296 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (223 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2020 – GB-Nov 2020)

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umstellung der Grundstücksdatenbank auf eine neue Datenbank (GDB-neu) geschaffen und die Möglichkeiten eines Einsatzes der Informationstechnologie im Grundbuchsverfahren ausgeweitet. Mit der Grundbuchs-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 30/2012, wurden einige grundbuchsrechtliche Bestimmungen adaptiert und ua. die Namens- und Treuhänderrangordnung (§ 57a GBG) eingeführt.

In den letzten Jahren konnten große Erfolge durch Migration und technische Strukturierung des Grundbuchsverfahrens erreicht werden. Auf Grund der verbliebenen Medienbrüche, vor allem im Bereich der klassischen Papierrangordnungen mit ihrer Bindung an den Papierbeschluss, müssen aber nach wie vor viele Anträge auch in analoger Form erfasst und bearbeitet werden.

Hauptziel dieser Novelle ist daher die Stärkung der Treuhänderrangordnung. Sie soll praktikabler ausgestaltet werden, sodass die Vorteile dieser Rangordnung überwiegen und die Papierrangordnung zurückgedrängt wird.

Zu diesem Zweck sieht der gegenständliche Entwurf eine Regelung für den Fall des Todes bzw. des Verlusts oder des Ruhens der Berufsberechtigung des Treuhänders vor. Zudem soll künftig die Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch oder einer Rangordnungserklärung durch einen Notar dessen Bestellung als Treuhänder nicht entgegenstehen. Letztlich soll auch die Löschung der Anmerkung der Rangordnung vor Ablauf der gesetzlichen Frist geregelt werden.

Darüber hinaus bringt der Entwurf Erleichterungen bei der Antragstellung sowie der Zustellung.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 wird nun gesetzlich verankert, dass ein Antrag nach § 12 Abs. 3 zunächst abzuweisen ist, bevor sich die schon bisher in § 12 Abs. 3 vorgesehene Vorgangsweise anschließt.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr die Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Dr. Johannes Margreiter, Mag. Johanna Jachs, Mag. Harald Stefan und Mag. Agnes Sirkka Prammer sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Ein im Zuge der Debatte von der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: S, F, dagegen: V, G, N ).

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (223 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 30

                         Mag. Georg Bürstmayr                                               Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau