Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Wesentliche Inhalte des Entwurfs:

Bereits seit einigen Jahren kämpfen Österreichs Waldbäuerinnen und Waldbauern klimawandelbedingt mit schmerzhaften Einkommenseinbußen aufgrund von Schäden in Österreichs Wäldern, die durch Stürme, Schneedruck und das vermehrte Aufkommen von Schädlingen verursacht werden. Von 18,9 Mio. Erntefestmeter Holzeinschlag im Jahr 2019 waren 62 % oder 11,73 Mio. Erntefestmeter Schadholz.

Die durch COVID-19 ausgelöste Krise hat auch die Forstwirtschaft mit ihren rund 140.000 Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern in Österreich mit besondere Wucht getroffen. Dadurch ist nunmehr darüber hinaus einerseits die Nachfrage nach dem Rohstoff Holz eingebrochen und anderseits auch der Export in traditionelle Märkte wie z.B. Italien beinahe vollständig zum Erliegen gekommen. Um die österreichischen Wälder vital und klimafit zu halten, ist Handlungsbedarf dringend gegeben. Vermehrte Holzverwendung durch Stärkung vorhandener und Erforschung neuer Absatzkanäle sichert langfristig die nachhaltige Waldbewirtschaftung und ist auch eine wichtige Maßnahme für den Klima- und Umweltschutz.

Die Forst- und Holzwirtschaft ist von zentraler Bedeutung für Wertschöpfung und Arbeitsplätze in den Regionen Österreichs. Ca. 172.000 Betriebe und Unternehmen sichern Arbeitsplätze für rund 300.000 Menschen, vor allem in ländlichen Regionen. Zudem ist der Wald Lieferant für nachwachsende Rohstoffe sowie durch die Bereitstellung erneuerbarer Energie und als CO2-Speicher unverzichtbarer Bestandteil der Klima- und Energiestrategie zur Erreichung der Pariser Klimaziele.

Zur Stärkung der Regionen und zur Gewährleistung des Beitrages des Waldes zum Klimaschutz und seiner nachhaltigen Bewirtschaftung, ist ein Maßnahmenpaket für den Forst- und Holzsektor in der Höhe von 350 Mio. Euro vereinbart. Die erforderliche zusätzliche Finanzierung der notwendigen Maßnahmen wird dabei über einen aus Bundesmitteln neu zu dotierenden Waldfonds abgewickelt, für den die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig ist, hinsichtlich einzelner Förderungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Mit diesem Waldfondsgesetz werden sehr wichtige Schritte zur Abgeltung von aktuellen Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter Wälder und zur Stärkung der Verwendung des nachhaltig produzierten und nachwachsenden Rohstoffes Holz gesetzt.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 17 B-VG („Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes“).


Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Zielsetzungen des Bundes nach diesem Bundesgesetz bestehen einerseits darin, die von gravierenden Einkommenseinbußen betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer zu entlasten, die durch klimawandelbedingte Schadereignisse, insbesondere Borkenkäferkalamitäten mit Entwaldung, massiven Waldschäden und Wertverlust des Holzes und zudem infolge der COVID-19-Krise mit dem Einbruch von Exportmärkten und der Nachfrage nach Holz konfrontiert sind. Weiters gilt es, die Forstschädlingssituation zu verbessern und den Wert des Schadholzes etwa durch geeignete Lagermöglichkeiten zu erhalten, resistente, klimafitte Wälder aufzubauen, die Biodiversität im Wald zu stärken und neue Absatzmöglichkeiten für den Rohstoff Holz zu entwickeln.

Zu § 2:

Die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz werden aus einem neu zu dotierenden Waldfonds finanziert. Bei diesem Waldfonds handelt es sich um einen Fonds öffentlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit (Verwaltungsfonds). Es stehen 350 Millionen Euro aus Bundesmitteln zur Verfügung.

Zu § 3:

Diese Bestimmung enthält eine demonstrative Auflistung der nach dem Waldfondsgesetz förderbaren Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind somit nicht abschließend geregelt und können daher, soweit es zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele erforderlich ist, in den Richtlinien gemäß § 5 erweitert, aber nicht eingeschränkt werden. Zu den einzelnen Maßnahmen ist folgendes auszuführen:

Z 1 (Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen): Zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldfunktionen nach Schadereignissen ist eine rasche Wiederaufforstung mit möglichst qualitätsgesichertem und an den Standort und die zu erwartenden Klimaveränderungen bestmöglich angepasstem Pflanzenmaterial essentiell. Daher werden Wiederaufforstung und Pflege unterstützt, um wieder Zukunftsperspektiven bieten zu können. Dabei erfolgt eine verstärkte Orientierung an den künftigen klimastabilen, natürlichen Waldgesellschaften. Es gilt, Vielfalt sowohl bei der Baumartenwahl als auch hinsichtlich Genetik, Strukturen und Lebensräumen zu fördern.

Z 2 (Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder): Bereits bestehende Jungbestände sollen zu klimafitten Wäldern weiterentwickelt werden. Es werden Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung gesetzt, um zukünftige Schäden zu vermeiden.

Z 3 (Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust): Durch den Klimawandel werden Forstschädlinge begünstigt und es kommt zur Entwertung von Waldbeständen durch den Ausfall von Baumarten bis zu deren völligen Entwaldung. Dabei wird die Arbeit von Generationen zunichte gemacht. Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, die Forstschutzmaßnahmen umsetzen, wird ein Teil der in ihren Waldbeständen eingetretenen Wertverluste abgegolten.

Z 4 (Errichtung von Nass- und Trockenlager für Schadholz): Schadholz muss sehr rasch aus dem Wald gebracht werden, um eine weitere Verbreitung des Borkenkäfers zu verhindern. Dafür sind Nass- und Trockenlager in sicheren Abständen zu Wäldern notwendig.

Z 5 (Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme): Mit speziellen Entrindungsvorrichtungen auf Holzerntemaschinen oder stationären Anlagen lässt sich die schädliche Vermehrung von rindenbrütenden Insekten effizient verhindern. Der finanzielle Mehraufwand, der durch die Entrindung verursacht wird, wird teilweise abgegolten.

Z 6 (Maßnahmen zur Waldbrandprävention): Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden werden unterstützt. Präventionsmaßnahmen ersparen Waldbrandschäden, Bekämpfungskosten sowie Folgerisiken durch Erosion, Lawinen, Hochwasser, Steinschlag und Schädlingskalamitäten.

Z 7 (Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen): Mithilfe entsprechender Forschungsprojekte werden Absatzmöglichkeiten für Schadholz entwickelt. Durch die Errichtung einer Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Treibstoffen aus Holz wird ein wichtiger Beitrag für die Selbstversorgung geleistet.

Z 8 (Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“): Durch die Auswirkungen des Klimawandels kommt es einerseits zu einer großflächigen Vermehrung von Schadorganismen wie beispielsweise Borkenkäfern und treten andererseits bis dato nicht heimische Schadorganismen in Österreich verstärkt in Erscheinung. Praxisorientierte, angewandte Forschungsprojekte unterstützen klimafitte Wälder. Vordringliche Themen sind etwa Baumartenwahl, Genetik, Resistenzen, Schadorganismen, Forstschutzmaßnahmen, Wasserhaushalt oder Waldmonitoring.

Z 9 (Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz): Bei der Verwendung von Holz als Baustoff werden andere CO2-intensive Baustoffe substituiert und gleichzeitig auch CO2 gespeichert. Daher werden Maßnahmen zur Forcierung des Holzbaus gesetzt und auch Schwerpunkte auf die Holzbauforschung gelegt.

Z 10 (Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald): Stärkung der Biodiversität im Wald u.a. durch Ausbau des Naturwaldreservatenetzes, Schaffung von Trittsteinbiotopen und sonstigen Maßnahmen für erhaltungswürdige Waldelemente.

Zu § 4:

Die Gewährung von Fondsmitteln sowie die Kontrolle über die Förderung liegt bei der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, wobei im Falle von Maßnahmen gemäß § 3 Z 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzugehen ist (Abs. 1). Die Förderung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes über Förderungsverträge. Der Förderungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Bund und Förderungswerber, auf den die Bestimmungen des ABGB über Verträge Anwendung finden. Es besteht Abschlussfreiheit (kein Kontrahierungszwang) und Gestaltungsfreiheit, letztere ist für den Bund als Förderungsgeber eingeschränkt durch den Pflichtinhalt aus den Anordnungen dieses Bundesgesetzes und den veröffentlichten Richtlinien (§ 5). Ansprüche aus einem Förderungsvertrag sind im ordentlichen Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Gemäß Abs. 2 sollen Zuschüsse zu den Kosten gewährt werden, Zinsenzuschüsse sind nicht vorgesehen. Die Höhe der Zuschüsse wird in den Richtlinien gemäß § 5 spezifisch für jede Maßnahme gemäß § 3 geregelt.

In Abs. 3 sind die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für jene Maßnahmen vorgesehen, die nicht in der Abgeltung eines Wertverlustes bestehen. Neben der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Forstgesetzes (lit. a) sind auch außerforstliche Rechtsvorschriften zu beachten, nach denen die beabsichtigten Förderungsmaßnahmen unzulässig oder genehmigungspflichtig sein könnten, wie zum Beispiel die Naturschutzgesetze der Länder. Weiters müssen entsprechende Voraussetzungen gegeben sein, die eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Maßnahme erwarten lassen (lit. b).

Gemäß Abs. 4 muss als allgemeine Förderungsvoraussetzung für die Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust (§ 3 Z 3) der Anteil der geschädigten Waldflächen an der Gesamtwaldfläche der jeweiligen Katastralgemeinde einen Mindestprozentsatz überschreiten. Dieser wird in den Richtlinien festgelegt.

Mit Abs. 5 wird der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung aus dem Waldfonds besteht. Ein solcher wird weder durch das Waldfondsgesetz noch durch die gemäß § 5 zu erlassenden Richtlinien begründet. Diesbezüglich wird auf § 4 der Allgemeinen Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2018, hingewiesen.

Abs. 6 bringt den Grundsatz des Verbotes der Doppelförderung zum Ausdruck.

Abs: 7: Mit der administrativen Abwicklung wie Erfassung der Anträge, Führung einer Datenbank, Kommunikation mit den bewilligenden Stellen und Auszahlungen kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – im Falle von Maßnahmen gemäß § 3 Z 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – beispielsweise die Agrarmarkt Austria oder die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH entgeltlich beauftragen. Die Aufzählung des ersten Satzes ist demonstrativ und umfasst daher auch die Beauftragung sonstiger Rechtsträger. Das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft soll mit der entgeltlichen Gutachtenserstellung zur Identifikation der Schadensflächen befasst werden.

Die bewilligenden Stellen sollen im Falle der Abgeltung der durch Borkenkäfer verursachten Wertverluste und der in den Wäldern zu treffenden Maßnahmen die den Landeshauptleuten unterstellten Behörden im Land sein, die sich Informationen über das Vorliegen von Bewilligungsvoraussetzungen und die Einhaltung der Förderbedingungen auch gegen Entgelt von Dritten einholen können.

Für die Bewilligung von Förderungsmaßnahmen außerhalb des Waldes soll das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig sein, bei Maßnahmen gemäß § 3 Z 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Zu § 5:

Gemäß § 5 der ARR 2014 dürfen Förderungen des Bundes nur im Rahmen von Förderprogrammen auf Grund von Sonderrichtlinien gewährt werden. Hinsichtlich der Richtlinienerlassung ist bei Maßnahmen gemäß § 3 Z 1, 2, 7, 9 und 10 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen (Abs. 1).

In Abs. 2 werden die wesentlichen Inhalte der Richtlinien in einer demonstrativen Aufzählung vorgegeben. Diese sind in den Richtlinien zu präzisieren, wobei die im Anhang zur ARR 2014 vorgegebenen Mindesterfordernisse zu erfüllen sind.

Aus Gründen der Publizität und Transparenz sind die Richtlinien auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen, bei Maßnahmen gemäß § 3 Z 1, 2, 7, 9 und 10 zusätzlich auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Abs. 3).

Zu § 6:

Die Mittel des Waldfonds sollen möglichst rasch zu einer finanziellen Entlastung der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, Verbesserung der Schädlingssituation, Aufforstung und Entwicklung widerstandsfähiger klimafitter Wälder und Ausbau der Verwendungsmöglichkeiten für den Rohstoff Holz führen. Dementsprechend sollen die Förderungen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Förderungsrichtlinien genehmigt werden. Die Fristen für die Antragstellung werden von den bewilligenden Stellen je nach Maßnahme festgelegt. Die Auszahlung hat angesichts der sehr unterschiedlichen Umsetzungsdauer der einzelnen Maßnahmen binnen vier Jahren ab Inkrafttreten der Förderungsrichtlinien zu erfolgen (Abs. 1).

Sollten zum Zeitpunkt des Endes des Genehmigungszeitraums noch nicht genehmigte Fondsmittel verfügbar sein, wären die bisherigen Fördermaßnahmen zu evaluieren und wären dann die Richtlinien entsprechend den Ergebnissen dieser Evaluierung und der dann gegebenen Situation der Forstwirtschaft anzupassen und zu verlängern (Abs. 2).

Abs. 3 begrenzt die Möglichkeit von Förderungen durch die Vorgaben der gemäß § 5 zu erlassenden Richtlinien und der verfügbaren Fondsmittel.

Zu § 7:

Die Vollzugsklausel des § 7 sieht die Zuständigkeit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes vor, die hinsichtlich der Gewährung von Förderungsmitteln und der Kontrolle im Falle von Maßnahmen gemäß § 3 Z 7, 9 und 10 und hinsichtlich der Erlassung der Richtlinien gemäß § 5 im Falle von Maßnahmen gemäß § 3 Z 1, 2, 7, 9 und 10 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen hat.