs. 2 Z 2 PKG sieht vor, dass potentielle Anwartschaftsberechtigte insbesondere über bestimmte in § 15 PKG festgelegte Mindestvertragsinhalte zu informieren sind. Anders als im Pensionskassenbereich sind für die BKV im VAG 2016 keine Mindestvertragsinhalte vorgesehen. Mit Z 3 bis 5 soll sichergestellt werden, dass dennoch ein angemessenes Informationsniveau besteht.

Die Formulierung von Z 3 bis 5 lehnt sich an die FMA-Mindeststandards für die Informationspflichten in der Betrieblichen Kollektivversicherung vom Juli 2015 an.

Z 3 soll sicherstellen, dass potentielle Anwartschaftsberechtigte über die allgemeine Funktionsweise der BKV, den Leistungsumfang und allfällige Wahlrechte informiert werden.

Z 4 soll gewährleisten, dass potentielle Anwartschaftsberechtigte über die Möglichkeit, Eigenprämien zu leisten, und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämien informiert werden. Die Voraussetzungen für Eigenbeiträge der Arbeitnehmer sind in § 6a Abs. 4 BPG geregelt.

Z 5 soll sicherstellen, dass potentielle Anwartschaftsberechtigte über die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen der BKV informiert werden.

Z 6 entspricht im Wesentlichen § 19 Abs. 2 Z 3 PKG.

Der Schlussteil entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 3. Informationen über spätere Änderungen des Versicherungsvertrags an Leistungsberechtigte sind nun aber wie im Pensionskassenbereich nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Versicherungsunternehmen zu erteilen (vgl. § 19 Abs. 2 Schlussteil PKG).

Zu Z 6 (§ 94 Abs. 3a und 3b):

Um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Informationen gemäß Abs. 3 zu erteilen, ist es notwendig, dass das Versicherungsunternehmen dem Arbeitgeber diese Informationen zur Verfügung stellt. Abs. 7 sieht eine Verordnungsermächtigung für die FMA vor, um den Inhalt dieser Informationen näher zu spezifizieren.

Abs. 3b ist § 19 Abs. 2a PKG nachgebildet und legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungssektors allgemeine Informationen fest, die den Versicherten zur Verfügung zu stellen sind.

Z 1 und 2 lehnen sich an § 130 Abs. 1 Z 1 und 2 an.

Z 3 bis 8 entsprechen im Wesentlichen § 19 Abs. 2a Z 2 bis 7 PKG.

Z 9 verfolgt den gleichen Zweck wie § 19 Abs. 2a Z 9 lit. a PKG. Gemäß § 19 Abs. 2a Z 9 lit. a PKG hat bei Pensionskassen eine Beschreibung von Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können, zu erfolgen, wenn keine unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers besteht. In der Lebensversicherung hängen die Ansprüche der Versicherten von der ihnen zugeteilten Gewinnbeteiligung ab. Es hat daher eine Information über die entsprechenden Mechanismen zu erfolgen.

Z 10 und 11 verfolgen denselben Zweck wie § 19 Abs. 2a Z 9 lit. b und lit. c PKG. Anders als im Pensionskassenbereich erfolgt die Veranlagung in der BKV in einem eigenen Deckungsstock gemäß § 300 Abs. 1 Z 2.

Zu Z 7 (§ 94 Abs. 4 bis 7):

Mit den Änderungen von Abs. 4 sollen die laufenden Informationen, die den Anwartschaftsberechtigten zu erteilen sind, an § 19 Abs. 3 PKG angeglichen werden.

Z 1 entspricht im Wesentlichen § 19 Abs. 3 Z 1 PKG.

Die Formulierung von Z 2 ist an § 130 Abs. 1 Z 1 angelehnt.

Z 3 entspricht im Wesentlichen § 19 Abs. 3 Z 4 PKG.

Informationen gemäß Z 4 und Z 6 bis 9 waren schon bisher gemäß Abs. 4 zu erteilen. Gemäß Z 7 hat die Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nun einen Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu enthalten.

Z 5 entspricht im Wesentlichen § 19 Abs. 3 Z 6 PKG. Vor dem Hintergrund eines einheitlichen Transparenzniveaus zwischen Pensionskassen und Versicherungsunternehmen und da es sich bei der Information über Kosten um eine wesentliche Information für Anwartschaftsberechtigte handelt, soll eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass Anwartschaftsberechtigte über die einbehaltenen Kosten informiert werden. Bereits jetzt muss gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung (BKV-InfoV), BGBl. II Nr. 149/2015, eine Information über Kosten erteilt werden.

Die Änderungen im Schlussteil sind an den Schlussteil von § 19 Abs. 3 PKG angelehnt. Im Unterschied zum PKG sind Anwartschaftsberechtigte insbesondere auf den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage („SFCR“) hinzuweisen. Der SFCR soll es den Anwartschaftsberechtigen ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Solvenz und finanzielle Situation des Versicherungsunternehmens zu bilden.

Mit den Änderungen von Abs. 5 sollen die laufenden Informationen, die den Leistungsberechtigen zu erteilen sind, an § 19 Abs. 4 PKG angeglichen werden. Wie in Abs. 4 soll hier die Verpflichtung, über einbehaltene Kosten zu informieren, explizit aufgenommen werden, um ausreichende Information der Leistungsberechtigten und ein mit dem Pensionskassensektor einheitliches Transparenzniveau sicherzustellen. Auch an Leistungsberechtigte sind Kosteninformationen bereits gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 BKV-InfoV zu erteilen.

Mit der Neufassung von Abs. 6 sollen die Bestimmungen zu den Informationen, die bei Erreichen des Pensionsalters oder auf Anfrage an die Anwartschaftsberechtigten und bei Eintritt des Leistungsfalls an die Leistungsberechtigen zu erteilen sind, an § 19 Abs. 5 PKG angeglichen werden.

Die Änderung der Informationspflichten erfordert auch eine Anpassung der Verordnungsermächtigung der FMA wie im Pensionskassenbereich (vgl. § 19 Abs. 6 PKG). Zusätzlich soll die FMA den Inhalt der Informationen, die gemäß § 94 Abs. 3a von Versicherungsunternehmen an den Arbeitgeber zur Weitergabe an potentielle Anwartschaftsberechtigte vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag zu erteilen sind, festlegen können.

Zu Z 8 (§ 94 Abs. 8):

Der bisherige Abs. 8 soll wie § 19 Abs. 7 PKG entfallen, da die Übermittlungsart von Informationen nun in § 94 Abs. 2a Z 7 geregelt ist.

Zu Z 9 (§ 95 Abs. 1a bis 1c):

Abs. 1a bis 1c sind § 17 Abs. 1a bis 1c PKG nachgebildet. Ziel der Bestimmungen ist es, dass die Versicherten im Falle einer Übertragung an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG („ausländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“) bei Kündigung oder einvernehmlicher Beendigung des Versicherungsvertrags das gleiche Zustimmungsrecht haben wie Anwartschafts- und Leistungsberechtigte einer Pensionskasse.

Gemäß § 95 Abs. 1 ist eine Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrags zulässig, wenn eine Übertragung von Vermögensteilen auf eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG erfolgt. Mit Abs. 1a bis 1c soll nun für diesen Fall in der BKV dasselbe Zustimmungsverfahren wie im Pensionskassenbereich zur Anwendung kommen. Die an die Versicherten zu erteilende Information, die Abstimmungsmodalitäten und die Kostentragung werden wie im Pensionskassenbereich geregelt. So soll sichergestellt werden, dass es in diesem Bereich zu keiner Wettbewerbsverzerrung zwischen Pensionskassen und Versicherungsunternehmen kommt. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sollen das gleiche Zustimmungsrecht haben, unabhängig davon, ob die Übertragung an eine ausländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung von einem Versicherungsunternehmen oder von einer Pensionskasse erfolgt.

Sieht eine Betriebsvereinbarung einen Beitritt zu einer bestimmten, namentlich genannten betrieblichen Kollektivversicherung vor, so muss diese Betriebsvereinbarung, vor Übertragung, durch die Betriebsvereinbarungspartner (vgl. § 97 Abs. 1 Z 18b ArbVG) angepasst werden. Dies gilt sinngemäß auch für einen Kollektivvertrag über eine betriebliche Kollektivversicherung, der durch die Kollektivvertragsparteien anzupassen ist.

Zu Z 10 (§ 115 Abs. 1):

In dieser Bestimmung soll – der neuen Terminologie des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, folgend – der Begriff „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „voll geschäftsfähige“ ersetzt werden.

Zu Z 11 (§ 120 Abs. 3):

In dieser Bestimmung soll – der neuen Terminologie des 2. ErwSchG folgend – der Begriff „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „voll geschäftsfähigen“ ersetzt werden.

Zu Z 12 (§ 123 Abs. 8):

Der Verweis soll an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.

Zu Z 13 (§ 129 Abs. 8):

Im Einklang mit Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherunsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/411, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 28, soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen zur Product Governance andere Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb unberührt lassen.

Zu Z 15 (§ 304 Abs. 2):

In dieser Bestimmung soll – der neuen Terminologie des 2. ErwSchG folgend – der Begriff „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „voll geschäftsfähige“ ersetzt werden.

Zu Z 16 (§ 305 Abs. 7):

Verweiskorrektur. Die Verpflichtung des Treuhänders zur Aufstellung eines Jahresberichts findet sich in § 305 Abs. 6.

Zu Z 17 (§ 316 Abs. 4):

Der Verweis soll an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.

Zu Z 18 (§ 317 Abs. 1 Z 1a):

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 19 bis 21 (§ 319 Z 1 bis 3):

Anpassung der Strafbestimmung an die geänderten Informationspflichten im Bereich der BKV in § 94. Zudem erfolgt eine Verweiskorrektur. Sedes materiae des auf Ausfolgung einer Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrags in Papierform gerichtete Auskunftsbegehren eines Versicherten ist § 94 Abs. 3.

Zu Z 22 (§ 320 Z 6):

Verweiskorrektur. Wann der Treuhänder die Zustimmung zur Verfügung über dem Deckungsstock gewidmente Vermögenswerte zu versagen hat, wird in § 305 Abs. 3 geregelt.

Zu Z 23 (§ 328):

Beseitigung eines Redaktionsversehens betreffend die Höhe der Verwaltungsstrafe bei den Tatbeständen gemäß § 328 Z 3a, 3b und 4a.

Zu Z 24 (§ 333 Abs. 11):

Übergangsbestimmung nach dem Vorbild des § 49 Abs. 3 Z 1 PKG.

Zu Z 25 (§ 340 Abs. 11):

Inkrafttretensbestimmung und Klarstellung des Zeitpunkts, ab dem die FMA Verordnungen auf die geänderte Ermächtigung in § 94 Abs. 7 stützen kann.

Zu Z 26 (§ 342 Abs. 2 und 3):

Die statischen Verweise sollen an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.

Zu Z 27 und 28 (§ 346):

Beseitigung von Redaktionsversehen.