Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Art. 1 bis 3 enthalten folgende Maßnahmen:

-       Streichung des Solidaritätsbeitrages nach dem BSVG in der Höhe von 0,5% der Leistung;

-       Erhöhung der Pensionsversicherungs-Beitragsgrundlage für hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

-       Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge im Ausgleichzulagenrecht von 13% auf 10%;

-       Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem BSVG auf den Wert im ASVG und GSVG;

-       Entfall des Beitragszuschlages von 3% für Optionsbetriebe.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich diese Maßnahmen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 und 2, Art. 2 Z 1 und 2 sowie Art. 3 Z 7 und 8 (§§ 292 Abs. 8 und 739 Abs. 2 ASVG; §§ 149 Abs. 7 und 379 Abs. 2 GSVG; §§ 140 Abs. 7 und 373 Abs. 4 BSVG):

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so werden für die Berechnung der Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (z. B. Ausgedinge, Verkaufspreis oder Pachtzins) angerechnet, sondern – ausgehend vom Einheitswert der übergebenen Güter – ein Pauschalbetrag, das sogenannte „fiktive Ausgedinge“.

Dabei wird – aus wirtschaftlicher Sicht – unterstellt, dass der Betriebsübernehmer/die Betriebsübernehmerin der übergebenden Person Sachleistungen zur Verfügung stellt, nachdem sie den Betrieb übernommen hat (etwa Brennholz und dergleichen). Dies wird derzeit pauschal mit 13% des jeweils anzuwendenden Richtsatzes angerechnet (wenn der Einheitswert des Betriebes einen bestimmten Schwellenwert überschreitet) und verringert somit die Ausgleichszulage.

Das „fiktive Ausgedinge“ entspricht in dieser Höhe nicht mehr der landwirtschaftlichen Realität, weshalb der Prozentsatz zu seiner Berechnung von 13% auf 10% gesenkt werden soll.

Durch eine Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass durch die Absenkung des fiktiven Ausgedinges neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage bereits ab 1. Jänner 2020 gebühren, wenn der entsprechende Antrag im Jahr 2020 gestellt wird (und die Pension schon zu Jahresbeginn bezogen wurde).

Zu Art. 3 Z 1, 2 und 8 (§§ 23 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9 lit. b sowie 373 Abs. 3 BSVG):

Auf Grund der Altersstruktur in der Landwirtschaft werden landwirtschaftliche Betriebe von Personen vielfach erst nach ihrem 30. Lebensjahr übernommen. Bis dahin arbeiten die künftigen ÜbernehmerInnen zumeist im Betrieb der Eltern mit.

Die Einführung des Pensionskontos (mit einer lebenslangen Durchrechnung, bei der jedes Arbeitsjahr erfasst wird und niedrige Beitragsgrundlagen zu geringeren Pensionen führen) hat dazu geführt, dass diese mitarbeitenden HofübernehmerInnen mit einer niedrigeren Pension rechnen müssen, wenn sie in den Jahren ihrer Mitarbeit nur relativ geringe Pensionsbeiträge zahlen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für mitarbeitende Angehörige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin anzuheben, wobei diese Erhöhung durch Mittel des Bundes bedeckt werden soll.

Durch die Anhebung der Beitragsgrundlage für diesen Personenkreis erfolgt nicht nur ein Anreiz zur Betriebsübernahme, sie stellt darüber hinaus auch einen wirksamen Ansatz dar, dem Strukturwandel im landwirtschaftlichen Bereich entgegenzuwirken.

Die Übernahme eines Teiles der Beitragszahlungen durch den Bund soll zudem einen Anreiz geben, weiterhin im (elterlichen) Betrieb tätig zu sein.

Zu Art. 3 Z 3 bis 5 (§§ 23 Abs. 10 lit. a und 24c BSVG):

Durch die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung im BSVG kommt es zu einer Entlastung im bäuerlichen Bereich und einer Angleichung an die entsprechenden Werte im ASVG und GSVG. Des Weiteren soll bei den Optionsbetrieben der Beitragszuschlag von 3% entfallen. In diesem Zusammenhang werden in den vorgeschlagenen sublit. ab und bb des § 23 Abs. 10 lit. a BSVG die festen Beträge für das Jahr 2019 angeführt, da diese durch die rückwirkende Inkraftsetzung mit 1. Jänner 2020 nach § 47 erster Satz BSVG bereits mit diesem Datum aufgewertet und so (automatisch) entsprechend der Kundmachung BGBl. II Nr. 348/2019 zu den geltenden Werten für das Jahr 2020 vervielfacht werden (der Betrag von 824,51 € also zu 850,07 € und der Betrag von 1 549,35 € zu 1 597,38 €).

Zu Art. 3 Z 5 (§ 29a BSVG):

Nach § 29a BSVG ist von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ein Betrag von 0,5% (als Solidaritätsbeitrag) einzubehalten; zu den Pensionen und Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen.

Es wird vorgeschlagen, diese Sonderregelung, die ausschließlich PensionsbezieherInnen nach dem BSVG belastet, ersatzlos zu streichen.