Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch das vorliegende Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) soll Österreich mit weiteren Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts gestärkt aus der COVID-19-Krise kommen. Das Gesetzespaket soll die Menschen entlasten und den Standort stärken. Schwerpunkte dieses Gesetzes sind Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener sowie ein Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen. Demnach soll der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer rückwirkend ab 1.1.2020 auf 20% gesenkt werden, um Menschen und Familien mit niedrigen Einkommen schnell und unkompliziert zu unterstützen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die keine Einkommensteuer zahlen, sollen mit einer Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Für Unternehmen sollen ein Verlustrücktrag und eine degressive Absetzung für Abnutzung eingeführt sowie Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen verlängert werden. All diese Maßnahmen führen zu einer Stärkung der Kaufkraft und zu einer Belebung der Konjunktur. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden ebenfalls Entlastungsmaßnahmen wie beispielsweise die Einführung einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne oder die Erhöhung der Grenze der Buchführungspflicht gesetzt. Weiters soll die Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Verhandlungen geschaffen werden. Schließlich soll ein weiterer Teil der im Regierungsübereinkommen 2020-2024 beschlossenen ökosozialen Steuerreform durch die Erhöhung der Flugabgabe bei Kurz- und Mittelstrecken umgesetzt werden.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948 sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen und Strafrechtswesen).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1, Z 2 und Z 12 (§ 7 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 124b Z 356):

Als konjunkturfördernde Maßnahme soll – alternativ zur linearen Abschreibung – in § 7 Abs. 1a für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Diese neue Form der Absetzung für Abnutzung soll nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen, wobei dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Die dadurch entstehende Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt über eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zu Liquiditätsvorteilen für die Unternehmen und soll Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.

Wirtschaftsgüter, für die in § 8 eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, sollen von der degressiven Abschreibung ausgenommen werden; damit soll klargestellt werden, dass diese Wirtschaftsgüter ausschließlich nach Maßgabe des § 8 abgeschrieben werden. Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind somit insbesondere Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge, wobei jedoch für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer eine degressive Abschreibung ausdrücklich vorgenommen werden kann.

Weiters soll die degressive Abschreibung für folgende Wirtschaftsgüter ausgeschlossen sein (Z 1):

–      Unkörperliche Wirtschaftsgüter;

–      Gebrauchte Wirtschaftsgüter;

–      Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen sowie Luftfahrzeuge.

Für Gebäude soll eine gesonderte Form einer beschleunigten linearen Abschreibung vorgesehen werden (siehe § 8 Abs. 1a und § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e).

Der Steuerpflichtige kann im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die degressive AfA, kann er den AfA-Satz innerhalb eines Höchstausmaßes von 30% frei wählen; dieser Satz ist sodann unverändert fortzuführen. Anzuwenden ist der AfA-Satz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert).

Die Inanspruchnahme der degressiven AfA soll unabhängig von der Gewinnermittlungsart zustehen und damit eine Angleichung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung mit dem Steuerrecht ermöglicht werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezieht sich die Verpflichtung zum Ausweis des jährlichen AfA-Betrages in der Anlagekartei (Abs. 3) auch auf die degressive AfA. Darüber hinaus soll die Möglichkeit der degressiven AfA auch im außerbetrieblichen Bereich zustehen, wobei für Gebäude eine Sonderregelung zu beachten ist (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG).

Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs. 2 EStG aufrecht.

Wurde vom Steuerpflichtigen mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist er in den Folgejahren daran gebunden; dennoch ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig; nicht zulässig ist hingegen der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung (Z 2). Entscheidet sich der Steuerpflichtige daher bei erstmaliger Berücksichtigung für die lineare Abschreibung, ist die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für dieses Wirtschaftsgut in der Folge ausgeschlossen. Für unterschiedliche Wirtschaftsgüter können unterschiedliche Abschreibungsmethoden gewählt werden.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für einen Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung, wird im Jahr des Wechsels der Restbuchwert durch die Zahl der auf Basis der tatsächlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes noch verbleibenden Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Wirtschaftsjahr des Wechsels gleichbleibende, lineare Abschreibungsbeträge ergeben.

Beispiel:

Anschaffungskosten: 100.000 Euro, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 8 Jahre; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Degressive Abschreibung bis 2025; 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung.

Degressive AfA 2021: 100.000 x 30%           = 30.000               (Restbuchwert Ende 2021: 70.000)

Degressive AfA 2022: 70.000 x 30%              = 21.000               (Restbuchwert Ende 2022: 49.000)

Degressive AfA 2023: 49.000 x 30%              = 14.700               (Restbuchwert Ende 2023: 34.300)

Degressive AfA 2024: 34.300 x 30%              = 10.290               (Restbuchwert Ende 2024: 24.010)

Degressive AfA 2025: 24.010 x 30%              = 7.203                 (Restbuchwert Ende 2025: 16.807)

Wechsel zur linearen AfA 2026:

Lineare AfA ab 2026: 5.602 (Restbuchwert Ende 2025 iHv 16.807 / Restnutzungsdauer 3 Jahre)

Die Neuregelung soll für Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, wobei in letzterem Fall der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich ist. Für früher angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ergeben sich in Bezug auf die AfA keine Änderungen.

Zu Z 3 und Z 12 (§ 8 Abs. 1a und § 124b Z 357):

Als konjunkturfördernde Maßnahme soll in § 8 Abs. 1a für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Dies gilt auch für eingelegte Gebäude, wenn diese nach dem 30. Juni 2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes des Abs. 1 (7,5% bzw. 4,5%), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5% bzw. 3%). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach Abs. 1.

Beispiel:

Anschaffung eines Bürogebäudes im Jahr 2021, Anschaffungskosten: 700.000, AfA-Satz nach § 8 Abs. 1: 2,5%

Beschleunigte AfA 2021: 700.000 x 7,5%    = 52.500

Beschleunigte AfA 2022: 700.000 x 5%        = 35.000

AfA ab 2023: 700.000 x 2,5%                         = 17.500

Die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich.

Zu Z 4 und Z 12 (§ 12 Abs. 7 und 9 bzw. § 124b Z 358):

Forstwirte leiden immer mehr unter Kalamitätsereignissen (insb. Borkenkäfer, Stürme). Um eine sofortige Versteuerung der beim Verkauf von Kalamitätsholz aufgedeckten stillen Reserven zu verhindern, können die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt als stille Reserven verwendet werden. Dieser Anteil soll nun auf 70 % erhöht werden. Um die Möglichkeit der Übertragung praxistauglich zu erweitern, wird die Übertragungsfrist von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Änderungen sollen für stille Reserven gelten, die auf Grund von Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 aufgedeckt werden.

Zu Z 5 und Z 12 (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e und § 124b Z 357):

Als konjunkturfördernde Maßnahme soll in § 16 Abs. 8 lit. e für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des Prozentsatzes der lit. d (4,5%), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (3%). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA gemäß lit. d.

Beispiel:

Anschaffung eines Gebäudes im Jahr 2021, Anschaffungskosten: 400.000

Beschleunigte AfA 2021: 400.000 x 4,5%    = 18.000

Beschleunigte AfA 2022: 400.000 x 3%        = 12.000

AfA ab 2023: 400.000 x 1,5 %                        = 6.000

Die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich.

Zu Z 6 und Z 12 (§ 17 Abs. 5a und § 124b Z 359):

Die in § 125 Abs. 1 lit. b BAO enthaltene Einheitswertgrenze wird dort aufgehoben; die Anknüpfung an den Einheitswert soll jedoch in § 17 Abs. 5a EStG 1988 für Zwecke der Pauschalierung durch Verweis auf die Vorfassung des § 125 Abs. 1 BAO weitergelten.

Außerdem sollen die Grenzen betreffend Vieheinheiten, selbst bewirtschafteter reduzierter landwirtschaftlich genutzter Fläche sowie Intensivobstanlagen ab 2020 entfallen. Diese zusätzlichen Grenzen für die Anwendung der Vollpauschalierung wurden in Zusammenhang mit der Hauptfeststellung 2014 eingeführt. Sie wurden erstmals mit der Erlassung der LuF-PauschVO 2015 wirksam. Aufgrund der seit damals eingetretenen Preis- bzw. Einkommensentwicklung entsprechen diese Grenzen nicht mehr den heutigen Ertragsverhältnissen, sodass sie sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Als einzige Grenze für die Anwendung der Vollpauschalierung soll somit die Einheitswertgrenze in Höhe von 75.000 Euro verbleiben.

Zu Z 7 und Z 12 (§ 33 Abs. 1 und § 124b Z 360):

Um vor allem Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen in Zeiten der Corona-Krise und danach zu stärken, soll in einem ersten Schritt der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer von 25% auf 20% gesenkt werden. Die Senkung soll rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2020 erfolgen. Da der Einkommensteuertarif auf das Jahreseinkommen anzuwenden ist, soll der Eingangssteuersatz in Höhe von 20% ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden sein.

Bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist vom Arbeitgeber der neue Tarif anzuwenden. Für die Monate Jänner 2020 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung von 25% auf 20% im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende September 2020. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren. Durch den Verweis auf § 77 Abs. 3 EStG 1988 wird sichergestellt, dass die verpflichtende Aufrollung nur für jene Steuerpflichtigen durchzuführen ist, die im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer des auszahlenden Arbeitgebers sind.

Weiters soll der in der Einkommensteuer geltende Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen ab 1 Mio. Euro über das Jahr 2020 hinaus bis 2025 verlängert werden.

Zu Z 8 und Z 12 (§ 33 Abs. 3a Z 3 und § 124b Z 361):

In Abs. 3a Z 3 lit. b werden zwei Tippfehler korrigiert.

In Abs. 3a Z 3 lit. d wird ergänzt, dass ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus möglich ist, indem der Antrag zurückgezogen wird. Dies soll erstmalig für Anträge, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, möglich sein. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Wenn ein Antragsberechtigter den Familienbonus Plus beantragt hat, kann beim zweiten Antragsberechtigten – unabhängig von der steuerlichen Auswirkung – gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden.

Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Diese Ergänzung ermöglicht nur das Zurückziehen, nicht jedoch die Abänderung des Antrags, wenn bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann. Wenn vom anderen Anspruchsberechtigten bereits ein im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung gestellter Antrag auf den ganzen Familienbonus Plus vorliegt, ist dieser von Amts wegen zu berücksichtigen.

Mögliche Fallkonstellationen werden anhand eines Beispiels dargestellt:

Beispiel:

A beantragt für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50%) für ein Kind. Sie ist Teilzeit beschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr Einkommen unter 11.000 Euro liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt.

Variante 1:

A zieht den Antrag auf den Familienbonus Plus innerhalb der Rechtsmittelfrist im Rahmen einer Bescheidbeschwerde zurück. Ihr Ehepartner B kann somit in weiterer Folge für das Kalenderjahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) beantragen.

Variante 2:

Der Einkommensteuerbescheid von A für 2019 erwächst in Rechtskraft. Im Jahr 2023 will ihr Ehepartner B seine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 durchführen. Wenn A nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht B nur der halbe Familienbonus Plus (50%) zu. Sie zieht daher im Jahr 2023 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück. Das stellt ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar, der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) beantragen.

Variante 3:

Der Einkommensteuerbescheid von A für 2019 erwächst in Rechtskraft. Ihr Ehepartner B beantragt für das Kalenderjahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) für ein Kind, erhält bescheidmäßig gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c aber nur den halben (50%) zuerkannt. Der Einkommensteuerbescheid für 2019 von B erwächst ebenfalls in Rechtskraft. Da A und B von der Möglichkeit des Zurückziehens hören, zieht A ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus im Dezember 2020 zurück. Das stellt ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar und der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert. Auch für B gilt das Zurückziehen des Antrags durch A als rückwirkendes Ereignis und bei B wird von Amts wegen für das Jahr 2019 der ganze Familienbonus Plus (100%) zuerkannt. Da B ursprünglich den ganzen Familienbonus Plus beantragt hat, ist dazu kein neuerlicher Antrag erforderlich.

Variante 4:

Der Einkommensteuerbescheid von A für 2019 erwächst in Rechtskraft. Ihr Ehepartner B beantragt für das Kalenderjahr 2019 ebenfalls den halben Familienbonus Plus (50%) für dieses Kind und auch sein Einkommensteuerbescheid für 2019 erwächst in Rechtskraft. Da A und B von der Möglichkeit des Zurückziehens hören, zieht A ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus im Dezember 2020 zurück. Der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird gemäß § 295a BAO diesbezüglich abgeändert. Auch für B gilt das Zurückziehen des Antrags durch A als rückwirkendes Ereignis und B kann für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) beantragen. Diese Möglichkeit steht ihm innerhalb der Verjährungsfrist (§ 208 Abs. 1 lit. e BAO) zu.

Zu Z 9 und Z 12 (§ 33 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8 Z 2 sowie § 124b Z 362):

Da Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis 11.000 Euro nicht von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren können, soll der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal 300 Euro auf maximal 400 Euro angehoben werden. Korrespondierend damit soll der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung ebenfalls von bisher 300 Euro auf 400 Euro angehoben werden. Die höheren Beträge kommen ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung.

Zu Z 10 und Z 12 (§ 37 Abs. 4 und § 124b Z 363):

In den letzten Jahren ist die Landwirtschaft verstärkt von Risiken in Bezug auf Preis- und Ertragsschwankungen betroffen. Die resultierenden Einkommensschwankungen werden auf mehrere Faktoren zurückgeführt, die oft auch gleichzeitig schlagend werden.

Die Produktion – und damit auch die Erträge aus der Produktion – unterliegt verstärkt den Auswirkungen von extremen Witterungsverhältnissen. Infolge des Klimawandels kommt es nachweisbar häufiger zu Extremsituationen wie anhaltende Dürre oder Hitze, Starkregenereignisse, Spätfröste oder Stürme. Die Folge sind Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen. Es kommt zu Einkommensverlusten der Betriebe, da entstandene Schäden – wenn überhaupt – nur zum Teil kompensiert werden können.

Auf der anderen Seite führen Wetterextreme in anderen Produktionsregionen – infolge verbundener Märkte – zu vermehrten Preisausschlägen auf den agrarischen Märkten, die wiederum stark schwankende Einkommensentwicklungen in den einzelnen betroffenen Jahren für bestimmte Kulturen zur Folge haben. Besonders stark sind derartige Auswirkungen, wenn für den Binnenmarkt bestimmende Export- oder Importregionen betroffen sind.

Erzeugerpreise für agrarische Rohstoffe, die an internationalen Handelsbörsen (Terminmarktnotierungen) gehandelt werden, sind vielfach von externen Faktoren wie zum Beispiel der Nachfrage nach Rohöl oder auch der Verfügbarkeit von Lager- oder Transportkapazitäten beeinflusst, was ebenfalls zu einkommenswirksamen Ausschlägen führt. Eine weitere von den Produzenten nicht beeinflussbare Größe bilden die Auswirkungen politischer Entscheidungen auf agrarische Märkte, wie dies an Hand der sogenannten Russlandsanktionen landwirtschaftliche Betriebe insbesondere im Preisverfall für Veredelungsprodukte wie Fleisch oder Milch betrifft.

Regelmäßige Ertragsschwankungen wirken sich gegenüber einer stabilen Ertragsentwicklung auf Grund des progressiven Tarifverlaufs in der Einkommensteuer nachteilig aus. Eine laufende Einkünfteverteilung kann diesen Nachteil ausgleichen. Dementsprechend sieht das Regierungsprogramm 2020 bis 2024 eine Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Landwirtschaft vor. Mit der vorgesehenen Änderung soll dem entsprochen werden.

Diese neue Drei-Jahres-Verteilung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 angewendet werden können.

Zu Z 1, Z 2 und Z 3 (Anwendungsbereich):

In die auf Antrag erfolgende Verteilung sind bestimmte Einkünfte gemäß § 21 einzubeziehen, nämlich Einkünfte aus Landwirtschaft, Weinbau, Obstbau sowie Gemüsebau im Rahmen der Feldwirtschaft und Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955. Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), reguläre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind. Betriebe, die die relevanten Einkünfte durch Vollpauschalierung ermitteln, sind nicht erfasst, weil dieser Gewinnermittlung bereits ihrem Wesen nach eine Durchschnittsbetrachtung zu Grunde liegt.

Die Aufzählung der erfassten Bereiche ist taxativ. Gemüsebau ist nur im Rahmen der Feldwirtschaft erfasst. Darunter ist die Pflanzenproduktion auf offenen Fluren zu verstehen, die auch den gartenbaulichen Feldbau (extensiven Gartenbau) umfasst. Nicht erfasst sind insbesondere Einkünfte aus der Forstwirtschaft; diesbezüglich soll die schon bestehende Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt erweitert werden.

Die Aufzählung der erfassten Produktionsbereiche wird durch eine taxative Aufzählung von Einkünften ergänzt, die nicht erfasst sind: Dabei handelt es sich um

1.      Einkünfte, die idR ohnedies bereits einer Begünstigung unterliegen, insbesondere Kapitaleinkünfte gemäß § 27, Einkünfte, die bereits im Rahmen des § 37 einer bestehenden Verteilung unterliegen oder Veräußerungsgewinne, oder

2.      Einkünfte, die nicht laufend anfallen, insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten, oder

3.      Einkünfte, die typischerweise keinen gravierenden Ertragsschwankungen ausgesetzt sind, wie Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank.

Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, muss im Rahmen der Aufzeichnungen eine gesonderte Ermittlung der von der Verteilung erfassten Einkünfte erfolgen. Nicht eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge) sind nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aus zu verteilenden und nicht zu verteilenden Einkünften aufzuteilen. Ist das nicht möglich, sind die nicht eindeutig zuordenbaren Betriebsausgaben zur Gänze bei den zu verteilenden Einkünften zu berücksichtigen.

Beispiel 1:

Im Rahmen eines teilpauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wird der Gewinn aus der Forstwirtschaft durch Teilpauschalierung gemäß § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 ermittelt. Für die Anwendung der Verteilung, die nur die Einkünfte aus Landwirtschaft umfasst, sind die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Verhältnis zu berücksichtigen, das den Einnahmen aus der Landwirtschaft an den gesamten Einnahmen entspricht.

Beispiel 2:

Im Rahmen eines vollpauschalierten Betriebes (Landwirtschaft und Weinbau) wird der Gewinn aus dem Weinbau durch Teilpauschalierung gemäß § 4 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 ermittelt. Für die Anwendung der Verteilung, die nur die Einkünfte aus Weinbau umfasst, sind die Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze diesen Einkünften zuzuordnen.

Zu Z 4, Z 5 und Z 6 (Umfang und Durchführung der Verteilung):

Die Verteilung bezieht sich auf den positiven Saldo aus den zu verteilenden Einkünften; allfällige (außerhalb der Pauschalierung erzielte) Verluste bei den zu verteilenden Einkünften werden nicht verteilt. Allfällige negative Einkünfte aus nicht zu verteilenden Einkünfte kürzen das verteilungsfähige Ausmaß.

Beispiele:

Im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wird der Gewinn außerhalb der Pauschalierung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.

1.     Für den landwirtschaftlichen Betriebsteil wird ein Gewinn von 20.000 € ermittelt, aus dem forstwirtschaftlichen Betriebsteil resultiert ein Verlust von 2.000 €. Der Betriebsgewinn beträgt 18.000 €. Darauf ist die Verteilung anwendbar.

2.     Für den landwirtschaftlichen Betriebsteil wird ein Verlust von 1.000 € ermittelt, aus dem forstwirtschaftlichen Betriebsteil resultiert ein Gewinn von 10.000 €. Der Betriebsgewinn beträgt daher 9.000 €. Die Verteilung ist nicht anwendbar.

3.     Für den landwirtschaftlichen Betriebsteil wird ein Gewinn von 5.000 € ermittelt, aus dem forstwirtschaftlichen Betriebsteil resultiert ein Verlust von 6.000 €. Der Betriebsverlust beträgt daher 1.000 €. Die Verteilung ist nicht anwendbar.

Die Verteilung erfolgt gleichmäßig auf das Veranlagungsjahr der Einkünfteerzielung und die beiden Folgejahre. Dazu sind die in die Verteilung einzubeziehenden Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben, wodurch der Antrag auf Verteilung gestellt wird. Von diesem Wert wird ein Drittel in der betreffenden Veranlagung und automatisch jeweils ein Drittel in den Veranlagungen der beiden nachfolgenden Jahre berücksichtigt; eine neuerliche Eingabe von Drittelbeträgen aus Vorjahren ist daher nicht erforderlich.

Wird ein Verteilungsantrag gestellt, umfasst er alle verteilungsfähigen Einkünfte aus dem betreffenden Betrieb; er betrifft sodann auch alle zu verteilenden Einkünfte der Folgejahre und ist bis zur Beendigung der Verteilung bindend.

Bei Vorliegen mehrerer Betriebe kann die Verteilung für jeden Betrieb gesondert gewählt werden. Werden nicht alle Betriebe einbezogen, sind auf Grund des Verteilungsantrages nur die verteilungsfähigen Einkünfte aus dem Betrieb einzubeziehen, auf den sich der Antrag bezieht.

Zu Z 7 und Z 8 (Beendigung der Verteilung):

In Z 7 sind die Gründe taxativ aufgezählt, die zur Beendigung der Verteilung führen:

1.      Tod des Steuerpflichtigen. Noch offene Drittelbeträge sind in diesem Fall von dem (den) Erben zu versteuern;

2.      Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;

3.      Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes, aus dem zu verteilende Einkünfte stammen, im Wege einer Umgründung gemäß Art. III, Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes;

4.      Unentgeltliche Übertragung des Betriebes oder der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;

5.      Widerruf des Antrages auf Verteilung durch den Steuerpflichtigen. Im Fall eines Widerrufs kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden;

6.      Nichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung in Bezug auf die zu verteilenden Einkünfte. In diesem Fall hat das Finanzamt im Abgabenbescheid festzustellen, dass die Verteilung unterbleibt oder endet; noch ausstehende Drittelbeträge sind in einem Gesamtbetrag im Jahr der Beendigung zu erfassen. Ein neuerlicher Antrag kann erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.

Die Beendigung der Verteilung ist in den oben genannten Fällen der Z 1 bis 5 in der Steuererklärung des betreffenden Jahres bekannt zu geben. In den Fällen der Z 2 bis 5 hat eine Bekanntgabe zu unterbleiben, wenn die Verteilung in Bezug auf Einkünfte aus einem anderen Betrieb als jenem, auf den sich der Beendigungsgrund bezieht, aufrecht bleiben soll. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein Betrieb veräußert wird und für den anderen Betrieb die Verteilung aufrecht bleiben soll; in diesem Fall werden im Rahmen der weiterlaufenden Verteilung im Veräußerungsjahr und dem Folgejahr die Drittelbeträge aus dem veräußerten Betrieb erfasst.

Im Beendigungsjahr und dem Folgejahr erfolgt sodann der Ansatz der noch nicht erfassten Drittelbeträge aus den beiden Vorjahren. Diese Nacherfassung entspricht gegenläufig der Nichterfassung von Drittelbeträgen zu Beginn der Verteilung, da erst ab dem zweitfolgenden Jahr nach Beginn drei Drittelbeträge voll erfasst werden.

Bei Bekanntgabe der Beendigung (Ankreuzkästchen in der Steuererklärung) wird der Gesamtbetrag der noch ausstehenden drei Drittelbeträge jeweils zur Hälfte im Jahr der Beendigung und dem Folgejahr erfasst.

Auf Antrag kann der Gesamtbetrag der noch ausstehenden drei Drittelbeträge stattdessen auch zur Gänze im Jahr der Beendigung erfasst werden.

Um die Zusammenballung zu mildern, die in der Nacherfassung von Drittelbeträgen zusätzlich zur vollen Erfassung der Jahreseinkünfte besteht, ist zusätzlich eine besondere antragsgebundene Verteilung der noch offenen Drittelbeträge auf das Jahr der Beendigung und die drei Folgejahre vorgesehen. Sie führt zu einem vierjährigen Verteilungszeitraum und damit zu einer Verlängerung um zwei Jahre. Dementsprechend werden über entsprechenden Antrag in dem vierjährigen Verteilungszeitraum jeweils ein Viertel des Gesamtbetrages der offenen Drittel berücksichtigt.

Beispiel: Im Jahr 1 wird die Verteilung beantragt, im Jahr 6 wird sie widerrufen.

 

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

Beendigung

Jahr 7

Jahr 8

Jahr 9

Angesetzt wird in 1 bis 5 der 1/3-Betrag aus

1

2

3

4

5

6 (Voll)

7 (Voll)

 

 

Angesetzt wird in 1 bis 5 der 1/3-Betrag aus

-

1

2

3

4

- (statt 1/3 von 5)

-

 

 

Angesetzt wird in 1 bis 5 der 1/3-Betrag aus

-

-

1

2

3

- (statt 1/3 von 4)

- (statt 1/3 von 5)

 

 

Antrag gem. Z 8 lit. a

 

 

 

 

 

X1)

X1)

X1)

X1)

1) Betrag „X“: Die noch zu erfassenden Drittelbeträge, nämlich ein Drittel aus dem Jahr 4 (im Jahr 6) und zwei Drittel aus dem Jahr 5 (in den Jahren 6 und 7) werden saldiert. Der Saldo ist auf Antrag auf die Jahre 6, 7, 8 und 9 gleichmäßig zu verteilen. Der jeweilige Viertelbetrag ist der „Betrag X“.

Z 8 lit. b sieht vor, dass bei Beendigung im Folgejahr nach erstmaliger Verteilung der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden zwei Drittelbeträgen im Jahr der Beendigung zu erfassen ist. Damit soll in erster Linie einer missbräuchlichen Anwendung entgegengewirkt werden. Ein Verteilungsantrag, dem bereits im nächstfolgenden Jahr insbesondere ein Widerruf entgegensteht, kann daher nur eine Aufteilung der Versteuerung auf zwei Jahre bewirken.

Zu Z 11 (§ 124b Z 349):

In § 124b Z 349 wird eine Befristung bis Ende des Kalenderjahres 2020 ergänzt und damit klargestellt, wie lange diese – COVID-19 bedingte – Regelung angewendet werden kann.

Zu Z 12 (§ 124b Z 355):

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise durch eine Ergebnisglättung steuerlich weiter abzufedern, soll zeitlich befristet die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nach deutschem Vorbild vorgesehen werden. Der Verlustrücktrag soll dabei grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen möglich sein wie der Verlustvortrag: Er soll für negative betriebliche Einkünfte zustehen, die ordnungsgemäß ermittelt worden sind. Da er dem als Sonderausgabe konzipierten Verlustvortrag vorgeht, muss er auf Ebene des Gesamtbetrags der Einkünfte ermittelt werden.

Im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2020 ist der höchstens für einen Verlustrücktrag in Frage kommende Betrag zu ermitteln, wobei ein Deckel in Höhe von fünf Millionen Euro vorgesehen werden soll. Dieser Betrag kann sodann mit den Einkünften des Jahres 2019 ausgeglichen werden. Dazu ist eine Antragstellung, bezogen auf die Veranlagung 2019, notwendig. Kann der Verlustrücktrag nicht vollständig im Jahr 2019 genützt werden, soll auch für die Veranlagung 2018 ein Antrag ermöglicht werden, wobei bestimmte, noch durch eine Verordnung festzulegende Einschränkungen gelten sollen. Um den Verlustrücktrag auch in bereits rechtskräftig veranlagten Fällen sicherzustellen, soll eine Teilrechtskraftdurchbrechung im Wege eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 295a BAO vorgesehen werden.

Um möglichst rasch die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen zu stärken, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(vorauszahlungen) zu ermöglichen. Die genauere technische Ausgestaltung (wie etwa durch die Bildung von Rücklagen in den Vorjahren) soll durch eine Verordnung erfolgen, um eine möglichst einfache und verwaltungseffiziente Lösung sicherzustellen.

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr (z. B. Bilanzstichtag 31.3.) könnten COVID-19 bedingte Verluste erst im abweichenden Wirtschaftsjahr 2020/2021 eintreten und wären damit erst in der Veranlagung 2021 erfasst. Daher soll in diesem Fall ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen vorgesehen werden, den Verlust alternativ aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, kann dieser im Rahmen der Veranlagung 2020 bzw. unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2019 abgezogen werden.

Zu Z 12 (§ 124b Z 364):

Aufgrund der Corona-Krise waren und sind im Jahr 2020 viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Da bei der Berechnung des Jahressechstels auf den zugeflossenen laufenden Bezug abzustellen ist und dieser in Monaten mit Kurzarbeit geringer ist, haben jene Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit auch ein geringeres Jahressechstel. Der 13. und der 14. Bezug (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hingegen bei Kurzarbeit üblicherweise nicht gekürzt und sind vom Arbeitgeber in voller Höhe (=100%) zu leisten. Damit es in diesen Fällen nicht zu so genannten Sechstelüberschreitungen kommt und die sonstigen Bezüge – insbesondere das Weihnachtsgeld – daher teilweise nicht mit den (begünstigten) festen Steuersätzen nach § 67 Abs. 1 (z. B. mit 6%) zu versteuern wären, sondern der über dem Jahressechstel liegende Teil wie der laufende Bezug nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern wäre, soll gegenständliche Sonderregelung für das Jahr 2020 geschaffen werden.

Für Zeiten der Kurzarbeit soll – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag berücksichtigt werden können. Das Jahressechstel kann demnach für diese Arbeitnehmer pauschal um 15% erhöht werden.

Beispielsweise kann bei Kurzarbeit von Mitte März bis Mitte Juni 2020 ein auf Basis der tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge errechnetes Jahressechstel in Höhe von 4.000 Euro um 15%, also um 600 Euro erhöht werden, sodass ein Jahressechstel in Höhe 4.600 Euro herangezogen werden kann.

Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und kann nur bei aufrechten Dienstverhältnisse zur Anwendung kommen. Der pauschale Zuschlag von 15% ist ebenso bei der Berechnung des Kontrollsechstels, bei der Aufrollung nach § 77 Abs. 4 sowie bei Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG anzuwenden.

Zu Z 12 (§124b Z 365):

Entsprechend den Regelungen zur Forschungsprämie soll auch die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. xx/2020 keine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellen und zu keiner Aufwandskürzung führen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zu § 26c Z 76:

Auch für Körperschaften soll ein zeitlich befristeter Verlustrücktrag ermöglicht werden. Für Unternehmensgruppen sollen Sonderregelungen vorgesehen werden, um die Komplexität und den Verwaltungsaufwand im Sinne der betroffenen Unternehmen gering zu halten. Um eine Wiederaufrollung der Veranlagung 2019 bzw. 2018 bei sämtlichen Gruppenmitgliedern zu verhindern, soll vorgesehen werden, dass der Verlustrücktrag allein auf Ebene des Gruppenträgers stattfindet. Der Höchstbetrag auf Ebene des Gruppenträgers soll sich daher aus der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen gruppenzugehörigen Körperschaften ergeben, deren Einkommen dem Gruppenträger im jeweiligen Veranlagungsjahr zugerechnet wurden, in das die Verluste rückgetragen werden sollen. Körperschaften, die 2018 oder 2019 noch gruppenzugehörig waren, sollen zwar beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, aber ihre später entstandenen Verluste nicht mehr in die Unternehmensgruppe rückübertragen können. Da auf Ebene des Gruppenträgers eine Zusammenfassung der Einkommen der Gruppenmitglieder stattfindet, muss die Anknüpfung technisch an das Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben erfolgen.

Die nähere technische Ausgestaltung soll durch eine Verordnung konkretisiert werden können.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu Z 1 und Z 2 (§ 125 und § 323 Abs. 68):

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2020 – 2024 sollen zur Sicherung der Existenz der bäuerlichen Landwirtschaft weitere Entlastungen umgesetzt werden. Die Umsatzgrenze für den Eintritt und Bestand der Buchführungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wurde zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2014 angepasst. Die Umsatzgrenze soll daher von 550.000 Euro auf 700.000 Euro (Umsatzgrenze gemäß § 189 Abs. 1 Z 3 UGB) erhöht werden. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht soll gänzlich entfallen.

§ 125 BAO soll vor diesem Hintergrund um die Verweise auf die bisherige Einheitswertgrenze verkürzt und abgesehen von der Beseitigung eines Redaktionsversehens (Verweisanpassung) in Abs. 2 Z 1 inhaltlich unverändert neu verlautbart werden.

Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten und somit erstmalig im Kalenderjahr 2020 anzuwenden sein. Für die Beurteilung der Buchführungspflicht gemäß § 125 BAO ab dem Kalenderjahr 2020 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen.

Zu Z 3 lit. a (Entfall des § 323c Abs. 2, 3 und 5):

Die gesetzliche Unterbrechung der Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hat am 30. April 2020 geendet. Die sich auf diese Bestimmung beziehenden Abs. 2, 3 und 5 des § 323c BAO sind daher obsolet geworden und können entfallen.

Zu Z 3 lit. b (§ 323c Abs. 4):

Der vorgeschlagene § 323c Abs. 4 Z 1 normiert Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen in (physischer) Anwesenheit anderer Personen. Der Leiter einer Amtshandlung kann gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Die angeordneten Maßnahmen haben sich an der jeweiligen Gefährdungslage zu orientieren. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung iSd § 112 Abs. 2 BAO. Es können daher gegebenenfalls Ordnungsstrafen verhängt werden. Bei mündlichen Verhandlungen wird mit einer Sonderregelung festgelegt, dass der Ausschluss der betreffenden Person zu erfolgen hat.

Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Abgabenbehörden aufrechtzuhalten, soll der vorgeschlagene § 323c Abs. 4 Z 2 und 3 in weitestmöglichem Umfang zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermächtigen. Wie sonst auch im Ermittlungsverfahren besteht Ermessen. Insbesondere auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 323c Abs. 4 im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ist zu beachten, dass dieses Ermessen nur in einer Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, sowie sonstigen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechenden Weise geübt werden darf. In diesem Sinne und mit diesen Einschränkungen sind auch die nachfolgenden Erläuterungen zu verstehen (ohne dass darauf nochmals besonders hingewiesen wird).

Der vorgeschlagene § 323c Abs. 4 Z 3 erster Satz schließt die (physische) Anwesenheit einzelner Personen am Ort der Amtshandlung nicht aus. Welche Personen der Leiter der Amtshandlung dieser unmittelbar beizieht und welchen er eine Teilnahme unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermöglicht, steht in seinem Ermessen. Bei der Entscheidung, welche Personen anwesend sein können, ist insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren (Art. 6 EMRK) zu berücksichtigen. Die unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Amtshandlung teilnehmenden Personen können sich gegebenenfalls auch in separaten Räumlichkeiten ein und desselben (Amts-)Gebäudes aufhalten. Nach dem vorgeschlagenen § 323c Abs. 4 Z 3 zweiter Satz hat die Abgabenbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) die Parteien aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen jene technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, die bei der Amtshandlung zur Verwendung gelangen sollen, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Abgabenbehörde hat diesfalls den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (also, mit anderen Worten, all das zu tun, was sie während der Amtshandlung nicht tun konnten). Dies gilt jedoch nicht für mündliche Verhandlungen im Beschwerdeverfahren. Das Recht, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden, soll auch jenen Parteien uneingeschränkt zur Verfügung stehen, die nicht über die technische Ausstattung zur Wort- und Bildübertragung verfügen.

Der vorgeschlagene § 323c Abs. 4 Z 4 sieht Erleichterungen für Niederschriften über Amtshandlungen vor, für die technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verwendet wurden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, kommt hingegen ohnehin die bestehende Vereinfachungsregelung des § 87 Abs. 7 zur Anwendung. Für das Beschwerdeverfahren ist vorgesehen, dass es im Falle der Abhaltung einer mündlichen (Senats-)Verhandlung unter Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ausreichend ist, wenn nur der Einzelrichter bzw. nur der Senatsvorsitzende (und nicht auch der beigezogene Schriftführer) die Niederschrift unterfertigt.

§ 323c Abs. 4 Z 5 soll auch die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel (z. B. technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung) ermöglichen. Zudem wird die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ermöglicht.

Zu Z 3 lit. c (§ 323c Abs. 11 bis 16):

Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Liquidität der Abgabepflichtigen sind nach wie vor gravierend. In vielen Bereichen der Wirtschaft erfolgt erst langsam und schrittweise wieder eine Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Ein rasches Erreichen der Umsätze des Vorkrisenniveaus und damit auch einer ausreichenden Liquidität ist aber in fast allen Bereichen der Wirtschaft nicht zu erwarten.

Deshalb sollen die zu Beginn der Covid-19-Pandemie auf Basis der allgemeinen Rechtslage von den Finanzämtern in der Regel bis 1. Oktober 2020 bzw. die von den Zollämtern in der Regel bis 30. September 2020 gewährten Stundungen per Gesetz bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden. Damit wird sowohl den Abgabepflichtigen eine neuerliche Antragstellung erspart, als auch den Finanzämtern eine neuerliche Bescheiderlassung. Die Wirkung der bereits erlassenen Stundungsbescheide wird – im Gleichklang der in § 733 Abs. 7 ASVG idF StenProt 10323 BlgBR enthaltenen Vorgangsweise in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge – bis 15. Jänner 2021 ausgedehnt. Zusätzlich werden in die gesetzliche Stundung bis 15. Jänner 2021 jene Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Damit ist sichergestellt, dass der gesamte zum Zeitpunkt des Auslaufens der ursprünglichen Stundungsbewilligung jeweils bestehende Rückstand in den gestundeten Betrag miteinbezogen ist. Im Falle zu leistender Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird die Vorauszahlung des letzten Quartals ebenfalls einbezogen. Sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25. September 2020 hinzukommen, sind vom Abgabepflichtigen zu entrichten; allenfalls kann für diese Beträge ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht werden. Für die aufgrund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union von den Zollämtern zu erhebenden öffentlichen Abgaben kommt § 323c Abs. 11 bis 15 BAO nicht zur Anwendung. In diesem Bereich gelten die gemäß § 1 Abs. 1 BAO vorrangigen Regelungen des Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union – UZK), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S.1 und des zu dessen Durchführung erlassenen § 119 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, in der geltenden Fassung.

Stundungen sind allerdings ihrem Zweck nach vorrangig als Maßnahmen zur kurzfristigen Überbrückung von wirtschaftlich angespannten Situationen gedacht. Längerfristige Stundungen stellen den Abgabepflichtigen nach deren Auslaufen unter Umständen vor erneute Liquiditätsprobleme. Eine langfristige Stundung eines größeren Abgabenbetrages erhöht demnach auch das Risiko, die Abgabenschuld nach deren Auslaufen nicht in voller Höhe entrichten zu können. Betriebswirtschaftlich sinnvoller wird in vielen Fällen ein geregelter Übergang zwischen der Stundung und der vollständigen Entrichtung der ausstehenden Steuerschuld sein, daher soll als Alternative zur bloßen Verlängerung der Stundung der Umstieg in eine begünstigte Form der Ratenzahlung vorgesehen werden.

Abs. 12, der eine lex specialis zu § 212 Abs. 1 darstellt, normiert daher, dass bis zum Ende des Stundungszeitraumes ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden kann. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung. Wesentlich ist, dass eine begünstigte Ratenzahlung nach Abs. 12 nur einmal bewilligt werden kann. Ist nach erfolgter Bewilligung ein Terminverlust im Sinne des § 230 Abs. 5 eingetreten, kann keine weitere Ratenzahlung unter den Bedingungen des Abs. 12 gewährt werden. Um die individuellen Erfordernisse des jeweiligen Abgabepflichtigen bei der Bemessung der Ratenhöhe berücksichtigen zu können, wird bei der Ratenzahlung am Antragsprinzip festgehalten; dies ermöglicht auch die Festlegung einer unterschiedlichen Ratenhöhe. Wesentlich ist jedoch, dass die Höhe der Raten in Bezug auf die wirtschaftlichen Lage angemessen sein muss. Sofern die gewährten Raten eingehalten werden und kein Terminverlust eintritt, besteht für den am Ende der Ratenvereinbarung verbleibenden Restbetrag (also die letzte Rate) zusätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere Ratenbewilligung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, wenn dessen sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Anträge auf Ratenzahlung gemäß Abs. 12 können ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.

Um auch in Bezug auf die zu entrichtenden Stundungszinsen einen Übergang zu schaffen, wird in Abs. 13 – als spezielle Vorschrift in Bezug auf die in § 212 Abs. 2 normierte Höhe der Stundungszinsen – festgelegt, dass ab 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen festzusetzen sind. Nach dem 15. Jänner 2021 wird – ausgehend von einem Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz pro Jahr – eine Anhebung des Zinssatzes alle zwei Monate um ein halbes Prozent bis zum Erreichen des in § 212 Abs. 2 vorgesehenen Normalzinssatzes von 4,5 % über dem Basiszinssatz vorgesehen.

Aufgrund des Umstandes, dass die Festsetzung von Nebenansprüchen nach dem 15. März 2020 im Kontext von Liquiditätsengpässen zusätzlich verschärfend wirkt, soll dieser Umstand in Abs. 14 insoweit Berücksichtigung finden, als Nebenansprüche in Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen und Anspruchszinsen nicht vorzuschreiben sind.

In Abs. 15 soll eine Parallelbestimmung zu § 737 Abs. 13 ASVG idF StenProt 10323 BlgBR auch im Bereich des Abgabenrechts vorgesehen werden, wonach im Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 keine Säumniszuschläge anfallen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 7a):

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gelten für das Verfahren im Geschäftsverteilungsausschuss Vereinfachungsregelungen.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 6):

Im Verfahren über Datenschutzbeschwerden sollen die COVID-19-Sonderregelungen des § 323c Abs. 4 BAO sinngemäß zur Anwendung kommen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Zu § 265a Abs. 4:

Um der jeweils aktuellen Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen zu können, wird die Änderung des § 265a Abs. 4 FinStrG vorgeschlagen. In lit. a soll für Amtshandlungen im Rahmen des Finanzstrafverfahrens in den Amtsräumlichkeiten einerseits die Möglichkeit der Einhaltung des Ein-Meter-Abstandes normiert gewährleistet werden, andererseits die Möglichkeit für den Leiter der Amtshandlung, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Schutzmaßnahmen anzuordnen. Diese Maßnahmen sollen der jeweiligen Gefährdungslage entsprechen. Bei Amtshandlungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten besteht oftmals keine vorhergehende Einflussmöglichkeit auf die örtlichen Gegebenheiten, daher sollen diesbezüglich keine expliziten Regeln vorgesehen werden. Der Leiter der Amtshandlung soll nach lit. b daher jeweils situationsangepasst über die entsprechend zu treffenden Maßnahmen entscheiden.

Gerade im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem (Finanz-)Strafverfahren erweist es sich zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens regelmäßig als zweckmäßig, die Mimik der am Verfahren beteiligten Personen sichtbar zu machen. Aber auch bei Einvernahmen erweist es sich in der Regel als erforderlich, die Mimik des Befragten wahrnehmen zu können. Aus diesem Grund sollen in diesen Fällen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der Beteiligten nicht verbergen. Zu denken ist hier beispielsweise an transparente mechanische Schutzvorrichtungen zur Abdeckung des Mund- und Nasenbereiches oder transparente bauliche Schutzmaßnahmen (Schutzschilder).

Der Leiter der Amtshandlung soll jeweils befugt sein, die Einhaltung der Verhaltensmaßregeln als Teil der Sitzungspolizei zu wahren. Handelt es sich nicht um eine mündliche Verhandlung, so sind nach § 56 Abs. 2 für die Ausübung der Sitzungspolizei die einschlägigen Bestimmungen der BAO anzuwenden. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 127 Abs. 6 bis 8 bzw. des § 157.

Die lit. a und b der vorgeschlagenen Bestimmung sollen auch im Fall von Ermittlungen anzuwenden sein, die von den Finanzstrafbehörden wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen durchgeführt werden. Die Regelungen hinsichtlich mündlicher Verhandlungen können jedoch ausschließlich das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren betreffen.

Nach lit. c der vorgeschlagenen Bestimmung soll im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die Möglichkeit der Durchführung von bestimmten Amtshandlungen sowie von mündlichen Verhandlungen mittels technischer Einrichtungen bestehen, sofern die physische Anwesenheit der im Finanzstrafverfahren beteiligten Personen sich nicht als unbedingt erforderlich erweist. Mündliche Verhandlungen sollen jedoch nicht lediglich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur bloßen Tonübertragung stattfinden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes):

Zu § 1 Abs. 1:

Redaktioneller Verweis auf die fünfte Änderung der Amtshilferichtlinie durch die Richtlinie (EU) 822/2018, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1.

Zu Artikel 7 (Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes):

Zu Z 1 (§ 6 Z 4):

Redaktioneller Verweis auf die fünfte Änderung der Amtshilferichtlinie durch die Richtlinie (EU) 822/2018, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2):

Redaktionelle Anpassung – der ins Leere gehende Verweis auf § 15 Abs. 4 wird durch einen Verweis auf § 15 Abs. 3 richtiggestellt.

Zu Artikel 8 (Änderung des Flugabgabegesetzes):

Die Bundesregierung schnürte im Zuge des Regierungsübereinkommens 2020-2024 und in Verfolgung einer ökosozialen Steuerreform im Kampf gegen die Klimakrise ein Gesamtpaket an Klimamaßnahmen, wobei auch auf die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich Wert gelegt werden soll. Diesen Zielen soll mit steuerlich-ökologischen Maßnahmen entsprochen werden. Ein Festsetzen der Flugabgabe von 30 Euro pro Flugticket bei Kurzstreckenflügen, bei denen die Entfernung zwischen dem inländischen Abflughafen und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt, und 12 Euro für sonstige Flüge führt zu einer deutlichen Erhöhung der Flugabgabe für die Kurz- und Mittelstrecke sowie einer Senkung bei der Langstrecke.

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1 und 2):

Durch die beabsichtigte Tarifänderung sollen primär das Ziel einer forcierten Inanspruchnahme von ökologisch günstigeren Alternativen zum Flugverkehr, insbesondere auf der „Kürzeststrecke“ verfolgt und entsprechende Lenkungseffekte herbeigeführt werden. Die Maßnahme soll weiters administrative Vereinfachungen für den österreichischen Luftverkehr mit sich bringen und der Sicherstellung der internationalen Drehkreuzfunktion des Flughafens Wien dienen. Sie soll in einer Gesamtbetrachtung ein ausgewogenes Maß zwischen wirtschaftlichen und ökologischen Zielen in den Vordergrund stellen. Klargestellt sei, dass die Flugabgabe im Falle von Zwischenlandungen oder Unterbrechungen nicht gesondert anfällt (Definition Zielflugplatz in § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Flugabgabegesetz). Die in § 5 Abs. 2 genannte Methode soll dazu dienen, die für die Höhe der Besteuerung maßgebliche Entfernung eindeutig zu ermitteln.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 3 Z 5):

Diese Änderung ist eine Folgeänderung der Änderungen in § 5 Flugabgabegesetz. Infolge der Vereinfachung des Tarifs in § 5 ist für die Steuerberechnung eine Differenzierung der Abflüge nach Kurz,- Mittel- und Langstrecke nicht weiter erforderlich. Die Beibehaltung der Differenzierung scheint dennoch zielführend, um verlässlichere Aussagen zur Erreichung der beabsichtigten Lenkungseffekte treffen zu können.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 7):

Der neue Tarif soll auf Abflüge nach dem 31. August 2020 Anwendung finden. Wurde bzw. wird das Flugticket jedoch vor dem 1. September 2020 erworben, soll auch auf Abflüge nach diesem Zeitpunkt ausnahmsweise die bestehende Rechtslage weiter Anwendung finden.

Zu Artikel 9 (Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes):

Zu § 2 Abs. 3:

Da die Abgabenbehörden als Organe des Bundes keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und in Vollziehung dieses Gesetzes nicht nur für diesen, sondern auch im Interesse anderer Rechtsträger tätig werden, ist eine eigene Bestimmung über die Haftung notwendig.

Gegen eine Dienststelle, gleich ob deren Tätigkeit behördlicher oder privatwirtschaftlicher Natur ist, können mangels Rechtssubjektivität keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche erhoben werden.

Demgemäß ist es sachlich gerechtfertigt, die Haftung eines Bediensteten nach diesem Bundesgesetz den Überlegungen zu § 7 des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, folgen zu lassen.