279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (109 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird

Die gegenständliche Novellierung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014) verfolgt im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (5. Geldwäsche-Richtlinie). Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist der 10. Jänner 2020.

Ferner werden noch Anpassungen und Klarstellungen hinsichtlich der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie) vorgenommen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordnetem Laurenz Pöttinger die Abgeordneten Josef Schellhorn und Dr. Christoph Matznetter sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die im CFPG geregelten, durch die Finanzämter durchzuführenden Prüfungen im Zuge von Außenprüfungen, Nachschauen und begleitenden Kontrollen sind nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung durchzuführen. Da die Finanzämter dabei aber gemäß § 2 CFPG nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörden des Bundes tätig werden, sondern als „Gutachter“, bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, dass Bilanzbuchhalter bei Durchführung dieser Kontrollen auch vertreten dürfen. Dies wird durch die vorliegende Änderung klargestellt. Da die Anwendbarkeit des CFPG selbst zeitlich begrenzt ist und die Regelung auf den unmittelbaren Anwendungsbereich des CFPG beschränkt ist, bedarf es keiner speziellen Außerkrafttretensregelung im Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 26

                               Laurenz Pöttinger                                                                Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann