261 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 703/A der Abgeordneten August
Wöginger, Josef Muchitsch,
Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. Juni 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1), Z 5 und 6 (§ 13o Abs. 1 und Abs. 1a):
Bisher steht ein erhöhter Urlaubsanspruch erst zu, wenn mindestens 1 150 Anwartschaftswochen (25 Jahre) erreicht worden sind. Nunmehr soll der Anspruch auf die sechste Urlaubswoche bereits mit Ablauf von 1 040 Anwartschaftswochen (20 Jahre) zustehen.
Die Kosten für den früheren Erwerb des
Urlaubsanspruchs belaufen sich nach Berechnungen der
Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für 2021 auf ca. 8,2 Mio. Euro.
Es ist davon auszugehen, dass die Kosten in den Folgejahren auf diesem Niveau
bleiben, jährlich valorisiert um die kollektivvertragliche
Lohnerhöhung (ca. 2%). Im Gegenzug sollen die Arbeitgeber und
Arbeitgeberinnen bei den Zuschlägen für den Sachbereich
Überbrückungsgeld entlastet werden. Derzeit gilt für den
gesamten Zeitraum von Jänner bis Dezember ein Zuschlagsfaktor
von 1,5. Keine Zuschläge sind für Tage des Urlaubsverbrauchs zu
entrichten. In Zukunft soll gemäß § 13o Abs. 1
für den Zeitraum April bis November weiterhin ein Zuschlagsfaktor
von 1,5 gelten und für die Monate Jänner bis März und
Dezember ein Zuschlagsfaktor von 0,4. Des Weiteren sollen auch Urlaubstage
mit Zuschlägen für den Sachbereich Überbrückungsgeld belegt
werden, wobei der Zuschlag als aus dem Sachbereich Urlaub finanzierter
Eigenzuschlag konstruiert werden soll. Der Sachbereich
Überbrückungsgeld erzielt dadurch pro Kalenderjahr um
ca. 14 Mio. Euro geringere Zuschlagseinnahmen; die Finanzierung des
Sachbereiches Überbrückungsgeld bleibt aber sichergestellt.
Die Belastung des Sachbereiches Urlaub mit den Kosten für die sechste Urlaubswoche erfordert keine Erhöhung des Zuschlagsfaktors im Sachbereich Urlaub. Die Einnahmen aus Zuschlagsleistungen im Sachbereich Urlaub reichen zur Finanzierung aus.
Die geringere Belastung der Betriebe mit Zuschlägen für den Sachbereich Überbrückungsgeld im Winter erleichtert zudem die Jahresdurchbeschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Zu Z 2 und 3 (§ 13i Abs. 4):
Derzeit werden dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bei
der Refundierung der Kosten für die Winterfeiertage die Lohnnebenkosten
(„Nebenleistungen“) lediglich pauschal in Höhe von
17% refundiert. Diese nur historisch zu begründende Bestimmung soll
nunmehr dahingehend geändert werden, dass den Arbeitgebern und
Arbeitgeberinnen analog zum Sachbereich Urlaub auch im Sachbereich
Winterfeiertagsregelung die Lohnnebenkosten für
Sozialversicherungsbeträge und lohnabhängige gesetzliche Abgaben und
Beiträge in Höhe von 30,1% erstattet werden sollen
(vgl. § 26 und § 3 BUAG-Zuschlagsverordnung). Eine
Änderung der Höhe der Nebenleistungen soll auf gemeinsamen Antrag der
Kollektivvertragspartner in der BUAG-Zuschlagsverordnung festgesetzt werden
können.
Aufgrund dieser Maßnahme wird sich zwar der
Zuschlagsfaktor geringfügig erhöhen
(von derzeit 1,20 auf 1,30 – siehe Erläuterungen zu Z 4).
Die Änderungen kommen allerdings zur Gänze jenen Unternehmen zugute,
die den Beschäftigungsstand vor den Feiertagen nicht verringern. Insgesamt
sind die Maßnahmen für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
kostenneutral und sollen zudem den Anreiz erhöhen, Arbeitnehmer bzw.
Arbeitnehmerinnen über den Winter in Beschäftigung zu halten.
Zu Z 4 (§ 13k Abs. 4):
Gemäß § 4 der BUAG-Zuschlagsverordnung beträgt der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG. Zur Finanzierung der Erhöhung der Refundierung der Nebenleistungen im Sachbereich Winterfeiertagsregelung in § 13i Abs. 4 soll der Zuschlagsfaktor durch eine gesetzliche Regelung für die Berechnung der Zuschlagsleistung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von 1,2 auf 1,3 erhöht werden. Eine Änderung dieses Faktors soll auf Antrag der Kollektivvertragspartner in der BUAG-Zuschlagsverordnung ermöglicht werden.
Für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bedeutet der
höhere Zuschlagsfaktor nach den Berechnungen der BUAK eine
zusätzliche finanzielle Belastung in der Höhe von ca. 6,1 Mio.
Euro (unter Heranziehung der Daten für den BUAK-Jahresvoranschlag
2019/2020). Diese höheren Einnahmen fließen zur Gänze an Arbeitgeber
und Arbeitgeberinnen für höhere Nebenleistungen bei den
Winterfeiertagsvergütungen zurück (die höheren Nebenleistungen
bei sechs zu vergütenden Winterfeiertagen betragen
rund 6,63 Mio. Euro).
Es werden jene Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen begünstigt, die überdurchschnittlich viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die Winterfeiertage beschäftigen. Dies unterstützt die Jahresbeschäftigung.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Bettina Zopf die Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Mag. Gerald Loacker, Peter Wurm, Mag. Markus Koza und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2020 06 25
Bettina Zopf Josef Muchitsch
Berichterstatterin Obmann