311 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (237 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Schulunterrichtsgesetz, das Privatschulgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Prüfungstaxengesetz geändert werden

Die gegenständliche Regierungsvorlage weist mehrere Themenschwerpunkte auf:

Lehrgang für Früherziehung):

Mit dem neuen Lehrplan für das Kolleg der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, BGBl. II Nr. 239/2017, wurde die Altersgruppe auf das Kind vom 1. bis 6. Lebensjahr erweitert. Nunmehr sind alle Absolventinnen und Absolventen sowohl der 5-jährigen Form der Ausbildung als auch des Kollegs auch für das Kind vom 1. bis zum 3. Lebensjahr qualifiziert. Zuvor hat es im Rahmen der 5-jährigen Ausbildung die optional wählbaren Gegenstände des Früherziehungsbereichs gegeben. Für das Kolleg gab es dieses Ausbildungsangebot bundesweit nicht. Es soll nun bundesweit jenen Absolventinnen und Absolventen, die ihre Ausbildung ohne diese zusätzliche Qualifikation absolviert haben, die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen eines – auf die Grundausbildung aufbauenden - Lehrganges für Früherziehung diese Qualifikation zu erwerben und damit den Anforderungen im elementarpädagogischen Berufsfeld besser zu entsprechen. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Früherziehung abgeschlossen. Diese Lehrgänge für Früherziehung können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.

Bildungsanstalt für Leistungssport und Bildungsanstalt für darstellende Kunst

Die Bestimmung über die zeitliche Befristung von Schulversuchen findet erstmals Anwendung. Die bisherigen Schulversuche in Schulen im Zusammenhang mit dem Leistungssport und der darstellenden Kunst waren zu bewerten. Nunmehr sollen die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten für Änderungen im Schulrecht vorgenommen werden. Aufgrund der besonderen Situation, insbesondere von Leistungssportlerinnen und –sportlern, soll an bestehenden Schulen eine neue Bildungseinrichtung geschaffen werden, die auf die sich ergebenden Anpassungsbedürfnisse bestmöglich eingehen können soll. Gleichzeitig soll eine dadurch erforderliche Anpassung im Privatschulgesetz erfolgen.

Die seit vielen Jahren laufenden unterschiedlichen Schulversuche zum Leistungssport und zur darstellenden Kunst haben sich sehr bewährt. Durch Absolventinnen und Absolventen dieser Schulen konnten nicht nur zahlreiche und maßgebliche sportliche und künstlerische Erfolge für Österreich erzielt werden, sondern zeigen auch die Ergebnisse der standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung, dass die schulischen Leistungen der Schülerinnen und Schüler den pädagogischen Anforderungen entsprechen. Sie sollen daher, auch auf Grund ihrer zentralen Bedeutung für die Sport- und Kulturnation Österreich, in das Regelschulwesen übernommen werden.

Veröffentlichung der Prüfungsaufgaben für die standardisierte Reifeprüfung

Nach dem Abschluss der standardisierten Reifeprüfung sollen die Fragen zur Vorbereitung für künftige Prüfungen veröffentlicht werden.

Terminliche Änderungen der Neuen Oberstufe

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Implementierung der Neuen Oberstufe für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe in die finale Phase übergeleitet werden. Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 wurde die rechtliche Grundlage für die Neue Oberstufe geschaffen, um diese erstmals mit dem Schuljahr 2017/18 ins Feld zu führen. In neuen, kompetenzbasierten Lehrplänen wurden die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe semesterweise gegliedert. Daneben sind im Rahmen der neuen organisatorischen Bedingungen am Standort Maßnahmen der Begabungsförderung vorgesehen. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 wurde den Schulleitungen die Möglichkeit gegeben, die Überführung in die NOST am Standort jeweils zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit haben sowohl im allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich viele Schulen Gebrauch gemacht. Dieser Umstand sowie Rückmeldungen der Schulstandorte, die die Bestimmungen betreffend die Neue Oberstufe bereits anwenden, haben den Bedarf an einer umfassenden Evaluierung deutlich gemacht. In Reaktion darauf wurde mit § 82e Abs. 4 SchUG eine Grundlage für eine umfassende Evaluierung der Neuen Oberstufe durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geschaffen. Nunmehr liegen die Evaluierungsergebnisse vor, anhand derer eine Adaptierung bzw. Optimierung der Rechtslage vorgenommen werden soll. Aufgrund der Veränderungen der Rahmenbedingungen kam es zu einer Verzögerung. Um die Restrukturierung der Neuen Oberstufe ideal vorbereiten zu können und auch den Standorten einen angemessenen Zeitraum zur Adaptierung an die neue Rechtslage zu geben, soll die Neue Oberstufe bundesweit einheitlich erst mit Beginn des Schuljahres 2023/24 eingeführt werden.

Änderung der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle:

Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ („Theresianum“) erfolgt eine Ausweitung des Angebots der Ausbildungsschwerpunkte. Schülerinnen und Schüler können ab der 6. Klasse (10. Schulstufe) zwischen der 3. lebenden Fremdsprache „Russisch“ oder einem erweiterten naturwissenschaftlichen Ausbildungsschwerpunkt wählen. Der erweiterte Ausbildungsschwerpunkt wird im selben Stundenausmaß der 3. lebenden Fremdsprache geführt. Diese Änderung soll mit 1. September 2022 in Kraft treten.

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes:

Die Änderung soll eine Verbesserung der Vorbereitung auf die standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung sicherstellen und zwar durch einen transparenten allgemeinen Zugang zu Prüfungsinhalten der Vergangenheit.

Eingliederung des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) in die Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH (OBVSG), Schaffung eines Beirats und Festlegung weiterer Aufgaben der OBVSG

Die Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH (OBVSG) ist die Dienstleistungs- und operative Leitungseinrichtung für den Österreichischen Bibliothekenverbund (OBV).

Nachdem die Pädagogischen Hochschulen im Vergleich zu großen wissenschaftlichen Einrichtungen eher klein sind, hat die OBVSG schon seit ihrer Gründung 2002 das Lokalsystem der Pädagogischen Hochschulen (damals Akademien) gehostet.

Wegen der Kleinheit der Hochschulen und der Tatsache, dass ihnen keine so weitreichende Autonomie wie den Universitäten eingeräumt wurde, wurde im Einflussbereich jenes Bundesministeriums, das für die Pädagogischen Hochschulen zuständig ist, einerseits der Verbund für Bildung und Kultur (VBK) der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschulen geschaffen und andererseits eine Stelle („Verbundzentrale für Bildung und Kultur (VBKZ)“), die für die Betreuung des Katalogs und die Bestandentwicklung der Hochschulen zuständig ist und Ankaufsentscheidungen (etwa Zeitschriftendatenbanken) für die Hochschulen im Zusammenwirken mit dem zuständigen Bundesministerium zu treffen hat. Darüber hinaus wurde die Verbundzentrale, die strategischen Überlegungen der Teilnehmer des VBK koordiniert, als Dienststelle in Räumlichkeiten des BMBWF eingerichtet, die Bediensteten selbst wurden im Dienststand der Pädagogischen Hochschule Wien geführt.

Mit der Schaffung der OBVSG im Jahr 2002 wurde der VBK und damit die VBKZ nicht mitausgegliedert. Diese Ausgliederung soll mit der gegenständlichen Novelle erreicht werden: Der Verbund für Bildung und Kultur (VBK) besteht personell aus einer Beamtin und drei Vertragsbediensteten. Die Beamtin soll der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die Vertragsbediensteten werden zu Beschäftigten der Gesellschaft. Das Einverständnis der Bediensteten und deren gesetzlicher Standesvertretung liegt vor. Jene Sachkosten, die der VBK bisher verursacht hat, werden in den Jahreszuschuss an die Gesellschaft aufgenommen.

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes:

Hier sollen Adaptierungen im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Mit dem Schuljahr 2018/19 erfolgte letztmals eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse. Da diese Maßnahme höchstens zwei Schuljahre andauern kann, sind die entsprechenden Bestimmungen mit Ende des Schuljahres 2019/20 obsolet und können daher zu diesem Zeitpunkt entfallen.

Mit dem Schuljahr 2019/20 wurde der Lehrplan für die Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Digitalisierung als Übergangslehrplan zur Erprobung gestartet. Nunmehr soll diese Fachrichtung als „Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft“ in das Regelschulwesen überführt werden.

Änderung des Prüfungstaxengesetzes:

Durch die Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in das Prüfungstaxengesetz werden diese mit anderen berufsbildenden Fachschulen gleichgestellt.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 02. Juli 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der  Berichterstatterin Abgeordneter Mag. Sibylle Hamann die Abgeordneten Hermann Brückl, MA, Katharina Kucharowits, Mag. Martina Künsberg Sarre, Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger und MMMag. Gertraud Salzmann sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (237 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 07 02

                            Mag. Sibylle Hamann                                                   Mag. Dr. Rudolf Taschner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann