318 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Antrag 657/A(E) der Abgeordneten Hermann Brückl, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend Transparenz bei der Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln 

Die Abgeordneten Hermann Brückl, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 17. Juni 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„„Edtstadler sagte, dass gemäß Regierungsprogramm mit der Reform ein verfassungsgesetzlich verankertes Recht auf Information und Zugang zu Dokumenten bestehen soll. Man wolle auch eine Datenbank einrichten, in der Informationen aktiv veröffentlicht werden, die auf die Interessen der Öffentlichkeit treffen und auf die man auch ohne Anfrage zugreifen kann.“ (orf.at vom 8.6.2020)

Diese nun angekündigte Transparenz fehlt bei der Eignungserklärung von Unterrichtsmittel völlig. Selbst einer parlamentarischen Anfrage (Anfrage Nr. 823/J-NR/2020) wird die Auskunft verweigert. Zu einem umstritten Schulbuch – Deutsch Sprach-Lese-Buch 4 – wurde um Übermittlung des Gutachtens, das laut Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln bei jeder Begutachtung erstellt wird, ersucht. Dies wurde in der Anfragebeantwortung wortreich verweigert:

Die Eignungserklärung ist als ein Akt der hoheitlichen Verwaltung mit einer gesetzlichen Grundlage ausgestaltet und dementsprechend zu vollziehen. Die einzelnen Verfahrensschritte sind durch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF. – unter Berücksichtigung der Parteienrechte und des Ermittlungsverfahrens – vorgegeben. Das entscheidende Organ hat ein Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Entscheidungsfällung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen. Die Würdigung eines Gutachtens ist Teil des Entscheidungsprozesses. Gutachtensergebnisse haben rechtlich keine Bindungswirkung für die Entscheidenden. Ausgehend davon erscheinen Detailauskünfte u.a. hinsichtlich einer namentlichen Bekanntgabe der berichterstattenden Kommissionsmitglieder, des individuellen Geschäftsganges und des individuellen Stimmverhaltens der einzelnen Kommissionsmitglieder insbesondere vor dem Hintergrund der Wahrung berechtigter Interessen von Rechten Dritter und datenschutzrechtlicher unverhältnismäßig, da eine damit verbundene Veröffentlichung eine das legitime Kontrollinteresse überschießende Datenverwendung darstellen würde. Jedes Verfahren endet mit der Erlassung eines Bescheides. Gegen den Bescheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Gerade im äußerst sensiblen Bereich der Unterrichtsmittel ist volle Transparenz gefordert, um eine einseitige Indoktrination möglichst zu verhindern. Derzeit ist jedoch das Gegenteil der Fall.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 02. Juli 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Hermann Brückl, MA die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Mag. Sibylle Hamann, Katharina Kucharowits, Mag. Dr. Sonja Hammerschmid und Petra Vorderwinkler sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Hermann Brückl, MA, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, N, dagegen: V, S, G).

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Sibylle Hamann gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2020 07 02

                           Mag. Sibylle Hamann                                                 Mag. Dr. Rudolf Taschner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann