Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Verfassungsschutz erfüllt eine für die Demokratie und den Rechtsstaat zentrale Funktion. In Zusammenhang mit den Vorkommnissen der letzten Jahre rund um das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist – nicht zuletzt aufgrund internationaler Anforderungen – eine rasche Anpassung der Auswahl und Ausbildung der im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes tätigen Bediensteten unabdingbar.

In einem ersten Schritt soll durch die geplanten Änderungen des PStSG einerseits sichergestellt werden, dass im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes tätige Mitarbeiter eine moderne und an Grund- und Freiheitsrechten orientierte Ausbildung in allen Aspekten der Tätigkeitsfelder des Verfassungsschutzes erhalten. Andererseits soll die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen werden, um die im Bereich des Verfassungsschutzes erhöhte Sensibilität für die Notwendigkeit der Verschwiegenheit, Integrität und Informationssicherheit zu gewährleisten. Gerade im Vergleich mit internationalen Standards bedarf es einer umfassenden Neukonzeption der internen Überprüfung der Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, weshalb eine besondere Vertrauenswürdigkeitsprüfung speziell für Bedienstete, die mit dem Vollzug von Staatsschutzaufgaben betraut sind, geschaffen werden soll. Die Neufassung erscheint im Lichte der Entwicklungen rund um das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auch unumgänglich, weil sich die bestehenden gesetzlichen Grundlagen über die Sicherheitsüberprüfung für die Gewährleistung des Schutzes von klassifizierten Informationen in der derzeitigen Fassung als nicht zureichend erwiesen haben.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 3 und 4):

Durch die Neukonzeption der Spezialausbildung soll der künftigen organisatorischen Ausrichtung des Bundesamts Rechnung getragen werden. Deren Inhalte haben sich nicht bloß an der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgabenerfüllung zu orientieren, sondern müssen verstärkt auch Schwerpunkte der nachrichtendienstlichen Säule umfassen. Die Ausbildung soll zudem organisatorisches, juristisches und praxisrelevantes Spezialwissen vermitteln, welches die Mitarbeiter für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Wesentlicher Bestandteil eines gesamtheitlichen Ausbildungskonzepts bildet auch die Qualitätssicherung der Ausbildungsinhalte und eine nachweisliche Wissensüberprüfung der Mitarbeiter.

Die Änderungen der Bestimmungen über die spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verfolgen einen mehrdimensionalen Ansatz: Gemäß § 11 Abs. 2 SPG kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen, dass die Bereitstellung bestimmter Bildungsmaßnahmen der Sicherheitsakademie vorbehalten ist. Zum Zweck der Professionalisierung und Qualitätssteigerung der Spezialausbildung soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Abhaltung und Bereitstellung dieser Ausbildung exklusiv der Sicherheitsakademie als erfahrene Bildungs- und Forschungseinrichtung des Bundesministeriums für Inneres (§ 11 SPG) vorzubehalten. Anrechnungen anderweitiger Ausbildungen, sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen oder Berufserfahrungen sollen nur möglich sein, soweit sie mit den entsprechenden Teilen der geplanten Spezialausbildung gleichwertig und im Hinblick auf die Ziele der Spezialausbildung zweckmäßig sind.

Alle mit dem Vollzug des PStSG betrauten Mitarbeiter – ungeachtet des Zeitpunkts ihres Eintritts in den Verfassungsschutz – haben die neue Spezialausbildung zu absolvieren. Der Wegfall der Frist, in deren Rahmen die Spezialausbildung zu absolvieren ist, soll die notwendige Flexibilität gewährleisten, um entscheiden zu können, in welcher Reihenfolge und zu welchem Zeitpunkt die Bediensteten auszubilden sind.

Der Verzicht auf die verordnungsmäßige Festlegung der Ausbildungsinhalte und ihrer Schwerpunkte soll der Sicherheitsakademie die notwendige Flexibilität einräumen, um die Ausbildungsinhalte in einem dynamischen Prozess laufend an neue Gegebenheiten, Forschungserkenntnisse und Praxiserfahrungen anpassen zu können. Darüber hinaus sollen im Rahmen der Spezialausbildung künftig auch besonders sensible Materien vermittelt werden, deren Inhalte für eine öffentliche Festlegung nicht geeignet sind.

Die Änderung des Abs. 4 ist lediglich eine legistische Anpassung des Zitats.

Zu Z 3 bis 5 (§ 2 Abs. 5, § 2a und § 4 Z 3):

Aufgrund des bislang geltenden § 2 Abs. 5 wurden die Bediensteten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nach den herkömmlichen Bestimmungen der Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu geheimen bzw. streng geheimen Informationen gemäß §§ 55 ff SPG überprüft. Die besondere Sensibilität der Tätigkeit für den polizeilichen Staatsschutz macht es jedoch erforderlich, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit gerade dieser Bediensteten auch einer besonderen Überprüfung zu unterziehen. Durch die Einführung des § 2a soll eine neue Rechtsgrundlage für eine spezielle Vertrauenswürdigkeitsprüfung von all jenen Bediensteten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die mit dem Vollzug des PStSG betraut sind (§ 2 Abs. 3) – unabhängig davon, ob sie bereits die spezielle Ausbildung gemäß § 2 Abs. 3 (neu) absolviert haben – geschaffen werden. Damit soll die Vertrauenswürdigkeit eines Bediensteten anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, abgeklärt werden.

Die Überprüfung dient primär der Hintanhaltung von Handlungen durch künftige oder gegenwärtigige Staatsschutzorgane, die die Tätigkeit des polizeilichen Staatsschutzes gefährden bzw. konterkarieren könnten. Wenngleich es sich hierbei um einen – im Vergleich zur bereits erforderlichen Sicherheitsüberprüfung gemäß SPG – weitreichenderen Eingriff in die Privatsphäre des Bediensteten handelt, stellt die höchste Integrität und absolute Vertrauenswürdigkeit – und damit positive Vertrauensprüfung – eines Bediensteten doch eine zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit der Dienstverrichtung im Bereich des Verfassungsschutzes dar. Die Schwelle für die Beurteilung, ab wann von einem Bediensteten ein Risiko ausgeht und damit eine Tätigkeit im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes ausgeschlossen ist, muss daher niedrig sein. Ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz besteht etwa dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bedienstete einer erhöhten Anfälligkeit für Werbungsversuche oder für die Erpressbarkeit durch fremde Nachrichtendienste oder durch Personen ausgesetzt ist, bei denen sich eine Aufgabe auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes stellen könnte. Ferner können auch nicht-dienstliche Beziehungen oder Kontakte zu dem genannten Umfeld die Annahme eines Risikos für den polizeilichen Staatsschutz rechtfertigen. Die gegenständliche Vertrauenswürdigkeitsprüfung darf ausschließlich in Bezug auf bestehende Mitarbeiter im Bereich des Verfassungsschutzes (§ 21 Abs. 5) bzw. auf interessierte Bewerber (§ 2a Abs. 1) durchgeführt werden.

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung setzt sich zusammen aus der Erhebung relevanter personenbezogener Daten mittels Vertrauenswürdigkeitserklärung gemäß Abs. 3 und der Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten (Abs. 1).

Die Vertrauenswürdigkeit ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit im Verfassungsschutz. Aus diesem Grund stellt die Mitwirkung an der Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Bediensteten eine besondere Dienstpflicht dar, die bei Nichterfüllung dienstrechtliche Maßnahmen (etwa eine Verwendungsänderung im Sinne des BDG oder VBG) rechtfertigt. In diesem Sinne soll auch Abs. 2 klarstellen, dass eine Person jedenfalls als nicht vertrauenswürdig gilt, wenn aus von ihr zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war. Dies entspricht dem Vorbild der Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz MBG und ist etwa der Fall, wenn sie eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung verhindert, verweigert oder nicht in ausreichendem Ausmaß daran mitwirkt – beispielsweise durch nur unvollständige Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung oder Nichtteilnahme an der mündlichen Erörterung. Die Verweigerung der Mitwirkung durch andere Personen als den Bediensteten selbst – etwa durch Referenzpersonen oder Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben und deshalb einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 5 SPG unterzogen werden sollten – gilt jedoch nicht als gesetzlich vermutete Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Abs. 2, sondern ist im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung, insbesondere aufgrund der mündlichen Erörterung (Abs. 7), zu bewerten.

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist grundsätzlich an die bereits bestehenden Bestimmungen zur Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff SPG angelehnt, wobei über die Angaben zur Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimen Informationen hinaus zusätzliche Daten in die Vertrauenswürdigkeitsprüfung einbezogen werden dürfen. Wie auch bei der Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff SPG) ist eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung nur aufgrund der Einwilligung des Bediensteten zulässig. Sie ist stets aufgrund einer Erklärung des betroffenen Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung), die – wie bereits die Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimen Informationen – auch Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu enthalten hat. Hierbei kann es auch erforderlich sein, wie auch bei der Sicherheitserklärung gemäß §§ 55 ff SPG, Nachweise zur Bestätigung von Angaben vorzulegen. Zusätzlich sind zumindest drei sogenannte Referenzpersonen mit Name, Erreichbarkeitsdaten und Art der Beziehung (etwa berufliche oder private Bekanntschaft) anzugeben, die zur Überprüfung der Angaben des Bediensteten in der Vertrauenswürdigkeitserklärung befragt werden können und die auch bereit sind, solche Auskünfte zu erteilen.

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung dient gemäß Abs. 1 dem Zweck, die Vertrauenswürdigkeit eines Bediensteten anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, abzuklären. Welche Themenbereiche zu diesem Zweck im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung abgefragt und welche konkreten personenbezogenen Daten damit verarbeitet werden dürfen, soll durch den Bundesminister für Inneres mittels Verordnung festgelegt werden (Abs. 4). In diesem Sinne soll die Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung (VWP-V) des Bundesministers für Inneres erlassen werden. Als Vorbild für die durch die Vertrauenswürdigkeitserklärung – über die Angaben im Rahmen der Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimen Informationen hinausgehenden – zu erhebenden Daten dient einerseits die auf Grund des § 24 Abs. 1 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, erlassene Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Verlässlichkeitserklärung, BGBl. II Nr. 195/2001, andererseits auch das deutsche Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen, BGBl. I S. 867. Aufgrund der Sensibilität der Aufgabenstellung des Verfassungsschutzes und im Sinne der Stärkung der Vertraulichkeit muss jedoch dafür Sorge getragen werden, dass die genaue Art der Fragestellung im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung – anders als bisher bei der Sicherheitsüberprüfung – nicht öffentlich gemacht wird. Dadurch ist sichergestellt, dass potentielle Innentäter oder fremde Geheimdienste keine Gegenmaßnahmen ergreifen und damit die Vertrauenswürdigkeitsprüfung wirkungslos machen können. In Anlehnung an das seit Jahren praktizierte und bewährte Konzept der Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 f Militärbefugnisgesetz sollen im Bereich des Verfassungsschutzes die zu prüfenden Themenbereiche zwar mittels Verordnung festgelegt, nicht aber die detaillierten Fragestellungen bzw. Formulare veröffentlicht werden. Wie der Entwurf der Verordnung (GZ: 2020-0.255.889), welcher zeitgleich mit der vorgeschlagenen Änderung des PStSG in Begutachtung war, zeigt, ist hierbei etwa an Themenbereiche wie anhängige gerichtliche Strafverfahren, anhängige Disziplinarverfahren, Aufenthalte in und Beziehungen zu fremden Staaten sowie Vermögensverhältnisse und finanzielle Verbindlichkeiten gedacht. Bei der Festlegung der Themen und Daten ist stets die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Bediensteten bzw. der sonst von der Überprüfung Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Zum Zweck der Abklärung der Vertrauenswürdigkeit einer Person kann es erforderlich sein, besondere Kategorien personenbezogener Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder Informationen zur Gesundheit der Betroffenen hervorgehen (§ 39 DSG), zu verarbeiten. Diese dürfen im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung jedoch nur abgefragt werden, wenn dies für die Abklärung im Sinne des Abs. 1 unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten als die explizit genannten darf nicht vorgesehen werden.

Die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung erfolgt gemäß § 5 PStSG grundsätzlich nach den Bestimmungen des SPG (§§ 51 ff SPG). Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. So sollen diese Daten im Rahmen ihrer Verarbeitung nur dem unbedingt notwendigen Personenkreis zugänglich gemacht und durch entsprechende technische Beschränkungen vor Zugriffen unberechtigter Personen geschützt werden. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung verarbeitetet wurden, dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß § 2 Abs. 3 verarbeitet werden. Dies umfasst nicht nur die den Bediensteten betreffenden personenbezogenen Daten, sondern auch die personenbezogenen Daten der von ihm in der Vertrauenswürdigkeitserklärung anzugebenden Angehörigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und Referenzpersonen. Informationspflichten oder mögliche Einschränkungen dieser Pflichten richten sich nach den Bestimmungen des § 43 DSG. Die im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind grundsätzlich nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Abs. 8) zu löschen, um einen Vergleich der Angaben bei der nächsten Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu ermöglichen. Ergänzend soll eine maximale Speicherdauer von sieben Jahren vorgesehen werden. Diese – über die Frist zur Wiederholung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Abs. 8 hinausgehende Aufbewahrungsdauer – ist erforderlich, um dem Vollzug einen gewissen zeitlichen Spielraum bei der Durchführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu ermöglichen, dabei aber keine unverhältnismäßig lange Aufbewahrung der Daten zu bewirken.

Gemäß Abs. 6 erfolgt die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen anhand sinngemäßer Anwendung konkreter Bestimmungen des SPG. So können personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, verarbeitet werden (§ 53 Abs. 4 SPG). Sollen personenbezogene Daten durch Einholen von Auskünften ermittelt werden, so ist auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen, sofern nicht wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht (§ 54 Abs. 1 SPG). In die Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene personenbezogenen Daten miteinzubeziehen, welche die Sicherheitsbehörden in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben, sowie im Rahmen der erweiterten Ermittlungsermächtigung gemäß § 55 Abs. 4 SPG ermittelt werden. Im Sinne des § 55b Abs. 3 erster Satz SPG haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Angaben des Bediensteten in der Vertrauenswürdigkeitserklärung zu beschränken. Das die Vertrauenswürdigkeitsprüfung vornehmende Bundesamt (§ 4 Z 3) ist auch ermächtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die es zur Überprüfung der Angaben des Bediensteten in der Vertrauenswürdigkeitserklärung benötigt. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen; eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf eine Auskunftsbeschränkung ist nur dann zulässig, wenn die Auskunftsbeschränkung sowohl dem Bediensteten als auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt (vgl. § 55b Abs. 4 SPG). Darüber hinaus können zum Zwecke der Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung auch ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen mit konkreten Anfragen zum Bediensteten kontaktiert und von diesen Auskünfte zu diesem eingeholt werden. Da bei solchen Anfragen natürlich die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Datenminimierung wie auch des geringstmöglichen Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz des Bediensteten zur Anwendung gelangen, ist es dabei in der Regel ausreichend, den Bediensteten durch Namen und Geburtsdatum zu konkretisieren.

Von den eingeholten und verarbeiteten Informationen dürfen jedoch nur jene Umstände in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Bediensteten einbezogen werden, die von Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Überprüfung den Angaben des Bediensteten, so ist diesem – im Rahmen eines Gesprächs – Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben (so auch § 55b Abs. 3 letzter Satz SPG).

Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, so ist das Ergebnis der Überprüfung an diese zu übermitteln (Abs. 7 letzter Satz).

Stellt sich im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung jedoch eine konkrete sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Aufgabe oder Staatsschutzaufgabe, so kommen natürlich die entsprechenden Rechtsmaterien zur Anwendung. Die weitere Verarbeitung der Daten erfolgt dann in Erfüllung der entsprechenden Aufgabe und auf Grundlage des jeweiligen Regimes.

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen (Abs. 8). Liegen jedoch Anhaltspunkte vor, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Vertrauenswürdigkeitsprüfung unverzüglich zu wiederholen. Zuvor ist es jedoch zulässig, zur Abklärung, ob tatsächlich solche Anhaltspunkte vorliegen, die eine vorzeitige Vertrauenswürdigkeitsprüfung erforderlich machen, die Verarbeitungsmöglichkeiten des Abs. 6 heranzuziehen.

Grundsätzlich muss sich künftig jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 – nicht nur wie bislang jene, die eine Leitungsfunktion anstreben – alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 SPG) unterziehen. Wird jedoch eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 durchgeführt, gilt diese als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG. Die nächste Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information hat somit drei Jahre nach der Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu erfolgen.

Indem die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ausdrücklich als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG gilt, kommt auch die gemäß § 55b Abs. 1 letzter Satz SPG damit verknüpfte Maßnahme zur Anwendung, dass auch jene Menschen einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 5 SPG zu unterziehen sind, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind. Auch sonstige Bestimmungen, welche sich auf Sicherheitsüberprüfungen im Sinne des SPG beziehen, finden damit auf die Vertrauenswürdigkeitsprüfung Anwendung (beispielsweise die entsprechenden Regelungen des Tilgungsgesetzes).

Durch die nunmehr in § 2a enthaltenen Bestimmungen zur Vertrauenswürdigkeits- und Sicherheitsüberprüfung wird § 2 Abs. 5 ersetzt.

Die Durchführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist – wie auch die Sicherheitsüberprüfung nach dem SPG – eine Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung als Zentralstelle (§ 4 Z 3).

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1 Z 3):

Es handelt sich lediglich um eine legistische Anpassung des Zitats.

Zu Z 7 (§ 18 Abs. 4):

Es handelt sich um die erforderliche Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmung.

Zu Z 8 (§ 21 Abs. 5):

Hinsichtlich jener Personen, die bei Einführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 und mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betraut sind, ist eine Übergangsregelung erforderlich. Diese wurden entsprechend dem nunmehr entfallenden § 2 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 32/2018 bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 SPG) für den Zugang zu geheimer bzw. streng geheimer Information unterzogen, welche nach drei Jahren zu wiederholen war. Anstelle der auf den nunmehr entfallenden § 2 Abs. 5 gestützten Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55 SPG sind diese Personen künftig gemäß § 2a Abs. 9 erster Satz alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 SPG) sowie ebenfalls einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a zu unterziehen. Die neue Überprüfung der bereits bestehenden Bediensteten hat möglichst rasch zu erfolgen. Um eine ausreichende Frist für die vollständige Überprüfung aller erforderlichen Bediensteten zu gewährleisten, soll diese innerhalb einer Frist von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen.

Durch den Verweis auf § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz wird unmissverständlich klargestellt, dass eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente unverzüglich vorzunehmen ist, auch wenn noch keine erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung erfolgt ist.