256 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (233 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird

Der Entwurf enthält im Wesentlichen Anpassungen an Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere im Bereich der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle aufgrund der EU-Kontroll-Verordnung.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Futtermitteln“; „Ernährungswesen“).

Die amtliche Futtermittelkontrolle wird in Österreich bei industriellen und gewerblichen Betrieben durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt; die Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt durch Landesbehörden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung.

Seit dem Erlass des Futtermittelgesetzes im Jahre 1999 hat sich an der Art der Durchführung der Kontrolle, insbesondere was die Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe betrifft, wenig geändert, obgleich die Anforderungen stetig gestiegen sind:

–      Mit 2000 erfolgte die Einführung eines Probenahmeplans für die Länder.

–      Mit der Futtermittelgesetz-Novelle 2002 wurden die Aufsichtspflichten der Kontrollorgane durch die Möglichkeit der Setzung von Maßnahmen erweitert.

–      Mit 2005 wird erstmals ein bundesweit einheitlicher und mit statistischen Methoden abgesicherter Futtermittelprobenplan angewandt.

–      Seit 2006 werden die Kontrollberichte der amtlichen Kontrolle auch für die
Cross-Compliance-Kontrollen im Rahmen der Förderverwaltung herangezogen.

–      Mit 2006 sind erstmals EU-rechtliche Vorgaben bei der amtlichen Kontrolle nach der
Kontroll-Verordnung Nr. 2004/882 anzuwenden.

–      Zwischen 2007 und 2019 finden ca. 14 Audits der Europäischen Kommission zur Überprüfung der amtlichen Futtermittelkontrolle statt, welche zu weiteren Folgemaßnahmen für die amtliche Kontrolle führten.

–      Für das Kontrolljahr 2020 werden erstmals die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zur Anwendung gelangen.

Basierend auf diesen Entwicklungen ist nunmehr die „Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel“ die neue Grundlage für den Vollzug der Kontrolle (EU-Kontroll-Verordnung).

Der bereichsübergreifende Ansatz dieser EU-Verordnung sowie die detaillierten Regelungen in den einzelnen Fachbereichen haben in der Praxis dazu geführt, dass das Kontrollorgan vor Ort mit einer Fülle von Formularen konfrontiert ist, um seinen Aufsichtspflichten nachkommen zu können. Hinzukommt, dass die Futtermittelkontrolle ein Teil der sogenannten Cross-Compliance-Kontrolle der Agrarförderungsverwaltung ist – und somit auch die speziellen Vorgaben der Förderungskontrolle (Betriebsauswahl und Kontrollpunkte) mitberücksichtigt werden müssen.

Ein Beispiel aus Niederösterreich zeigt, dass ein Amtstierarzt ca. 44 Formulare („Checklisten“) zu bearbeiten hat. Bei insgesamt 500 Kontrollen in NÖ – allein im Cross-Compliance-Bereich – werden 5200 Blatt Papier ausgefüllt, wobei die amtlich relevante Niederschrift („Bericht“) vierfach zu erstellen ist. Die Stammdaten werden in der Regel wiederholt erfasst und müssen in den Administrationen der Landesverwaltung (BVB, Amt der Landesregierung) erneut händisch oder elektronisch weiterverarbeitet werden. Bei Auffälligkeiten in der Kontrolle sind zusätzliche Postwege zwischen Verwaltungseinheiten notwendig, um eine rechtmäßige Abwicklung zu gewährleisten.

Ein EU-Auditbericht aus 2018 zeigte, dass diese Verfahren fehleranfällig sind und zu mangelhaften Kontrolldaten führen.

Die Digitalisierung der Kontrollen ist ein notwendiger Schritt für die zukünftige Entwicklung der Bundesverwaltung im Sinne einer effizienten Vollziehung und deshalb auch Teil des Regierungsprogramms.

In Zukunft soll an die Stelle der papiermäßigen Kontrollabwicklung ein vollständig EDV-unterstütztes System treten, d.h.

–      Eingabe der Daten am Ort der Kontrolle über möglichst viele Gerätetypen;

–      Übernahme der Stammdaten aus dem VIS (Veterinärinformationssystem);

–      anwenderfreundliche Programme mit Pflichtfeldern und Berücksichtigung gleichlautender Kontrollfragen;

–      Unterschrift des Landwirts am Tablet;

–      digitale Übermittlung der Niederschrift an den Landwirt;

–      Übernahme der Kontrolldaten in diverse Datenbanken, einschließlich an die AGES zum Zweck der Probenuntersuchung.

In einem ersten Schritt ist es erforderlich, die Futtermittelkontrolle ins VIS bzw. in die AGES­Datensysteme einzubinden. In weiterer Folge ist es möglich, die nächsten Digitalisierungsschritte einzuleiten.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Andreas Kühberger die Abgeordneten Cornelia Ecker, Peter Schmiedlechner und Dipl.­Ing. Karin Doppelbauer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (233 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 25

                             Andreas Kühberger                                                     Dipl.-Ing. Georg Strasser

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann