267 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (234 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird

Im Regierungsprogramm der XXVII. Gesetzgebungsperiode werden die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich, die Erhöhung der Planungssicherheit im Fachhochschulsektor durch gesetzliche Verankerung des Entwicklungs- und Finanzierungsplans, die Weiterentwicklung der Akkreditierungsvoraussetzungen für Fachhochschulen und die Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen im Privatuniversitätsbereich als Ziele genannt. Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag dient dazu, diese Ziele zu erreichen.

 

Die Änderungen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) betreffen Bestimmungen zur Organisation der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) und Anpassungen in den Qualitätssicherungsverfahren sowie verfahrensrechtlichen Aspekten. Eine wesentliche Änderung ergibt sich auch durch die Aufnahme der Pädagogischen Hochschulen, die bislang als einziger hochschulischer Sektor nicht von den Regelungen des HS-QSG erfasst gewesen sind. Mit der vorliegenden Novelle sind nun alle Hochschulen vom System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG erfasst.

 

Das Bundesgesetz über Privathochschulen (PrivHG) soll das Privatuniversitätengesetz (PUG) ersetzen. Mit dem neuen Bundesgesetz soll eine innere Differenzierung des Sektors umgesetzt werden: Die erstmalige Akkreditierung erfolgt demgemäß grundsätzlich als Privathochschule erfolgen, im Rahmen der Verlängerung der Akkreditierung soll es hinkünftig die Möglichkeit geben, als Privathochschule weiter zu bestehen oder sich als Privatuniversität akkreditieren zu lassen. Mit dieser Differenzierung soll auch darauf Bedacht genommen werden, dass hochschulische Institutionen Zeit brauchen, um entsprechende Strukturen für Doktoratsstudienprogramme und Forschung zu etablieren, bzw. es private Hochschule geben kann, deren institutionelle Zielsetzungen diese Entwicklungen nicht in dieser Form vorsehen. Wesentliche Bestimmungen des PUG wurden in das PrivHG übernommen.

 

Das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) soll mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf in ein Fachhochschulgesetz (FHG) umbenannt werden. Die Auflösung der unterschiedlichen Bezeichnungen ist ein klares Bekenntnis zur institutionellen Entwicklung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu Hochschulen in den letzten 25 Jahren. Es soll die gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass Einrichtungen als Fachhochschule akkreditiert werden (analog zu Privathochschulen).

 

Sowohl mit dem PrivHG als auch mit den Änderungen im FHG soll weiters ein Beitrag zur Verbesserung der Transparenz in diesen Hochschulsektoren geleistet werden, insbesondere durch Bestimmungen über Veröffentlichung der Muster der Ausbildungsverträge und Studienpläne auf den Webseiten der Fachhochschulen und Privathochschulen, durch eine Klarstellung hinsichtlich der Veröffentlichung der Satzung an Privathochschulen sowie durch die Weiterentwicklung des jährlichen Berichtswesens.

 

Des weiteren sollen sowohl im FHG und PrivHG als auch im HS-QSG die Bestimmungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern angepasst bzw. erweitert werden, um die Verbindlichkeit und Wirkung der Gleichstellungsbestimmungen zu fördern:

 

Der Wissenschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin, der Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Mag. Martina Künsberg Sarre, Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, MMMag. Gertraud Salzmann und Mag. Andrea Kuntzl sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Dr. Martin Graf.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Zu Z 1 (§ 10 Abs. 3 Z 1 FHG):

Alternativ zur Bezeichnung ‚Akademische Leiterin‘ oder ‚Akademischer Leiter‘ für die Leitung des Kollegiums kann auch die Bezeichnung ‚Vorsitzende‘ oder ‚Vorsitzender‘ geführt werden; der Vorschlag ‚Academic Director‘ wird gestrichen. Unabhängig von der Bezeichnung richten sich die Aufgaben der Kollegiumsleitung grundsätzlich nach dem im FHG festgelegten Aufgabenspektrum.

 

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 3 Z 6 FHG):

Mit § 10 Abs. 3 Z 6 wurden die Aufgaben des Kollegiums hinsichtlich der strategischen Weiterentwicklung präzisiert. Dies soll einerseits der klaren Verankerung der akademischen Verantwortung beim Kollegium dienen und andererseits der Stärkung der dahingehenden Zusammenarbeit zwischen Kollegium und Erhalter. Mit dieser Regelung ist kein Eingriff in die innerorganisatorische Gestaltungsautonomie der Fachhochschule verbunden.

 

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 4 Z 1 FHG):

Dieser nach Begutachtung aufgenommene Passus soll zu schnellen Lösung dringender Fälle und zur Vereinheitlichung interner Richtlinien beitragen. Mit dieser Regelung sollen die Dualität und das Miteinander zwischen Geschäftsführung und Akademischer Leitung im Sinne der Qualitätssicherung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau gestärkt werden. Die Änderungen greifen in keiner Weise in die Entscheidungsbefugnisse des Erhalters oder der Geschäftsführung in wirtschaftliche, rechtliche oder personelle Belange ein, da es sich um die Beauftragung und die Erteilung von Anweisungen im Rahmen von Qualitätssicherung und einer qualitätsvollen praxisorientierten Ausbildung auf Hochschulniveau handelt.

 

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 8 FHG):

Die Zuordnung der Bezeichnung ‚Rektorin‘ oder ‚Rektor‘ an eine bestimmte Funktion war bislang nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Die Entscheidung über die Verwendung der Bezeichnung liegt weiterhin beim Erhalter der jeweiligen Fachhochschule. Mit dieser Möglichkeit kann die Bezeichnung ‚Rektorin‘ oder ‚Rektor‘ grundsätzlich in allen Hochschulsektoren verwendet werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 25

                            Mag. Eva Blimlinger                                                     Mag. Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann