289 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 44:

„§ 44      In- und Außerkrafttreten“

2. In § 2 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

      „7a. „sich selbst erhaltende Kolonie“: eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder von anderen Kolonien bezogen, nicht aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird, dass sie an Menschen gewöhnt sind.“

3. Dem § 2 wird folgende Z 10 angefügt:

      „10. „zur Entkräftung führender klinischer Zustand“: eine Verminderung in der normalen physischen oder psychologischen Funktionsfähigkeit eines Menschen.“

4. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „eine“ die Wortfolge „falls dies geeigneter ist,“ eingefügt.

5. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.“

6. In § 26 Abs. 2 Z 5 entfällt der Gesetzesverweis „(§ 31 Abs. 2)“.

7. In § 26 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge „zu übermitteln“ durch die Wortfolge „elektronisch zu übermitteln“ ersetzt.

8. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „ausreichende“ durch das Wort artspezifische ersetzt.

9. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.“

10. § 29 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. eine Bewertung jeder der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowie“

11. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen innerhalb von sechs Wochen nach Genehmigung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.“

12. In § 31 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Nichttechnische Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind anhand von deren Ergebnissen zu aktualisieren. Die zuständigen Behörden haben die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung zu übermitteln.“

13. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner“ durch das Wort „Tierschutzombudspersonen“ ersetzt.

14. In § 35 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

15. In § 35 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

15a. In § 35 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,“

16. In § 35 Abs. 2 Z 11 wird die Wortfolge „Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner“ durch das Wort „Tierschutzombudspersonen“ ersetzt.

17. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „zu übermitteln“ durch die Wortfolge „elektronisch zu übermitteln“ ersetzt.

18. In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu übermitteln“ durch die Wortfolge elektronisch und im Format gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 zu übermitteln“ ersetzt.

19. In § 37 Abs. 4 wird die Wortfolge „zu übermitteln“ durch die Wortfolge „elektronisch zu übermitteln“ ersetzt.

20. § 41 lautet:

§ 41. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, in österreichisches Recht umgesetzt.“

21. § 43 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie der Schlussteil lauten:

         „7. den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 Abs. 2 sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie

           8. Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3 sowie § 37 zu übermittelnden Daten

festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.“

22. § 43 Abs. 1 Z 7 und 8 lauten:

         „7. den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 sowie

           8. Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 1a sowie § 37 zu übermittelnden Daten“

23. In § 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder Bundesminister“ durch die Wortfolge „oder der Bundesminister“ und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

24. Die Überschrift zu § 44 lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

25. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten in Kraft:

           1. mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag

               a) das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7a und 10, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 8 Z 2, § 27 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2 Z 5, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Z 2, 3, 3a und 11, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 41, § 43 Abs. 2, die Überschrift zu § 44 und § 45 Z 2 sowie

               b) § 43 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie der Schlussteil in der Fassung der Z 21 des genannten Bundesgesetzes,

           2. mit 1. Jänner 2021

               a) § 26 Abs. 2 Z 5, § 31 Abs. 1 und 1a sowie

               b) § 43 Abs. 1 Z 7 und 8 in der Fassung der Z 22 des genannten Bundesgesetzes.“

26. In § 45 Z 2 wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.