277 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (106 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäschenovelle 2020)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, die sogenannte 5. Geldwäscherichtlinie, umgesetzt werden.

Die 5. Geldwäscherichtlinie besteht aus sechs Artikeln; die Änderung der sogenannten 4. Geldwäscherichtlinie, der Richtlinie (EU) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG findet sich, gegliedert in 44 Ziffern, im Art. 1 der 5. Geldwäscherichtlinie.

Nach den Erwägungsgründen der 5. Geldwäscherichtlinie waren notwendige Verbesserungen der 4. Geldwäscherichtlinie (dem wichtigsten Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) Anlass für die 5. Geldwäscherichtlinie. Durch die 4. Geldwäscherichtlinie wurde ein wirksamer und umfassender Rechtsrahmen für das Vorgehen gegen die Sammlung von Geldern oder Vermögenswerten für terroristische Zwecke geschaffen, bei dem den Mitgliedstaaten die Aufgabe obliegt, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern.

Das Vorhaben berücksichtigt weiters, dass die Bundesregierung im Regierungsprogramm 2020–2024 beschlossen hat, als Maßnahme zur Aufwertung des handwerklichen Meisters diesen als eintragungsfähigen Titel für offizielle Dokumente zu schaffen.

Personen, die erfolgreich eine Meisterprüfung abgelegt haben, sind gemäß § 21 Abs. 3 GewO 1994 bereits jetzt berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen. Diese Personen beziehungsweise Unternehmen, die von einer solchen Person geführt werden, haben gemäß § 21 GewO 1994 auch das Recht, das Gütesiegel Meisterbetrieb zu führen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordnetem Laurenz Pöttinger die Abgeordneten Josef Schellhorn und Dr. Christoph Matznetter sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (106 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 26

                               Laurenz Pöttinger                                                                Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann