281 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (68 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Im Hinblick auf die begründete Stellungnahme der Kommission vom 25.07.2019 C(2019) 4677 final sind Anpassungen des § 15 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBI. I Nr. 72/2014, notwendig, um negative Folgen für die Republik Österreich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (vgl. dazu begründete Stellungnahme der EK – Vertragsverletzung Nr. 2018/2257) abzuwenden.

Es soll daher eine Angleichung des Wortlautes von § 15 EEffG an den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 iVm. Anhang III Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 S 1, erfolgen. Im Rahmen von § 15 EEffG wird ausschließlich der dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVerG 2018), BGBl. I 65/2018 in seiner derzeit geltenden Fassung, nicht unterliegende Teil des Art. 6 der Richtlinie 2012/27/EU im Bereich der Gebäude oder Gebäudeteile umgesetzt.Mit den Änderungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) sollen ausschließlich wörtliche Klarstellungen erfolgen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 6 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe f der Richtlinie (EU) Nr. 2012/27 zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 S 1, zu gewährleisten und negative Folgen aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2018/2257) zu vermeiden. Österreich hat sich im Rahmen des Mahnverfahrens ua. so positioniert, dass § 15 EEffG unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben zu verstehen ist und damit den Aspekten der Wirtschaftlichkeit gemeinsam mit einer korrespondierenden Ziel- und Wirkungsorientierung im Sinne einer Kostenwirksamkeit ausreichend Rechnung getragen wird. Gleichzeitig wurde seitens Österreich eine Änderung von § 15 in Aussicht gestellt. Die Europäische Kommission gelangt in ihrer begründeten Stellungnahme vom 25.07.2019 C(2019) 4677 zum Schluss, dass § 15 EEffG in seiner jetzigen Form die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 6 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU nicht ordnungsgemäß umsetzt.

§ 15 EEffG verpflichtet den Bund in einer gesetzlichen Selbstbindung, beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen verstärkt Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten und Energieverbrauchswerte in die Erwerbs- oder Anmietungsentscheidung miteinzubeziehen (vgl. Erläuterungen zu § 15, RV 182 der Beilagen XXV. GP).

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten außer dem Berichterstatter Abgeordnetem Lukas Hammer die Abgeordneten Alois Schroll und Mag. Gerald Loacker sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (68 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 26

                                Lukas Hammer                                                                 Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann