342 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XYZ/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

        3. Haftungen für Energie-Contracting-Projekte im Rahmen der Förderungen von thermisch-energetischen Sanierungen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingegangen werden.“

2. Im § 6 Abs. 2f wird die Z 1 durch folgende Z 1bis Z 1c ersetzt:

         „1. Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;

        1a. weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 jeweils einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr 2021 bzw. 2022 gestellt ist;

        1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 650 Millionen Euro entsprechen;

         1c. für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in den Jahren 2021 und 2022 den Ländern insgesamt einen Barwert von maximal 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen;“

3. In § 6 Abs. f wird nach Z 2 folgende Sätze angefügt:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Z 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.“

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann ab dem Jahr 2020 Haftungen für Energie-Contracting-Projekte im Rahmen der Förderungen thermisch-energetischer Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen (Umweltförderung im Inland) bis zu einem Barwert in Höhe von maximal 50 Millionen Euro eingehen. Die Voraussetzungen und Bedingungen für das vertragliche Eingehen der Haftungen sind sind in den Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland festzulegen.“

5. In § 49 lautet Z 3:

         „3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich des Eingehens von Haftungen (§ 6 Abs. 5);“

6. Dem § 53 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 5 Z 2 und 3, § 6 Abs. 2f, § 6 Abs. 5 und § 49 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“