271 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 660/A der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger, Mag. Martina Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG) geändert wird 

Die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger, Mag. Martina Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juni 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes wurde u.a. das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG) erlassen – siehe Art. 23 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020.

Das C-HG enthält eine Sonderbestimmung zu § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019 – siehe § 6 C-HG. Diese Sonderbestimmung normiert, dass in Abweichung von § 109 Abs. 2 letzter Satz UG ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt sind, die aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht fertiggestellt werden können, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden können, wobei jeweils ein Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf.

Diese Bestimmung bezieht sich explizit auf die Ausnahmebestimmungen des § 109 Abs. 2 letzter Satz UG und ermöglicht es, die letzte zulässige Befristung nunmehr aufgrund der Sonderregelung bei COVID-19- bedingten Störungen ein weiteres Mal zu verlängern.

Obwohl die Universitäten mit dem weiteren Fortschreiten der durch COVID-19 verursachten Krise versucht haben, den Forschungs- und Lehrbetrieb so weit wie möglich weiter aufrecht zu erhalten, hat sich herausgestellt, dass die in § 6 C-HG aufgenommene Regelung nicht ausreicht, um negative Auswirkungen auf Nachwuchswissenschafterinnen und -wissenschafter in jedem Fall zu vermeiden. Dies kann Personen betreffen, die zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe Anforderungen erbringen müssen, die sie nun aufgrund der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 nicht zeitgerecht erbringen können. Eine andere möglicherweise betroffene Personengruppe sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf einer Laufbahnstelle befinden und die im Rahmen einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 Abs. 3 des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten beschäftigt sind, und die aufgrund von COVID-19 ihre Qualifizierungsvereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Auch das Lehrpersonal, insbesondere Lektorinnen und Lektoren, können von den Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 betroffen sein, wenn die Abhaltung der Lehre aufgrund dieser Maßnahmen nicht möglich war, und auch das Anbieten der Lehre über distance learning nicht möglich bzw. nicht zweckmäßig war. Das ist zB an den Kunstuniversitäten der Fall, wo der künstlerische Unterricht als Einzel- oder Gruppenunterricht durchgeführt wird.

Aus diesem Grund wird die Sonderbestimmung des § 6 C-HG auf die betroffenen Personenkreise erweitert. Auch die nun vorliegende Regelung sieht eine einmalige Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses für höchstens 12 Monate oder einen Neuabschluss eines einmalig befristeten Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von höchstens 12 Monaten vor.

Das C-HG tritt mit 30. September 2021außer Kraft.“

 

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin, der Abgeordneten Mag. Sibylle Hamann, die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Mag. Martina Künsberg Sarre, Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Eva Blimlinger und MMMag. Dr. Axel Kassegger sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann und der Ausschussobmann Mag. Dr. Martin Graf.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 25

                           Mag. Sibylle Hamann                                                     Mag. Dr. Martin Graf

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann