268 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (235 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Unter der Überschrift „Wissenschaft: Verantwortungsvoll die Grundlage für die Gesellschaft der Zukunft schaffen“ werden im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 einerseits die „Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor“ und andererseits die „Modernisierung der Universitäts- und Hochschulorganisation“ als wichtige Ziele im Hochschulbereich genannt.

In den letzten Jahren wurde darüber hinaus der „Pädagogische Hochschulen – Entwicklungsplan 2021 bis 2026“ im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als strategisches Basisdokument erarbeitet. Dieser soll die Pädagogischen Hochschulen als junge tertiäre Einrichtungen in ihrer Positionierung im österreichischen Hochschulraum stärken. Es gilt, Rahmenbedingung zu schaffen, damit die Pädagogischen Hochschulen sich weiterentwickeln und effizient arbeiten können.

In einem ersten Schritt sollen nun mit dem in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurf ein professionelles Management an Pädagogischen Hochschulen sichergestellt sowie das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung verbessert werden.

Die Mitgliedschaft im Hochschulrat soll in Orientierung an den Regelungen des Universitätsgesetzes neu geregelt werden. Darüber hinaus sollen Zuständigkeiten der Organe der Pädagogischen Hochschule überarbeitet werden, um klare Aufgabengebiete und schnellere Entscheidungen zu gewährleisten. Die Auswahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Diese oder dieser erhält das Vorschlagsrecht und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister bestellt aufgrund dieses Vorschlags die Vizerektorin(nen) oder den (oder die) Vizerektor(en). Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.

Schon bisher sieht das Hochschulgesetz 2005 in § 33 den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems sowie die Durchführung regelmäßiger interner Evaluierungen vor. In den letzten Jahren haben sich jedoch einerseits die Rahmenbedingungen verändert und andererseits auch die Pädagogischen Hochschulen weiterentwickelt; dementsprechend wird nun in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagen, dass die Pädagogischen Hochschulen in das österreichische System der Qualitätssicherung an Hochschulen miteinbezogen werden und die gesetzlichen Bestimmungen zu Evaluierung und Qualitätssicherung an jene der Universitäten angeglichen werden. Im § 33 soll somit die interne Qualitätssicherung neu geregelt und darüber hinaus ein Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes verankert werden. Mit der Novellierung des HS-QSG soll die in diesem Bundesgesetz verankerte externe Qualitätssicherung auch für Pädagogische Hochschulen anwendbar werden.

Überdies sollen die Bestimmungen betreffend die Ausschreibungen von Funktionen und Planstellen den Regelungen im Ausschreibungsgesetz bzw. im Lehrerdienstrecht angepasst und einige redaktionelle Klarstellungen verankert werden.

 

Der Wissenschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25.Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Dr. Josef Smolle, die Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Mag. Martina Künsberg Sarre, Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, MMMag. Gertraud Salzmann und Mag. Andrea Kuntzl sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Dr. Martin Graf.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (235 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 25

                                Dr. Josef Smolle                                                          Mag. Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann