300 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (225 der Beilagen): Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz

Die Satzung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Satzung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Satzung keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 20. Jänner 2009 (vgl. Pkt. 44 des Beschl.Prot. Nr. 4) und derentsprechen den Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde die Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) am 26. Jänner 2009 von Österreich im Rahmen der Gründungskonferenz der IRENA in Bonn unterzeichnet. Die Gründungskonferenz verabschiedete zudem eine Erklärung über die authentischen Sprachfassungen der Satzung, die Art. XX Pkt. C der Satzung ergänzt und einen integralen Bestandteil der Satzung bildet. Mit dieser Erklärung wurden neben Englisch auch Deutsch und die restlichen fünf Amtssprachen der Vereinten Nationen als authentisch erklärt. Da anlässlich der Unterzeichnung nur die englische Sprachfassung ohne die Erklärung der Konferenz über die authentischen Sprachfassungen genehmigt wurde, wird der Bundesregierung nochmals die Satzung in der authentischen englischen Sprachfassung samt Erklärung der Konferenz und in der nunmehr authentischen deutschen Sprachfassung samt Erklärung der Konferenz zur Genehmigung vorgelegt.

Laut Regierungsprogramm 2020-2024 gehört der Beitritt zu IRENA zu den inhaltlichen Schwerpunkten der österreichischen Außenpolitik, um die Position Österreichs als internationaler „Energy Hub“ auszubauen.

Die Gründung der Internationalen Organisation für Erneuerbare Energien (IRENA) beruht auf einer Initiative der Bundesrepublik Deutschland. Österreich ist stets für eine verstärkte Behandlung des Themas „erneuerbare Energie“ eingetreten und unterstützte die Gründung der Organisation. In den Verhandlungen hat sich Österreich dafür eingesetzt, dass durch die Schaffung von IRENA keine Duplizierung von Aktivitäten anderer Organisationen mit einem Mandat im Energiebereich erfolgt.

Ziel von IRENA ist es, ein Technologie-„Clearing House“ und Exzellenzzentrum für erneuerbare Energien zu werden. Die Organisation fördert gemäß Art. II der Satzung die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nachhaltige Nutzung aller Formen erneuerbarer Energie.

Tätigkeitsbereiche der Organisation gemäß Art. IV sind u. a. die Analyse, Beratung und Unterstützung von Mitgliedstaaten auf dem Gebiet erneuerbarer Energie, Wissens- und Technologietransfer, Finanzierungsberatung, Forschungsförderung und Entwicklung lokaler Kapazitäten sowie Training, Ausbildung und Informationsvermittlung. Außerdem können gemäß Art. V Projekte von Mitgliedern durchgeführt werden.

Der Haushalt der Organisation wird gemäß Art. XII Pkt. A aus Pflichtbeiträgen der Mitglieder auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen, wie sie von der Versammlung festgelegt werden, sowie aus freiwilligen Beiträgen und anderen Quellen gespeist.

Auf Basis des Beitragsschlüssels ergibt sich ein jährlicher österreichischer Pflichtbeitrag in Höhe von aktuell US$ 150.000,- (ca. € 140.000,-).

Die Satzung von IRENA trat gemäß Art. XIX lit. D am 8. Juli 2010 objektiv in Kraft. Gegenwärtig sind 161 Staaten Mitglieder von IRENA. Für Staaten, die nach Inkrafttreten der Satzung eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt die Satzung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.

Mit Inkrafttreten der Satzung für Österreich wird die Federführung auf das gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 8/2020, für Energiefragen zuständige Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übergehen. Die österreichischen Beiträge und sonstige mit der Mitgliedschaft verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung im Budget des zuständigen Ressorts.

Die Satzung ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) sowie in deutscher Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und die englische Sprachfassung vorgelegt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz (225 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2020 06 30

                  Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich                                    Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau