257 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (236 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird

Wegfall von Grundsatzbestimmungen

Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 bewirkte Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes (B­VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), deren Neuerungen teilweise am 1. Jänner 2020 in Kraft getreten sind, sieht unter anderem Verfassungsbestimmungen vor, die den Entfall von Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG („Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“) zur Folge haben. Die Zuständigkeit des Bundes für die Grundsatzgesetzgebung im Aufgabenbereich „Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“, die als kompetenzrechtliche Grundlage des Bundes zur Erlassung von Grundsätzen für das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln gedient hat, ist daher seit dem 1. Jänner 2020 nicht mehr gegeben.

Die Erlassung von Regelungen über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln gehört – soweit solche Regelungen nicht auf Grund anderer Gesichtspunkte in Bereiche fallen, die bundesgesetzlich wahrzunehmen sind – nicht mehr in den Kompetenzbereich des Bundes, sondern ist gemäß
Art. 15 Abs. 1 B-VG von der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder umfasst. An die Länder gerichtete Grundsatzbestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln haben sich im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2019, befunden, sind aber gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten.

Die nun geplanten Änderungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 sehen deshalb vor, dass als Konsequenz des mit dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 14/2019 bewirkten Entfalls der Kompetenz des Bundes zur Erlassung von Grundsatzbestimmungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 derzeit noch vereinzelt enthaltenen Anknüpfungen an die früheren Grundsatzbestimmungen entfallen sollen.

Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 bewirkte Verzicht auf Grundsatzbestimmungen des Bundes in diesem Bereich verbleibt ohne nennenswerte praktische Auswirkungen betreffend die Verwendung (dh Ausbringung bzw. Anwendung) von Pflanzenschutzmitteln. Die einschlägigen geltenden Durchführungsgesetze der Länder erfahren dadurch keine inhaltlichen Änderungen, da die allgemein gängigen Grundsätze betreffend Regelungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bereits im geltenden Unionsrecht verankert sind– nämlich im Wesentlichen in der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71. In diesem Sinne kann der Wegfall der Grundsatzgesetzgebung des Bundes über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln als Beitrag zur Kompetenzbereinigung betrachtet werden.

Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/625

Die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ist von den Mitgliedstaaten seit dem 14. Dezember 2019 anzuwenden.

Diese unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über amtliche Kontrollen erfasst unter anderem den Bereich von Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen, die – in unmittelbarer Bundesverwaltung – und gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln durchzuführen sind. Aus diesem Grunde sind im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das derzeit in formaler Hinsicht noch keinen unmittelbaren Konnex zur genannten EU-Kontroll-Verordnung aufweist, die entsprechenden Begleitvorschriften zu verankern, die die Durchführung und Vollziehung der EU-Kontroll-Verordnung im Bereich der Überwachung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sicherstellen werden.

Redaktionelle Anpassungen

Zusätzlich wären mit dem gegenständlichen Regelungsvorhaben auch Anpassungen im Hinblick auf die geänderte Rechtslage durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie weitere redaktionelle Anpassungen, wie etwa erforderliche Aktualisierungen im Hinblick auf die Bezeichnungen der Behörden und deren Befugnisse, durchzuführen.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundes betreffend die Erlassung und Vollziehung von Regelungen, die Pflanzenschutzmittel betreffen, darf auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 hingewiesen werden. Aus den relevanten Festlegungen hinsichtlich der Bundeskompetenzen in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („. . . Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung . . .“) folgt, dass es nach wie vor dem Bund zukommt, Vorschriften, über das Inverkehrbringen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu beschließen.

Seit dem 1. Jänner 2020 ist Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG entfallen (siehe BGBl. I Nr. 14/2019) – dies hat zur Folge, dass seit diesem Zeitpunkt die Länder zur Gänze zur Gesetzgebung und Vollziehung zuständig sind, soweit es sich um Vorschriften handelt, die auf dem Kompetenztatbestand „Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“ beruhen, wie es insbesondere bei Regelungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln der Fall ist.

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 wird deshalb gemäß den nun vorgesehenen Änderungen nur noch Regelungen enthalten, die in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln stehen und stützt sich somit zur Gänze auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG sind diese Regelungen in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.

Wesentliche Regelungselemente des Pflanzenschutzmittelrechts

Das geltende Pflanzenschutzmittelrecht sieht vor, dass Pflanzenschutzmittel als solche in jedem EU­Mitgliedstaat „zugelassen“ sein müssen, damit sie verwendet werden dürfen. Diese Angelegenheiten der „Zulassung“ von Pflanzenschutzmitteln fallen ganz ausdrücklich in den Kompetenzbereich des Bundes. Zur Bearbeitung von Zulassungsanträgen bzw. für Abänderungen und Aufhebungen von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ist in Österreich gemäß § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig. Inhaltlich und auch verfahrensmäßig ist dabei vor allem gemäß der einschlägigen, unmittelbar anwendbaren EU­Rechtsvorschrift vorzugehen, nämlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, insbesondere auch unter Berücksichtigung der auf dieser EU-Verordnung beruhenden Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission.

Jeder regulären Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in Österreich ist ein in der Europäischen Union gemeinschaftlich durchgeführtes Verfahren zur Genehmigung jener Wirkstoffe, die im Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen, „vorgelagert“. Es erfolgt – gegebenenfalls, also wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – die Genehmigung jedes Wirkstoffes für Pflanzenschutzmittel durch Verordnung der Europäischen Kommission.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt für Produkte mit dem Verwendungszweck, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkungen vorzubeugen, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen (sinngemäßer Auszug aus Art. 2 der genannten Verordnung, siehe die dortige Definition für „Pflanzenschutzmittel“). Vom Geltungsbereich erfasst sind ebenso Produkte wie Wirkstoffe, Safener, Synergisten und sonstige Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt werden oder hiefür vorgesehen sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 regelt – unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – im Wesentlichen die Genehmigungsvoraussetzungen betreffend die Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel und die gemeinsamen Grundsätze für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Die Genehmigung eines Wirkstoffes ist eine sehr ausführliche wissenschaftlich-technische Sicherheitsbewertung, in der geprüft wird, ob ein Wirkstoff überhaupt geeignet ist, in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt zu werden und ob dabei die Risiken minimiert werden können. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die derart genehmigte Wirkstoffe enthalten dürfen, bleibt den Behörden in den Mitgliedstaaten vorbehalten, es sind aber die dem Unionsrecht entspringenden Vorgaben – wie einheitliche Beurteilungsmaßstäbe und spezielle Verfahrensvorschriften – einzuhalten. Regelungen, wie sie die wesentlichen Teile des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 bilden und durch dieses Gesetzgebungsvorhaben aktualisiert werden, können vor allem als notwendige Begleitgesetzgebung zum einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Unionsrecht gesehen werden.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Lukas Brandweiner die Abgeordneten Cornelia Ecker, Peter Schmiedlechner,
Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Ing. Markus Vogl, Nikolaus Prinz, Dipl.-Ing. Olga Voglauer sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Elisabeth Köstinger und der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Ing. Georg Strasser.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (236 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 25

                             Lukas Brandweiner                                                     Dipl.-Ing. Georg Strasser

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann