Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Rettung von besonders hart betroffenen Branchen

-       Entlastung für Niedrigverdiener, Unternehmen, Land- und Forstwirte und Familien

-       Investitionsförderungen

-       Ökologisierung des Steuersystems

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung der Möglichkeit eines Verlustrücktrags

-       Verlängerung der von den Abgabenbehörden gewährten Stundungen und Einführung einer alternativen Ratenzahlung

-       Senkung des Eingangssteuersatzes

-       Erhöhung der SV-Rückerstattung (Negativsteuer)

-       Verlängerung des 55 % Steuersatzes

-       Verbesserungen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge

-       Steuerliche Entlastung von Land- und Forstwirten

-       Schaffung der Möglichkeit einer degressiven Abschreibung sowie einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude

-       Erhöhung der Flugabgabe

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Einführung von teilweise rückwirkend geltenden Steuerentlastungs- und Fördermaßnahmen kommt es bereits im Jahr 2020 zu einer Entlastungswirkung (bzw. zu Steuermindereinnahmen) in Höhe von EUR 5.365.171.000.

 

Diese entwickeln sich in den folgenden Jahren, wie in der Tabelle dargestellt:

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre (gerundet)

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑3.580.869

‑2.699.918

‑2.562.798

‑1.428.174

‑1.341.409

Nettofinanzierung Länder

‑1.136.156

‑856.686

‑813.292

‑453.292

‑425.762

Nettofinanzierung Gemeinden

‑648.146

‑488.676

‑463.910

‑258.533

‑242.828

Nettofinanzierung Gesamt

‑5.365.171

‑4.045.280

‑3.840.000

‑2.139.999

‑2.009.999

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2020

2021

2022

2023

2024

Schaffung der Möglichkeit eines Verlustrücktrags

‑2.000.000

‑2.000.000

‑1.000.000

1.000.000

1.000.000

Verlängerung der Stundungen*

‑2.000.000

0

0

0

0

Senkung Eingangssteuersatzes, Verlängerung des Spitzensteuersatzes, Erhöhung der SV-Rückzahlung, Verbesserung der Besteuerung der sonstigen Bezüge

‑1.375.000

‑1.825.000

‑1.700.000

‑1.700.000

‑1.700.000

Steuerliche Entlastung von Land- und Forstwirten

0

‑20.000

‑20.000

‑20.000

‑20.000

Schaffung der Möglichkeit einer degressiven Abschreibung sowie einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude**

0

‑280.000

‑1.220.000

‑1.530.000

‑1.400.000

Erhöhung der Flugabgabe

10.000

80.000

100.000

110.000

110.000

 

*Zur Maßnahme „Verlängerung der Stundungen“: Der Rückfluss der gestundeten Beträge im Jahr 2021 (bzw Folgejahren) hängt wesentlich von verschiedenen Faktoren wie der weltweiten Konjunktur, wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Branchen, Unternehmensinsolvenzen etc. ab. Im Jahr 2021 wird aber voraussichtlich der überwiegende Teil der 2 Mrd Euro in den Haushalt zurückfließen (durch sofortige Entrichtung oder Ratenvereinbarungen).

**Zur Maßnahme „Schaffung der Möglichkeit einer degressiven Abschreibung sowie einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude“: Durch die unterjährige Einführung mit 1.7.2020 wirkt die degressive Abschreibung bereits bei im 2. Halbjahr 2020 angeschafften Wirtschaftsgütern, die in die Veranlagung 2020 einfließen. In den ersten Jahren führt eine degressive Abschreibung zu einem steuerlichen Minderaufkommen, das anwächst, je mehr Güter und Jahre davon betroffen sind. Mittelfristig stellt eine degressive Abschreibung aber bloß eine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts dar, so dass das jährliche Minderaufkommen gegenüber dem Basisszenario nach einem Höhepunkt 2023 wieder zurückgeht.

Die beschleunigte Abschreibung für Gebäude wirkt bereits für Errichtungen im 2. Halbjahr 2020 in vollem Umfang und löst in der Folge ein Minderaufkommen von etwa 120 Millionen Euro aus. Für das Veranlagungsjahr 2021, dem ersten Jahr, in dem alle Gebäudeerrichtungen davon betroffen sein werden, erreicht dieses Minderaufkommen ein Volumen von rund 250 Millionen Euro. Für die folgenden Veranlagungsjahre wird mit einem Effekt von rund 300 Millionen Euro gerechnet. Langfristig stellt die erhöhte Abschreibung aber bloß eine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts dar.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzenden Maßnahmen enthalten 1 neue sowie 2 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 1.745.000,- pro Jahr verursacht.

Durch die Schaffung der Möglichkeit einer degressiven AfA und einer beschleunigten AfA für Gebäude sowie die Entlastungsmaßnahmen von Land- und Forstwirten kommt es zu einer umfangreichen Entlastung von Unternehmen sowie landwirtschaftlichen Betrieben.

 

Sämtliche die Lohnsteuer betreffende Maßnahmen (Senkung Eingangssteuersatz auf 20%, Verlängerung des Spitzensteuersatzes iHv 55% bis 2025, Erhöhung der SV-Rückerstattung, Verbesserung der Besteuerung der sonstigen Bezüge) haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Anpassungen der Lohnverrechnungssoftware im Wesentlichen im Rahmen der jährlichen Software-Updates abgedeckt werden.

 

Da es sich bei der Flugabgabe um eine Tarifänderung handelt, kommt es auch dadurch zu keiner wesentlichen administrativen Mehrbelastung der jeweiligen Unternehmen.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Eine Absenkung des Eingangssteuersatzes von 25% auf 20% erhöht zum einen die Attraktivität für Teilzeitbeschäftigte ihr Stundenausmaß zu steigern, um dadurch ein Mehr an Einkommen zu erzielen. Zum anderen erhöht diese Maßnahme auch das zur Verfügung stehende Einkommen ab dieser Tarifstufe. Da Frauen in hohem Ausmaß in Teilzeitbeschäftigung sind, als auch oftmals in schlechter bezahlten Berufen arbeiten, ist dies aus Gleichstellungsperspektive ein positiver Beitrag. Damit wird ein höherer Anreiz als bisher geschaffen, die Stundenzahl in Richtung einer Vollzeit näheren Teilzeit oder einer Vollzeiterwerbstätigkeit aufzustocken und erhöht das verfügbare Einkommen (Nettoeinkommen) für die untere Tarifstufe.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Werden die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 enthaltenen Maßnahmen umgesetzt, kommt es zu einer Entlastung von über 500.000 Unternehmen und von rund 60.000 steuerpflichtigen Land- und Forstwirten. Neben der Senkung des Eingangssteuersatzes wirken sich insbesondere die Einführung einer degressiven Abschreibung bzw. einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude, die Möglichkeit des Verlustrücktrags, die Erhöhung der Grenzen für den Eintritt der Buchführungspflicht und der Entfall der für die Vollpauschalierung geltenden Obergrenzen positiv auf die Unternehmen sowie Land- und Forstwirte aus. Zudem versorgt die Ausweitung der Stundungen die Unternehmen mit notwendiger Liquidität.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Durch einen herabgesetzten Eingangssteuersatz steigt das verfügbare Einkommen. Es ist davon auszugehen, dass dieses zu einem wesentlichen Anteil in den Konsum fließt. Durch die Schaffung einer degressiven Absetzung für Abnutzung und einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude werden deutliche Investitionsanreize gesetzt. Weiters bleibt die Liquidität von Unternehmen durch diese Maßnahme erhalten was eine Stärkung der Unternehmen zur Folge hat.

Die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 enthaltenen Maßnahmen sollen dringend notwendige Unterstützung für Arbeitnehmer, Unternehmen sowie Land- und Forstwirte bieten.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Die Erhöhung der Flugabgabe bringt ein ökologisches Potential an Einsparungen von ca. 9.500 Tonnen CO2 Äquivalenten p.a. für den nationalen Flugverkehr sowie ein Potential von ca. 150.000 Tonnen CO2 Äquivalenten p.a. für den internationalen Flugverkehr.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Konjunkturstärkungsgesetz 2020

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gleichstellungsziel

Das Abgabensystem setzt positive Erwerbsanreize zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Ausbreitung des Coronavirus und die für die Bekämpfung der COVID-19-Folgen notwendigen Maßnahmen stellen für die Menschen in persönlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht eine historische Belastungsprobe dar.

Gesamtwirtschaftlich führt die Corona-Krise und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen auf Grund von Angebotsbeschränkungen und eines Nachfrageinbruchs zu einem massiven Rückgang der Wirtschaftsleistung. Unternehmen sind mit rückläufigen Einkommensströmen konfrontiert und Arbeitsplätze drohen dauerhaft verloren zu gehen. Das WIFO erwartet aufgrund der COVID-19-Krise für 2020 in Österreich einen Rückgang der Wirtschaftsleistung und der Beschäftigung um 7,0% bzw. 2,1% und einen Anstieg der Arbeitslosenquote auf 9,7%. Die Bundesregierung hat sehr rasche und klare Schritte gesetzt, um sowohl die unmittelbaren Auswirkungen der Pandemie als auch ihre wirtschaftlichen Folgen bestmöglich abzufedern. Auch weiterhin ist es oberstes Ziel, die Gesundheit der Menschen zu schützen, Arbeitsplätze zu retten und die gravierenden ökonomischen Auswirkungen einzudämmen.

Die Unterstützung für die von der Krise besonders stark betroffenen Bürger, Selbständigen sowie Land- und Forstwirte hat in dieser Situation oberste Priorität.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Werden die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 enthaltenen Maßnahmen nicht umgesetzt, kommt es zu keiner Entlastung von insbesondere Bürgern mit niedrigem Einkommen sowie von Unternehmen und Land- und Forstwirten. In weiterer Folge kommt es zu keiner Stärkung der Kaufkraft und Belebung der Konjunktur.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Konkrete Aufkommensdaten sind BMF-intern für die Evaluierung verfügbar.

 

Ziele

 

Ziel 1: Rettung von besonders hart betroffenen Branchen

 

Beschreibung des Ziels:

Um besonders hart betroffene Branchen zu unterstützen, wird ein Rettungspaket aus Steuererleichterungen und Förderungsmaßnahmen geschnürt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA haben Unternehmen keine Möglichkeit, Verluste aus dem aktuellen Geschäftsjahr im Rahmen der Veranlagung auf Vorjahre zu übertragen. Laut WKO gab es im Dezember 2019 rund 540.000 Unternehmen.

Durch die Maßnahme werden Unternehmen gestärkt und ihre Liquidität soll erhalten bleiben. Die Unternehmensanzahl beläuft sich somit zum Evaluierungszeitpunkt auf mindestens 540.000 Unternehmen.

Aufgrund der COVID-19-Krise und der damit verbundenen Liquiditätsengpässe der Unternehmen wurden Abgabenstundungen grundsätzlich bis 1. Oktober 2020 bewilligt. Es wird davon ausgegangen, dass zum 1. Oktober rund EUR 2,9 Mrd. an Abgabenzahlungen gestundet sein werden.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA konnten die Stundungen erfolgreich aufgelöst werden.

 

Ziel 2: Entlastung für Niedrigverdiener, Unternehmen, Land- und Forstwirte und Familien

 

Beschreibung des Ziels:

Viele Menschen und Unternehmen befinden sich aktuell in einer außergewöhnlich schwierigen Phase. Gerade daher sind Entlastungsmaßnahmen für sie dringend notwendig. Die Entlastung der Bürger, Unternehmen und Land- und Forstwirte ist ein zentraler Punkt, um Österreich wieder auf die Überholspur zu bringen. Dadurch soll den Bürgern mehr Geld für den Konsum zur Verfügung stehen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA beträgt der Eingangssteuersatz für Einkommensanteile über 11.000 bis 18.000 Euro 25%.

Der Eingangssteuersatz der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 liegt bei 20%. Es kommt rückwirkend ab dem 1.1.2020 zu einer Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 20%. Von der Senkung des Eingangssteuersatzes inkl. der SV-Rückerstattung profitieren bis zu 5,5 Mio. Personen.

 

Ziel 3: Investitionsförderungen

 

Beschreibung des Ziels:

Mit einem zentralen Teil der Maßnahmen wird der Schwerpunkt auf Investitionen und Klimaschutz gelegt. Dadurch werden Arbeitsplätze in Österreich gesichert und neu geschaffen. Ziel ist es, weniger Steuern für die Unternehmen und mehr Investitionen für den Standort zu ermöglichen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

2019 – einem Jahr besonders starker Investitionstätigkeit – betrugen laut Statistik Austria die Bruttoanlageinvestitionen in Österreich 96,84 Mrd. Euro.

Zum Evaluierungszeitpunkt sollen die Bruttoanlageinvestitionen zumindest das Niveau des Ausgangsjahres erreicht haben.

 

Ziel 4: Ökologisierung des Steuersystems

 

Beschreibung des Ziels:

Der Luftverkehr hat einen wesentlichen Anteil an der Emission klimaschädlicher Stoffe. Gleichzeitig sind Treibstoffe für den Luftverkehr aufgrund europarechtlicher Vorgaben und internationaler Abkommen von verbrauchsorientierten Energiesteuern befreit. Dies führt zu einer steuerlichen Bevorzugung des Flugverkehrs innerhalb der mit fossilen Energieträgern betriebenen Verkehrsmittel. Die Flugabgabe soll die Wahl des Verkehrsmittels im Bereich des Individualverkehrs dadurch beeinflussen, dass diese Schieflage in Bezug auf die ökologische Belastung der einzelnen Verkehrsmittel verringert wird. Da der Ticketpreis für einen Passagierflug immer weiter zurückgeht, ist keine adäquate Bewusstseinsbildung hinsichtlich der ökologischen Kosten des Flugverkehrs vorhanden. Die Anhebung der Flugabgabe soll dieser Tatsache gegensteuern.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Flugabgabe ist gestaffelt nach der Entfernung des Zielflugplatzes, sodass Kurzstreckenflüge mit der untersten Tarifstufe (EUR 3,50) belastet werden, Mittelstreckenflüge mit der mittleren Tarifstufe (EUR 7,50) und Langstreckenflüge mit der höchsten Tarifstufe (EUR 17,50). Durch diese Staffelung wird der Schadstoffausstoß je nach Länge der Flugstrecke besteuert. Im Jahr 2019 belief sich die Anzahl der Inlandspassagiere in der kommerziellen Luftfahrt nach Endzielen auf 355.874.

Flüge werden einheitlich mit einer Flugabgabe in Höhe von EUR 12 tarifiert. Für Flüge mit weniger als 350 km Entfernung zwischen dem inländischen Abflughafen und dem Zielflugplatz beträgt die Flugabgabe pro Ticket EUR 30. Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA ist insbesondere die Anzahl der Inlandspassagiere und der sonstigen Passagiere auf der Kürzeststrecke gesunken.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung der Möglichkeit eines Verlustrücktrags

Beschreibung der Maßnahme:

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Unternehmen weiter abzufedern, sollen sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften zeitlich befristet die Möglichkeit haben, einen Verlustrücktrag in Anspruch nehmen zu können. Ordnungsgemäß ermittelte Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können durch die Möglichkeit der Ergebnisglättung im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Kann der Verlustrücktrag nicht vollständig im Jahr 2019 genützt werden, soll auch für die Veranlagung 2018 ein Antrag ermöglicht werden, wobei bestimmte, noch durch eine Verordnung festzulegende Einschränkungen gelten sollen. Um möglichst rasch die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen zu stärken, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(vorauszahlungen) zu ermöglichen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Verlängerung der von den Abgabenbehörden gewährten Stundungen und Einführung einer alternativen Ratenzahlung

Beschreibung der Maßnahme:

Zu Beginn der COVID-19-Krise haben die Abgabenbehörden (Finanzämter bzw. Zollämter, betreffend Verbrauchsteuern) Stundungen in der Regel bis 1.10.2020 gewährt. Durch eine Änderung der Bundesabgabenordnung soll es zu einer Verlängerung der gewährten Stundungen von Gesetzes wegen bis zum 15.1.2021 kommen. Damit wird den Abgabepflichtigen eine neuerliche Antragstellung und den Finanzämtern eine erneute Bescheiderlassung erspart. Da längerfristige Stundungen den Abgabepflichtigen nach deren Auslaufen unter Umständen vor erneute Liquiditätsprobleme stellen, kann alternativ zur Stundung auf Antrag eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Senkung des Eingangssteuersatzes

Beschreibung der Maßnahme:

Für Einkommensteile über 11.000 bis 18.000 Euro beträgt der Lohn- und Einkommensteuersatz derzeit 25 %. Das Regierungsprogramm sieht die Senkung des Eingangssteuersatzes auf 20 % im Zuge der Steuerreform vor. Aufgrund der Corona-Krise benötigen Menschen und Familien mit niedrigen Einkommen jedoch schnelle und unkomplizierte Hilfe. Daher soll die Senkung des Eingangssteuersatzes vorgezogen und bereits mit 1. Jänner 2020 wirksam werden. Für die bereits versteuerten Gehälter, soll eine entsprechende Rückerstattung spätestens im September erfolgen. Damit werden Bürgerinnen und Bürger in Höhe von rund 1,6 Mrd. Euro pro Jahr entlastet.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Erhöhung der SV-Rückerstattung (Negativsteuer)

Beschreibung der Maßnahme:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Steuern zahlen, werden ebenfalls rückwirkend ab 1.1.2020 mittels Erhöhung der Sozialversicherungs-Erstattung mit (bis zu 100 Euro) entlastet.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 5: Verlängerung des 55 % Steuersatzes

Beschreibung der Maßnahme:

Einkommensteile über 1 Mio. Euro sollen auch über das Jahr 2020 hinaus (bis 2025) mit dem Spitzensteuersatz von 55% besteuert werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 6: Verbesserungen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge

Beschreibung der Maßnahme:

- Aufgrund der Corona-Krise waren und sind im Jahr 2020 viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Mittels eines pauschalen Zuschlags von 15% bei der Jahressechstelberechnung soll sichergestellt werden, dass für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld weiterhin eine begünstigte Besteuerung in Höhe der vollen Sonderzahlung zusteht.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 7: Steuerliche Entlastung von Land- und Forstwirten

Beschreibung der Maßnahme:

Die Produktion der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unterliegt verstärkt den Auswirkungen von extremen Witterungsverhältnissen. Die dadurch bedingten Schäden führen zu zunehmend volatilen Ertragsverläufen und in der Folge zu nicht vorhersehbaren und schwer beeinflussbaren Einkommensschwankungen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Einkommensverläufe soll zur raschen steuerlichen Entlastung der Land- und Forstwirte (wie im Regierungsprogramm 2020 – 2024 festgelegt) eine Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Landwirtschaft eingeführt werden, um so die Besteuerung zu glätten. Ergänzend soll, um eine sofortige Versteuerung der bei Waldnutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung) aufgedeckten stillen Reserven zu verhindern, zukünftig 70% (statt bisher die Hälfte) dieser Einkünfte als stille Reserven verwendet werden.

Um Land- und Forstwirte weiter zu entlasten, soll (wie ebenfalls im Regierungsprogramm 2020 – 2024 vorgesehen) die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von 550.000 Euro auf 700.000 Euro erhöht werden. Außerdem soll die Einheitswertgrenze von 150.000 Euro entfallen.

Zudem sollen die bisherige Flächen- und Vieheinheitengrenze für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung entfallen und lediglich die Einheitswertgrenze in Höhe von 75.000 Euro verbleiben. Auch der Ausschluss von Intensivobstanlagen mit mehr als 10 ha Fläche soll entfallen. Mit dieser steuerlichen Entlastung soll die Sicherung der Existenz der bäuerlichen Landwirtschaft weiterhin gewährleistet werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die steuerbaren Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft sind klimabedingt starken Schwankungen unterworfen. Dadurch sind Landwirte immer wieder in Einkommensstufen zu finden, die selbst mittelfristig nicht ihrer tatsächlichen Ertragslage entsprechen. So fanden sich 2017 nach Daten der Einkommensteuerstatistik nur 60% der Landwirte in den Einkommensstufen von 10.000 bis 50.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.

Durch die Gewinnverteilung soll der Anteil der Landwirte in den Einkommensstufen von 10.000 bis 50.000 Euro 65% betragen, da besonderes gute Jahre mit klimabedingt schwächeren Ertragsjahren gegengerechnet werden können.

Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben liegt bei 550.000 Euro oder bei 150.000 Euro Einheitswert.

Im Jahr 2018 ermittelten rund 1600 Land- und Forstwirte von rund 60.000 steuerpflichtigen land- und fortwirtschaftlichen Betrieben ihren Gewinn mittels Bilanzierung.

Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA an den für gewerbliche Unternehmen geltenden Schwellenwert in Höhe von 700.000 Euro angepasst.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA ist der Anteil der natürlichen Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die ihren Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln, an der Gesamtheit der steuerpflichtigen Land- und Forstwirte gesunken.

Derzeit gelten diverse (Ober-)Grenzen für die Anwendung der Vollpauschalierung. Im Jahr 2018 machten rund 52.000 Land- und Forstwirte von der Vollpauschalierung gebraucht.

Als einzige Grenze für die Anwendung der Vollpauschalierung gilt die Einheitswertgrenze in Höhe von 75.000 Euro. Die für die Vollpauschalierung neben der Einheitswertgrenze von 75.000 Euro zusätzlich geltenden Obergrenzen entfallen. Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA machen mehr Land- und Forstwirte von der Vollpauschalierung Gebrauch.

 

Maßnahme 8: Schaffung der Möglichkeit einer degressiven Abschreibung sowie einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude

 

Beschreibung der Maßnahme:

Gerade zu Beginn einer Investition ist der Wertverlust am größten, daher sollte sich dieser auch entsprechend in der Gewinnermittlung widerspiegeln. Ab 1. Juli 2020 wird daher die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen wie z.B. Gebäuden. Investitionen können in Zukunft im ersten Jahr in der Höhe von 30 % abgeschrieben werden. Durch die hohen Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren wird die Steuerlast gesenkt und ein Anreiz für Investitionen gesetzt.

Für Gebäude wird ab 1. Juli 2020 eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung wirksam, die im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache, im folgenden Jahr höchstens das Doppelte des gewöhnlichen Abschreibungssatzes beträgt. Überdies ist die Regelung für die Halbjahres-AfA nicht anzuwenden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 9: Erhöhung der Flugabgabe

Beschreibung der Maßnahme:

Für Flüge auf der Kürzeststrecke – jene Flüge mit weniger als 350 km Entfernung zwischen dem inländischen Abflughafen und dem Zielflugplatz – soll eine Flugabgabe in Höhe von EUR 30 pro Flugticket festgesetzt werden. Damit sollen Alternativen zum Flugverkehr, wie beispielsweise Bahnreisen, attraktiver gemacht werden. Sonstige Flüge sollen einheitlich mit einer Flugabgabe von EUR 12 tarifiert werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen können nicht prognostiziert werden da sie großen Unsicherheiten unterliegen. Die finanziellen Auswirkungen hängen stark von verschiedenen Faktoren wie der weltweiten Konjunktur, der wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Branchen, Unternehmensinsolvenzen etc. ab, die derzeit nicht abgeschätzt werden können.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Erträge

‑3.580.699

‑2.699.638

‑2.562.798

‑1.428.174

‑1.474.894

Werkleistungen

170

280

0

0

0

Aufwendungen gesamt

170

280

0

0

0

Nettoergebnis

‑3.580.869

‑2.699.918

‑2.562.798

‑1.428.174

‑1.474.894

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Erlöse

‑1.136.156

‑856.686

‑813.292

‑453.292

‑468.116

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Erlöse

‑648.146

‑488.676

‑463.910

‑258.533

‑266.990

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Inanspruchnahme des Verlustrücktrags

EStG 1988 § 124b Ziffer 355

750

2

Inanspruchnahme degressive AfA oder beschleunigte AfA für Gebäude

EStG 1988 § 7 Abs. 1a, § 8 Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Z8

‑2.257

3

Steuerliche Entlastung von Land- und Forstwirten

EStG 1988 § 17 Abs 5a, BAO § 125

‑238

 

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz wird ein Bündel an Maßnahmen insbesondere zur Entlastung von Unternehmen sowie Betrieben mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft umgesetzt.

 

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA bringt Erleichterungen im Rahmen der Bilanzierung, da sich eine Mehr-Weniger-Rechnung erübrigt, wenn bereits unternehmensrechtlich degressiv abgeschrieben wird.

 

Außerdem kommt es durch die Anhebung der Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht sowie den Entfall der geltenden Einheitswertgrenze zu erheblichen Erleichterungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Wegfalls von umfangreichen Aufzeichnungspflichten.

 

 

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer

Die Tarifentlastung bringt einen niedrigeren Eingangssteuersatz von 20% (bisher 25%) und es wird der Spitzensteuersatz von 55% beibehalten. Insbesondere die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 20% erhöht die verfügbaren Einkommen. Dabei werden insbesondere jene etwa 1,7 Millionen Steuerzahler spürbar entlastet, die unter 20.000 Euro verdienen. Davon profitieren v.a. Frauen die in niedrigeren Einkommensklassen über- und in hohen Einkommensklassen unterdurchschnittlich vertreten sind. Das Viertel mit den niedrigsten Einkommen unter den unselbstständig Erwerbstätigen besteht zu 57 % aus Frauen und zu 43 % aus Männern. Außerdem erhöht der niedrigere Eingangssteuersatz künftig die Erwerbsanreize für niedrig verdienende Erwerbstätige, deren Einkommen noch unter dem Steuerfreibetrag von 11.000 Euro liegt. Auch in diesem Segment sind Frauen in hohem Maße vertreten.

Im Hinblick darauf, dass ein erheblicher Anteil jener Erwerbstätigen, die unter dem Steuerfreibetrag von 11.000 Euro verdienen, teilzeitbeschäftigt sind, wird damit ein höherer Anreiz als bisher geschaffen, die Stundenzahl aufzustocken. Dadurch unterstützt diese Maßnahme das Gleichstellungsziel, positive Erwerbsanreize zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote zu setzen. Auch entsprechenden Empfehlungen von Institutionen wie der Europäischen Kommission und der OECD wird damit nachgekommen.

 

Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments

Durch die Senkung des Eingangssteuersatzes werden alle in Österreich einkommen- bzw. lohnsteuerzahlenden Personen entlastet. Da die Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten unter dem Steuerfreibetrag von 11.000 Euro verdienen, werden aufgrund der Maßnahme speziell für diese Gruppe höhere Anreize geschaffen die Stundenzahl zu erhöhen. Da ein hoher Anteil der Teilzeitbeschäftigen weiblich ist, wird für diesen Anteil der Anreiz stärker sein die Stundenzahl aufzustocken.

Die Erhöhung der Rückerstattung der SV-Beiträge um max. 100 Euro ist aus verteilungspolitischer Sicht positiv zu beurteilen; sie wird überwiegend Frauen zugutekommen, die einen hohen Anteil der Erwerbstätigen, die unter dem Steuerfreibetrag und über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, ausmachen.

 

Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern

Durch die Maßnahmen werden Anreize gesetzt, dass Teilzeitbeschäftigte die Stundenanzahl in Richtung Vollzeiterwerbstätigkeit erhöhen. Da Frauen in einem hohen Maße in Teilzeitbeschäftigung stehen, kann diese Maßnahme, sofern diese zur Aufstockung führt, dazu beitragen, dass sich dadurch bezahlte Arbeit besser zwischen Männern und Frauen verteilt und sich das tatsächlich verfügbare Einkommen von Frauen und Männern weiter annähert. (Daten: Integrierte Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2017, Allgemeiner Einkommensbericht 2018).

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Der Verlustrücktrag ermöglicht die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(vorauszahlungen). Das bedeutet eine finanzielle Entlastung von potenziell rund 540.000 Unternehmen.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Anpassungen der Lohnverrechnungssoftware im Wesentlichen im Rahmen der jährlichen Software-Updates abgedeckt werden.

 

Von der Anhebung der Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht sowie dem Entfall der für die Vollpauschalierung derzeit geltenden Obergrenze profitieren rund 1.700 Unternehmen.

 

Von der Flugabgabe sind rund 550 Unternehmen betroffen; rund 140 davon haben eine Niederlassung in Österreich. 65 betroffene Unternehmen haben ihren Sitz in Österreich. Durch die Erhöhung der Flugabgabe kommt es zu keiner wesentlichen Mehrbelastung der jeweiligen Unternehmen.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen

Durch die Schaffung einer degressiven Absetzung für Abnutzung für Ausrüstungsinvestitionen und einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude werden deutliche Investitionsanreize gesetzt, die im derzeitigen von Unsicherheit geprägten Umfeld von besonderer Bedeutung sind. Gleichzeitig erschwert diese Unsicherheit auch die Abschätzung der konjunkturellen Effekte. Für das 2. Halbjahr 2020 ist mit ersten Effekten in der Größenordnung von 150-250 Mio. zu rechnen. Diese steigern sich in einem allgemein verbesserten konjunkturellen Umfeld auf 750-1000 Mio. 2021 und können in den folgenden Jahren bei etwas mehr als einer Milliarde Euro direktem Investitionsimpuls liegen. Durch Multiplikatoreffekte können noch weitere Investitionen ausgelöst werden, die aber im momentanen volatilen Umfeld nicht solide abgeschätzt werden können. Die Angabe genauerer Zahlen erfolgt daher unter dem Vorbehalt, dass es sich lediglich um ein Szenario handelt, das mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum

Durch den herabgesetzten Eingangssteuersatz sowie die erhöhte SV Rückerstattung steigt das verfügbare Einkommen der betroffenen Haushalte. Damit kann der private Konsum als in Österreich wesentlicher und durch die COVID-19 Pandemie unter Druck geratener Wachstumsträger gestärkt werden. Die tatsächliche Wirkung ist von der Konsumneigung der profitierenden Haushalte abhängig (kurzfristig 0,7 gem. WIFO). Diese wird wiederum vom Einkommensniveau und Faktoren wie der Einschätzung der (persönlichen) Wirtschaftslage beeinflusst. Für Geringverdiener – die hier im Fokus stehen – kann allgemein von einer hohen Konsumneigung und einer entsprechend starken positiven Konsumreaktion ausgegangen werden, da auch das COVID-19 bedingte Zwangssparen gehebelt wird. Die Verlängerung des Spitzensteuersatzes hat keinen messbaren Effekt, da der Status Quo fortgeführt wird. In Summe ist daher von einem signifikanten Impuls auszugehen.

 

Die übrigen Maßnahmen beeinflussen ebenfalls die Nachfrageseite, liegen aber entweder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle (Verlustrücktrag, Flugabgabe, Stundungen, Steuerentlastung Land- und Forstwirtschaft) oder wirken als intertemporale Verschiebung von Investitionsentscheidung zwar stabilisierend (adaptierte Abschreibungsregeln), sind aber im derzeitigen Konjunkturumfeld in ihrer Nettogesamtwirkung nicht seriös abschätzbar.

 

Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:

 

Gesamtwirtschaftliche Effekte

2020

2021

2022

2023

2024

Wertschöpfung in Mio. €

1.388

2.812

3.695

4.307

4.757

Wertschöpfung in % des BIP

0,44

0,90

1,18

1,38

1,52

Importe *)

409

916

1.198

1.380

1.513

Beschäftigung (in JBV)

21.625

43.152

56.932

66.648

73.848

 

*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.

 

Gesamtwirtschaftlich führt die Corona-Krise und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen auf Grund von Angebotsbeschränkungen und eines Nachfrageinbruchs zu einem massiven Rückgang der Wirtschaftsleistung. Unternehmen sind mit rückläufigen Einkommensströmen konfrontiert und Arbeitsplätze drohen dauerhaft verloren zu gehen. Das WIFO erwartet aufgrund der COVID-19-Krise für 2020 in Österreich einen Rückgang der Wirtschaftsleistung und der Beschäftigung um 7,0% bzw. 2,1% und einen Anstieg der Arbeitslosenquote auf 9,7%.

Durch die Einführung von teilweise rückwirkend geltenden Steuerentlastungs- und Fördermaßnahmen kommt es bereits im Jahr 2020 zu einer Entlastungswirkung für Bürger, Unternehmen und Land- und Forstwirten wodurch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gemildert werden.

 

Gesamtwirtschaftliche Effekte

Eine Absenkung des Eingangssteuersatzes von 25% auf 20% erhöht die Attraktivität für Teilzeitbeschäftigte ihr Stundenausmaß zu steigern, um dadurch ein Mehr an Einkommen zu erzielen. Potenziell sind bis zu 1,7 Mio. Menschen von den verstärkten Arbeitsanreizen (Senkung des Eingangssteuersatzes und Erhöhung der SV-Rückerstattung) betroffen.

 

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage

Die konjunkturstabilisierende Wirkung des vorliegenden Maßnahmenbündels sichern das Volumen an Produktionskapital ab, um damit eine Grundlage für eine rasche Erholung der Konjunktur zu schaffen. Durch die geschaffenen Investitionsanreize wird zudem die Akkumulation von Kapitalgütern gefördert, womit sowohl die langfristige Wachstumsperspektive verbessert wird als auch die Produktivität gesteigert wird.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage

Eine Absenkung des Eingangssteuersatzes von 25% auf 20% erhöht die Attraktivität für Teilzeitbeschäftigte ihr Stundenausmaß zu steigern, um dadurch ein Mehr an Einkommen zu erzielen. Potenziell sind bis zu 1,7 Mio. Menschen von den verstärkten Arbeitsanreizen (Senkung des Eingangssteuersatzes und Erhöhung der SV-Rückerstattung) betroffen.

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Die Attraktivität des Standortes Österreich verbessert sich durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA sowie der beschleunigten AfA für Gebäude. Weiters wird durch den Verlustrücktrag die Steuerbelastung für Unternehmen vermindert.

Die Senkung des Eingangssteuersatzes vermindert bei unselbständigen wie selbständigen die Steuerbelastung und bringt damit positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Laut Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ergibt sich aus den Daten der Verkehrsstatistik 2018 (Statistik Austria, 2018) ein ökologisches Potential der Maßnahme (Vereinheitlichung der bisherigen Flugabgabe auf 12 Euro sowie bei Flügen unter 350 km Flugabgabe auf 30 Euro) von ca. 9.500 Tonnen CO2 Äquivalenten p.a. für den nationalen Flugverkehr. Für den internationalen Flugverkehr kann ein Potential von ca. 150.000 Tonnen CO2 Äquivalenten p.a. wirksam werden.

 

Die ökologische Wirkung wird anhand der Daten der Verkehrsstatistik 2018 (Statistik Austria, 2018), den publizierten Emissionsfaktoren für Verkehrsträger vom Umweltbundesamt (Umweltbundesamt 2020), der Hintergrunddaten zur österreichischen Luftschadstoffinventur, OLI (Umweltbundesamt 2020) und den Preiselastizitäten der Nachfrage nach (IHS, 2012; IHS 2014; INFRAS 2012) abgeleitet.

 

Einordnung der Ergebnisse:

In der österreichischen Luftschadstoffinventur (OLI), 2020 (Umweltbundesamt 2020) sind die Emissionen für den nationalen Flugverkehr für das Jahr 2018 mit 46.000 Tonnen CO2 Äquivalent ausgewiesen.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

9.516

Potential der Maßnahme für den nationalen Flugverkehr

Abnahme

152.390

Potential der Maßnahme für den internationalen Flugverkehr

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt

 

Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:

 

Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet

 

Betroffene Personengruppe

2020

2021

2022

2023

2024

unselbständig Beschäftigte

18.180

36.631

48.395

56.638

62.713

                davon 15 bis unter 25 Jahre

2.931

5.829

7.605

8.804

9.661

                davon 25 bis unter 50 Jahre

11.088

22.302

29.282

34.033

37.422

                davon 50 und mehr Jahre

4.161

8.501

11.507

13.800

15.631

selbständig Beschäftigte

3.445

6.521

8.537

10.010

11.135

Gesamt

21.625

43.152

56.932

66.648

73.848

 

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer folgt dem allgemeinen Trend.

 

Auswirkungen auf das Verhältnis Vollzeit/Teilzeitarbeitsplätze oder Festanstellungen/freie Dienstverhältnisse oder Werkverträge

Eine Absenkung des Eingangssteuersatzes von 25% auf 20% erhöht die Attraktivität für Teilzeitbeschäftigte ihr Stundenausmaß zu steigern, um dadurch ein Mehr an Einkommen zu erzielen. Potenziell sind bis zu 1,7 Mio. Menschen von den verstärkten Arbeitsanreizen (Senkung des Eingangssteuersatzes und Erhöhung der SV-Rückerstattung) betroffen.

 

Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen

Im Mai 2020 sind 517.221 Personen arbeitslos gemeldet oder befinden sich in Schulungen des AMS. Sämtliche Personen können von den Maßnahmen profitieren.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

3.587.553

2.753.388

2.629.635

2.169.115

2.215.834

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

170

280

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die IT-Umsetzungskosten sind im BFG 2020 berücksichtigt bzw. werden für das Jahr 2021 in die Planung des BFG 2021 bzw. BFRG 2021-2024 aufgenommen.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

170.000,00

280.000,00

 

 

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

IT-Umsetzung

Bund

1

170.000,00

1

280.000,00

 

 

 

 

 

 

 

Die Kosten für die erforderlichen Umsetzungen in den verschiedenen IT-Verfahren (Abgabenfestsetzung, Abgabeneinhebung, FinanzOnline, Betriebsprüfung) belaufen sich im Jahr 2020 auf 170.000 EUR im Jahr 2021 auf 280.000 EUR.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

‑3.580.698.800,00

‑2.699.637.900,00

‑2.562.797.800,00

‑1.428.174.300,00

‑1.341.409.700,00

Länder

‑1.136.155.550,00

‑856.685.650,00

‑813.291.800,00

‑453.292.300,00

‑425.762.200,00

Gemeinden

‑648.145.650,00

‑488.676.450,00

‑463.910.400,00

‑258.533.400,00

‑242.828.100,00

GESAMTSUMME

‑5.365.000.000,00

‑4.045.000.000,00

‑3.840.000.000,00

‑2.140.000.000,00

‑2.010.000.000,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Einführung Verlustrücktrag

Bund

1

‑1.334.840.000,00

1

‑1.334.840.000,00

1

‑667.420.000,00

1

667.420.000,00

1

667.420.000,00

 

Länder

1

‑423.540.000,00

1

‑423.540.000,00

1

‑211.770.000,00

1

211.770.000,00

1

211.770.000,00

 

Gemd.

1

‑241.620.000,00

1

‑241.620.000,00

1

‑120.810.000,00

1

120.810.000,00

1

120.810.000,00

Stundungsverlängerung

Bund

1

‑1.334.840.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Länder

1

‑423.540.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemd.

1

‑241.620.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingangssteuersatz, Spitzensteuersatz; SV-Rückzahlung, sonstige Bezüge

Bund

1

‑917.702.500,00

1

‑1.218.041.500,00

1

‑1.134.614.000,00

1

‑1.134.614.000,00

1

‑1.134.614.000,00

 

Länder

1

‑291.183.750,00

1

‑386.480.250,00

1

‑360.009.000,00

1

‑360.009.000,00

1

‑360.009.000,00

 

Gemd.

1

‑166.113.750,00

1

‑220.478.250,00

1

‑205.377.000,00

1

‑205.377.000,00

1

‑205.377.000,00

Flugabgabe

Bund

1

6.683.700,00

1

53.469.600,00

1

66.837.000,00

1

73.520.700,00

1

73.520.700,00

 

Länder

1

2.108.200,00

1

16.865.600,00

1

21.082.000,00

1

23.190.200,00

1

23.190.200,00

 

Gemd.

1

1.208.100,00

1

9.664.800,00

1

12.081.000,00

1

13.289.100,00

1

13.289.100,00

Maßnahmen zur Entlastung der Land- und Forstwirte

Bund

 

 

1

‑13.348.400,00

1

‑13.348.400,00

1

‑13.348.400,00

1

‑13.348.400,00

 

Länder

 

 

1

‑4.235.400,00

1

‑4.235.400,00

1

‑4.235.400,00

1

‑4.235.400,00

 

Gemd.

 

 

1

‑2.416.200,00

1

‑2.416.200,00

1

‑2.416.200,00

1

‑2.416.200,00

Degressive AfA, beschleunigte AfA für Gebäude

Bund

 

 

1

‑186.877.600,00

1

‑814.252.400,00

1

‑1.021.152.600,00

1

‑934.388.000,00

 

Länder

 

 

1

‑59.295.600,00

1

‑258.359.400,00

1

‑324.008.100,00

1

‑296.478.000,00

 

Gemd.

 

 

1

‑33.826.800,00

1

‑147.388.200,00

1

‑184.839.300,00

1

‑169.134.000,00

 

Verlustrücktrag:

Die angegebene Quantifizierung stellt jenen Kostenverlauf dar, der bei Umsetzung der intendierten Verordnung auftreten könnte. Die nähere Ausgestaltung der Verordnung (zB Möglichkeit zur Bildung einer Rücklage im Jahr 2019 im Ausmaß von 50% des Höchstbetrages) bleibt abzuwarten und kann zu Verschiebungen der Aufkommenseffekte führen. Da ein Verlustrücktrag in späteren Jahren zu geringeren Verlustvorträgen und damit positiven Aufkommenswirkungen führt, wurde auch dieser mittelfristige Effekt in der Schätzung berücksichtigt. Die positive Aufkommenswirkung ergibt sich auch über das Jahr 2024 hinaus.

 

Stundungsverlängerung:

Es wird davon ausgegangen, dass per 1.10.2020 gesamt 2,9 Mrd Euro an Abgabenzahlungen gestundet sein werden. Dies entspricht auch dem aktuellen Stand der Stundungen. Etwa bis zu 2/3 der betroffenen Steuerpflichtigen könnten lt BMF-interner Expertenschätzung von der Stundungsverlängerung Gebrauch machen. Demnach belaufen sich die Mindereinnahmen aufgrund der gesetzlichen Maßnahme auf etwa 2 Mrd. Euro (inklusive Entfall der Stundungszinsen und der Säumniszuschläge) im Jahr 2020. Der Rückfluss der gestundeten Beträge im Jahr 2021 (bzw. Folgejahre) hängt stark von verschiedenen Faktoren wie der weltweiten Konjunktur, wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Branchen, Unternehmensinsolvenzen etc. ab. Im Jahr 2021 wird aber voraussichtlich der überwiegende Teil der 2 Mrd. Euro in den Haushalt zurückfließen (einerseits durch sofortige Entrichtung oder Ratenvereinbarungen).

 

Degressive AfA, beschleunigte AfA für Gebäude:

Durch die unterjährige Einführung mit 1.7.2020 wirkt die degressive Abschreibung bereits bei im 2. Halbjahr 2020 angeschafften Wirtschaftsgütern, die in die Veranlagung 2020 einfließen. In den ersten Jahren führt eine degressive Abschreibung zu einem steuerlichen Minderaufkommen, das anwächst, je mehr Güter und Jahre davon betroffen sind. Mittelfristig stellt eine degressive Abschreibung aber bloß eine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts dar, so dass das jährliche Minderaufkommen gegenüber dem Basisszenario nach einem Höhepunkt 2023 wieder zurückgeht.

Die beschleunigte Abschreibung für Gebäude wirkt bereits für Errichtungen im 2. Halbjahr 2020 in vollem Umfang und löst in der Folge ein Minderaufkommen von etwa 120 Millionen Euro aus. Für das Veranlagungsjahr 2021, dem ersten Jahr, in dem alle Gebäudeerrichtungen davon betroffen sein werden, erreicht dieses Minderaufkommen ein Volumen von rund 250 Millionen Euro. Für die folgenden Veranlagungsjahre wird mit einem Effekt von rund 300 Millionen Euro gerechnet.

 

Senkung Eingangssteuersatzes, Verlängerung des Spitzensteuersatzes, Erhöhung der SV-Rückzahlung, Verbesserung der Besteuerung der sonstigen Bezüge:

Die Schätzung der Aufkommenswirkung des verringerten Eingangssteuersatzes, des Zuschlages für Topverdiener, der Erhöhung der SV-Rückerstattung sowie der Verbesserungen bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge für Arbeitnehmer in Kurzarbeit erfolgt auf Grundlage von Statistiken zur Lohn- und Einkommensteuer und Informationen aus der Einkommensteuerveranlagung.

Der abgesenkte Steuersatz von 20% sowie die erhöhte SV-Rückzahlung gelten bereits rückwirkend ab dem 01.01.2020. Für das Jahr 2020 führt das zu Mindereinnahmen von rund EUR 1,4 Mrd. Im Jahr 2021 belaufen sich die Mindereinnahmen auf rund 1,8 Mrd. Ab dem Jahr 2022 werden die Mindereinnahmen auf rund EUR 1,7 Mrd. geschätzt.

 

Flugabgabe:

Ab 1. September 2020 sollen Flüge künftig einheitlich mit einer Flugabgabe in Höhe von EUR 12 tarifiert werden. Für Kürzeststreckenflügen allerdings soll eine Flugabgabe in Höhe von EUR 30 pro Flugticket erhoben werden. Nach Ausbruch der COVID-19-Krise kam es zu einem massiven Einbruch des Flugverkehrs und damit der Flugabgaben. Basierend auf BMF-internen Aufkommenszahlen wird damit gerechnet, dass die Einnahmen aus der Flugabgabe in den Folgejahren wieder steigen.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Inanspruchnahme des Verlustrücktrags

EStG 1988 § 124b Ziffer 355

neue IVP

National

750.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Unternehmen weiter abzufedern, sollen sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften zeitlich befristet die Möglichkeit haben, einen Verlustrücktrag in Anspruch nehmen zu können. Ordnungsgemäß ermittelte Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können durch die Möglichkeit der Ergebnisglättung im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Kann der Verlustrücktrag nicht vollständig im Jahr 2019 genützt werden, soll auch für die Veranlagung 2018 ein Antrag ermöglicht werden, wobei bestimmte, noch durch eine Verordnung festzulegende Einschränkungen gelten sollen. Um möglichst rasch die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen zu stärken, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(vorauszahlungen) zu ermöglichen.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Finanzonline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: Verluste schreibende Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

00:15

20

0,00

0

5

5

 

Unternehmensanzahl

150.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Zur Geltendmachung eines Verlustrücktrags benötigt es einen einfachen Antrag bzw. eine elektronische Antragstellung. Durch die Ermittlung des Verlustes entsteht kein wesentlicher Mehraufwand, weil dies bereits für die Erstellung der Steuererklärung notwendig ist.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Inanspruchnahme degressive AfA oder beschleunigte AfA für Gebäude

EStG 1988 § 7 Abs. 1a, § 8 Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Z8

geänderte IVP

National

‑2.257.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Ab 1. Juli 2020 wird die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Investitionen können in Zukunft im ersten Jahr in Höhe von 30 % abgeschrieben werden. Durch die hohen Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren wird die Steuerlast gesenkt und ein Anreiz für Investitionen gesetzt.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen in den Branchen Gewerbe/Handwerk und Industrie

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

-00:15

37

0,00

0

‑9

‑9

 

Unternehmensanzahl

244.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Vor allem anlageintensive Unternehmen der Branchen Gewerbe/Handwerk und Industrie werden von den geänderten Abschreibungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Durch die in Inanspruchnahme kommt es zu Erleichterungen im Rahmen der Bilanzierung, da sich eine Mehr-Weniger-Rechnung erübrigt, wenn bereits unternehmensrechtlich degressiv abgeschrieben wird. Die Anpassung der Abschreibungsmethode im System stellt keinen großen Aufwand für Unternehmen dar.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Steuerliche Entlastung von Land- und Forstwirten

EStG 1988 § 17 Abs 5a, BAO § 125

geänderte IVP

National

‑238.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Um Land- und Forstwirte weiter zu entlasten, soll die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlicher Betrieben von 550.000 Euro auf 700.000 Euro erhöht werden. Außerdem soll die Einheitswertgrenze von 150.000 Euro entfallen. Als Grenze für die Anwendung der Vollpauschalierung soll lediglich die Einheitswertgrenze in Höhe von 75.000 Euro verbleiben.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Finanzonline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: Land- und Forstwirte

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

-03:30

20

0,00

0

‑70

‑70

Verwaltungstätigkeit 2: Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

-03:30

20

0,00

0

‑70

‑70

 

Unternehmensanzahl

1.700

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Von der Anhebung der Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht sowie dem Entfall der für die Vollpauschalierung derzeit geltenden Obergrenze können bis zu 1.700 Unternehmen profitieren.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1807187815).