338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (288 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) erlassen wird

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegen-zuwirken. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagever-mögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Explizit ausgenommen sind vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 % der förderfähigen Kosten. Es erfolgt eine Verdopplung des Zu-schusses, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science in Verbindung steht.

Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ startet mit 1. September 2020, Anträge kön-nen bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Für das Förderprogramm steht ein Budget in Höhe von 1 Mrd. Euro zur Verfügung.

Eine Vorbelastung darf gemäß § 60 Abs. 4 Ziffer 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wenn deren zugehörige Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze übersteigen würden. Im Hinblick auf die für 2020 gemäß BGBl. I Nr. 47/2020 für die Untergliederung 40 „Wirtschaft“ vorgesehene Auszahlungsobergrenze in der Höhe von 489,283 Mio. Euro liegt die Betragsgrenze nach § 60 Abs. 4 Ziffer 1 BHG bei rd. 50 Mio. Euro jähr-lich. Für die Begründung der erforderlichen gegenständlichen Vorbelastungen für die Finanzjahre bis 2025 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll daher die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen schaffen, die durch oben genannte Maßnahme entstehen und dazu ermächtigen, Vorbelastungen in Höhe von bis zu 1 Milliarde Euro in den Finanzjahren bis 2025 zu begründen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Juli 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze die Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Dr. Christoph Matznetter, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Mag. Gerald Loacker, Lukas Hammer, Ing. Reinhold Einwallner, Alois Stöger, diplômé und Andreas Ottenschläger sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA und die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (288 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 07 06

                              Dr. Elisabeth Götze                                                               Peter Haubner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann