327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (283 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz geändert wird

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Verfassungsschutz erfüllt eine für die Demokratie und den Rechtsstaat zentrale Funktion. In Zusammenhang mit den Vorkommnissen der letzten Jahre rund um das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist – nicht zuletzt aufgrund internationaler Anforderungen – eine rasche Anpassung der Auswahl und Ausbildung der im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes tätigen Bediensteten unabdingbar.

In einem ersten Schritt soll durch die geplanten Änderungen des PStSG einerseits sichergestellt werden, dass im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes tätige Mitarbeiter eine moderne und an Grund- und Freiheitsrechten orientierte Ausbildung in allen Aspekten der Tätigkeitsfelder des Verfassungsschutzes erhalten. Andererseits soll die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen werden, um die im Bereich des Verfassungsschutzes erhöhte Sensibilität für die Notwendigkeit der Verschwiegenheit, Integrität und Informationssicherheit zu gewährleisten. Gerade im Vergleich mit internationalen Standards bedarf es einer umfassenden Neukonzeption der internen Überprüfung der Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, weshalb eine besondere Vertrauenswürdigkeitsprüfung speziell für Bedienstete, die mit dem Vollzug von Staatsschutzaufgaben betraut sind, geschaffen werden soll. Die Neufassung erscheint im Lichte der Entwicklungen rund um das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auch unumgänglich, weil sich die bestehenden gesetzlichen Grundlagen über die Sicherheitsüberprüfung für die Gewährleistung des Schutzes von klassifizierten Informationen in der derzeitigen Fassung als nicht zureichend erwiesen haben.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 06. Juli 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr,
Ing. Reinhold Einwallner, Dr. Stephanie Krisper, Mag. Hannes Amesbauer, BA sowie der Bundesminister für Inneres Karl Nehammer, MSc.

 

Ein im Zuge der Debatte eingebrachter Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen fand
keine Stimmenmehrheit (dafür: S, F, N, dagegen: V, G).

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Ferner beschloss der Ausschuss für innere Angelegenheiten einstimmig folgende Feststellung:

Zu Ziffer 4 (Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG)) der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz geändert wird (283 d.B.) stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten fest, dass Nebenbeschäftigungen iSv § 56 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

1.     im Zuge der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) einer besonders strikten Überprüfung zuzuführen sind, um ein hohes Maß an personeller Integrität im polizeilichen Staatsschutz zu gewährleisten und 

2.     deshalb Nebenbeschäftigungen in den Katalog der gemäß vom Bundesministers für Inneres zu erlassenen Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung (VWP-V) abzufragenden Themenbereiche aufzunehmen ist.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (283 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 07 06

                          Mag. Wolfgang Gerstl                                                         Karl Mahrer, BA

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann