Erläuternde Bemerkungen

Zu § 55:

Die durch die Covid-19-Pandemie verursachten Beschränkungen haben sich auch auf die Geschäftsmodelle der Anbieter von Kommunikationsinfrastruktur ausgewirkt. Die Ausbaubedingungen für den 5G-Ausbau wurden ebenfalls beeinflusst, weil dies zu Baustelleneinstellungen bzw. zeitlichen Verschiebungen geführt hat. Gleichzeitig musste die für das Frühjahr 2020 vorgesehene Auktion der 5G-Flächenfrequenzen in den Sommer 2020 verlegt werden. All diese Faktoren führen zu Planungsunsicherheiten beim Ausbau der Kommunikationsinfrastruktur und deren potenziellen Investoren. Um mehr Planungssicherheit geben zu können und für Unternehmen, die sich am zukünftigen bundesweiten 5G-Ausbau beteiligen, Anreize zu schaffen, soll mit der vorliegenden Bestimmung der frequenzvergebenden Stelle die Möglichkeit gegeben werden, auf Antrag eine befristete Ratenzahlungsmöglichkeit für die Gebote der Bieter bescheidmäßig zu gewähren. Mit dieser verlängerten Zahlungsmöglichkeit soll den betroffenen Unternehmen Planungsspielraum gegeben und die Finanzierung der Investitionen in die Flächenversorgung in den ersten Monaten erleichtert werden. Weiters wird dadurch, ohne zu geringeren Auktionserlösen zu kommen, eine Verbesserung der Liquidität und damit auch der Investitionskraft der betroffenen Unternehmen bewirkt werden. Das ist in Hinblick auf zukünftige wirtschaftliche Impulse ein wichtiges Zeichen. Die Bestimmung ist im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG und der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, sowie dem bis 21.12.2020 umzusetzenden Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation.

Die Festsetzung der Stundungszinsen orientiert sich an § 73 Abs. 2 erster Satz Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2001. Der letzte Satz soll sicherstellen, dass es nicht zu Diskriminierungen von Betreibern allein aus dem Umstand kommt, dass das öffentliche Interesse bei Betreibern jeweils unterschiedlich beurteilt wird.

Damit eine Stundung/Ratenzahlung bereits im derzeit laufenden Auktionsverfahren in Anspruch genommen werden kann, ist eine gesetzliche Verankerung erforderlich.

Zu § 137:

Der zeitliche Anwendungsbereich von § 55a Abs. 10b ist auf jene Vergabeverfahren beschränkt, für die bis 31. März 2021 ein Bescheid erlassen worden ist. Der Grundsatz der Zahlungsfrist von acht Wochen gemäß § 55 Abs. 10a bleibt hingegen aufrecht.