275 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Konsumentenschutz

über den Antrag 207/A(E) der Abgeordneten Ing. Markus Vogl, Kolleginnen und Kollegen betreffend schuldnerfreundliche Regelungen im Bereich der Inkassogebühren

Die Abgeordneten Ing. Markus Vogl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 22. Jänner 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Analysen der Inkassogebühren haben deutlich gezeigt, dass durch die Zusammenrechnung verschiedener Faktoren Höchstbeträge für diese Gebühren entstehen, die zu der Leistung des Inkassobüros in keinem Verhältnis stehen. Insgesamt soll daher eine kundenfreundliche Lösung gefunden werden und Inkassogebühren beim Schuldner erst ab der zweiten Mahnung verrechnet werden können.“

 

Der Ausschuss für Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 26. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Markus Vogl die Abgeordneten Petra Wimmer, Mag. Felix Eypeltauer, Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Peter Weidinger, Mag. Ulrike Fischer sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Rudolf Anschober und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Wurm.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Peter Weidinger, Mag. Ulrike Fischer, Kolleginnen und Kollegen einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend transparente, rechtssichere und angemessene Regelungen im Bereich der Inkassogebühren eingebracht, der einstimmig beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Höchstsätze der den Inkassoinstituten gebührenden Verordnungen regelt die Höchstsätze für Betreibungsschritte, die von Inkassobüros verrechnet werden dürfen. Diese Vergütungen müssen den Kriterien des § 1333 (2) ABGB genügen. Bei der Beurteilung ist auf die Rechtsprechung abzustellen. In der Praxis ist die Berechnung vielfach intransparent und führt zu Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Schuldner.“

 

Der den Verhandlungen zu Grunde liegende Entschließungsantrag 207/A(E) der Abgeordneten Ing. Markus Vogl, Kolleginnen und Kollegen fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: S, F, dagegen: V, G, N).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Peter Weidinger gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Konsumentenschutz somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.     diesen Bericht hinsichtlich des Entschließungsantrags 207/A(E) zur Kenntnis nehmen und

2.     die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2020 06 26

                          Mag. Peter Weidinger                                                              Peter Wurm

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann