Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die COVID-19-Krise hat zu tiefgreifenden konjunkturellen Einschnitten in beinahe allen wirtschaftlichen Sektoren geführt. Gleichzeitig besteht erheblicher Bedarf an strukturellen Änderungen unseres Wirtschaftssystems in Richtung Klimaneutralität. Aus volkswirtschaftlicher Sicht und zur Minimierung weiterer budgetärer Belastungen und Risiken ist die Ankurbelung der Konjunktur durch das Ermöglichen von klimafreundlichen Investitionen dringend geboten, zumal damit auch Lock-In-Effekte vermieden werden können. Gerade Investitionen, die im Rahmen der regulären Umweltförderung im Inland (einschließlich der Sanierungsoffensive) gefördert werden, sind durch positive konjunkturelle Effekte (Arbeitsplatz, Wertschöpfung usw.) bei gleichzeitiger Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen gekennzeichnet, und können im Rahmen dieser Instrumente budgetschonend angereizt werden. Daher sollen im Rahmen des von der Bundesregierung vereinbarten Konjunkturpakets umfangreiche Mittel für die Umweltförderung im Inland und die Sanierungsoffensive zur Verfügung gestellt werden.

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1, Z 4 und Z 5(§ 5 Z3, § 6 Abs. 5 und § 49 Z 3)

Insbesondere beim Ersatz von fossilen Heizsystemen durch klimafreundliche Heizsysteme sowie thermischen Sanierungsmaßnahmen im Wohnbau wurde von Wirtschafts- und Expertenseite vielfach geäußert, dass Unternehmen zur Übernahme der Investitionskosten bereit wären, wenn das Ausfallsrisiko auf Seiten der Nutznießer der Investitionen (Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses oder Gebäudes) minimiert wäre. Insofern können über Finanzierungsformen des Energie-Contracting erhebliche Investitionsimpulse gesetzt werden, wenn die öffentliche Hand das Ausfallsrisiko ganz oder teilweise abfedert. Für die öffentliche Hand kann mit relativ geringfügigem Budgetaufwand ein erheblicher Hebeleffekt bewirkt werden.

Um das Potenzial dieser Förderungsform nutzen zu können, soll ab dem Jahr 2020 ein Haftungsrahmen des Bundes in Höhe eines Barwertes von 50 Millionen Euro für die Förderung von Contracting-Finanzierungen zum Austausch von fossilen Heizkessel sowie zur thermischen Sanierung von Gebäuden eingerichtet werden (bislang sind staatliche Förderungen im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes lediglich in Form von Zuschüssen möglich). Die Haftungsübernahme ist gemäß den BHG-Vorgaben dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten. Die Voraussetzungen und Bedingungen für das Eingehen der Haftungen ist in den Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland festzulegen. Die Abwicklung der Haftungen erfolgt somit auch im Rahmen der Umweltförderung im Inland.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 6 Abs. 2f)

Im Rahmen der klassischen Förderintervention der regulären Umweltförderung im Inland und der Sanierungsoffensive ist ein umfangreiches Maßnahmenbündel vorgesehen:

§ 6 Abs. 2f Z 1:

Die bislang bis einschließlich 2020 für die Zwecke der regulären Umweltförderung im Inland (betriebliche und kommunale Umwelt- und Klimaschutzprojekte) und der Sanierungsoffensive zur Verfügung gestellten Zusagevolumina bleiben in der Z 1 zusammengefasst. Mit dem BFG 2020 wurde für die reguläre Umweltförderung im Inland eine Vollausschöpfung des maximalen Zusagerahmens in Höhe von 90,238 Millionen Euro (entspricht einem zusätzlichen Zusagevolumen von 20 Millionen Euro im Jahr 2020) ermöglicht. Nunmehr soll dieser Zusagerahmen im Jahr 2020 um weitere 20 Millionen Euro angehoben werden, die dem Ausbau bzw. der Verdichtung biogener Nahwärmenetzen (einschließlich Abwärmenutzung) zugutekommen sollen. Im Hinblick auf die im Jahresablauf vergleichsweise „späte“ Anhebung des Zusagevolumens soll der für die damit zu fördernden Projekte bestimmte Genehmigungsrahmen über die Jahresgrenze hinaus verlängert werden.

Auf Basis der Hochrechnung der bisherigen Ergebnisse in der regulären Umweltförderung im Inland wird damit gerechnet, dass mit den zusätzlich ausgelösten Investitionen mehr als 110.000 Tonnen Treibhausgasemissionen per anno vermieden oder verringert, rund 180 GWh/a Energie eingespart und der Einsatz erneuerbarer Energieträger um rund 230 GWh/a gesteigert werden können. In diesen Hochrechnungen können jedoch ausschließlich die mit dem Einsatz der klimafreundlichen Technologien verbundenen Effekte, nicht jedoch allgemeine bzw. gesamtwirtschaftlich bedingte Reboundeffekte berücksichtigt werden. Im Ausmaß dieser Treibhausgasemissionen wird das gesamtstaatliche Budgetrisiko im Hinblick auf die Klimaschutzziele 2030 und darüber hinaus gesenkt.

§ 6 Abs. 2f Z 1a (reguläre Umweltförderung im Inland ab 2021):

Der bislang gesetzlich festgelegte Zusagerahmen für die reguläre Umweltförderung im Inland endet 2020. Für die Fortführung in den Jahren wird das bisherige Zusagevolumen in Höhe von 90,238 Millionen Euro vorläufig auf diesem Niveau weitergeführt, wie dies im geltenden BFRG der Budgetierung der Umweltförderung im Inland zugrunde gelegt ist. Der Zusagerahmen soll jedoch jeweils um weitere 20 Millionen Euro angehoben werden, um zusätzliche Impulse für den Ausbau und Verdichtung von Nahwärmenetzen auf Basis erneuerbarer Energieträger zu setzen.

Auf Basis der Hochrechnung der bisherigen Ergebnisse in der regulären Umweltförderung im Inland wird damit gerechnet, dass mit den 2021 und 2022 geförderten Projekten rund 620.000 Tonnen Treibhausgasemissionen per anno vermieden oder verringert, rund 1.000 GWh/a Energie eingespart und rund 1.300 GWh/a an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden können. Diese Effekte erhöhen sich in den Jahren 2021 und 2022 aufgrund des jeweils um 20 Millionen Euro höheren Zusagerahmens auf die Vermeidung oder Verringerung von weiteren rund 220.000 Tonnen an Treibhausgasemissionen per anno, weiteren Energieeinsparungen in Höhe von weiteren 360 GWh sowie um eine weitere Zunahme des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in Höhe von 460 GWh/a. Auch hier wiederum sind die Hinweise anzubringen, dass diese Hochrechnung „lediglich“ die Effekte aus dem Einsatz klimafreundlicher Technologie (keine gesamtwirtschaftlichen Reboundeffekte) abbildet, sowie, dass sich im Ausmaß der Treibhausgasreduktion das gesamtstaatliche Budgetrisiko im Hinblick auf die Klimaschutzziele 2030 und darüber hinaus reduziert.

§ 6 Abs. 2f Z 1b (Sanierungsoffensive 2021 und 2022):

Die Möglichkeit zur Festsetzung von Zusagerahmen für Zwecke der Sanierungsoffensive auf Basis der bisherigen Gesetzeslage endet 2020. Die Zielsetzungen der Bundesregierung zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors (Steigerung der Sanierungsrate bis 2030 in Richtung 3%; Austausch sämtlicher mit fossilem Öl betriebenen Heizsystemen bis 2035; analoger Ausstiegsplan für fossile Gasheizungssysteme sowie Klimaneutralität bis 2040) bedingen ein langfristiges Investitionsprogramm, welches einen erheblichen und stabilen konjunkturellen Impulsfaktor in diesen Sektoren darstellt. Dementsprechend wird in einem ersten Schritt der Zusagerahmen für die Sanierungsoffensive für die Jahre 2021 und 2022 in Höhe von 650 Millionen Euro festgelegt. Hiervon sollen 400 Millionen Euro auf die Förderung der Umstellung auf klimafreundliche Heizungssysteme sowie 250 Millionen Euro auf die Förderung der klassischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden eingesetzt werden.

Auf Basis der Hochrechnung der bisherigen Ergebnisse in der Sanierungsoffensive wird damit gerechnet, dass mit diesem Zusagevolumen rd. 80.000 bis 90.000 fossile Heizungsanlagen (von insgesamt rd. 1,6 Millionen) umgestellt werden können. Damit wären hochgerechnet rund 560.000 Tonnen Treibhausgasemissionen per anno vermieden oder verringert, rund 390 GWh/a Energie eingespart und der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen um rund 2.460Wh/a gesteigert. Auch hier wiederum sind die Hinweise anzubringen, dass diese Hochrechnung „lediglich“ die Effekte aus dem Einsatz klimafreundlicher Technologie (keine gesamtwirtschaftlichen Reboundeffekte) abbildet (abbilden kann), sowie, dass sich im Ausmaß der Treibhausgasreduktion das gesamtstaatliche Budgetrisiko im Hinblick auf die Klimaschutzziele 2030 und darüber hinaus reduziert.

§ 6 Abs. 2f Z 1c (Unterstützung für einkommensschwache Haushalte 2021 und 2022):

In ihrem Regierungsprogramm hat sich die Bundesregierung zur besonderen Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten bei der Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahmen im Gebäudesektor bekannt. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass ohne diese Unterstützungsmaßnahmen die erforderlichen Investitionen in diesem Segment nicht umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund werden in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt 100 Millionen Euro für die Unterstützung dieser Bevölkerungsgruppe bundesseitig zur Verfügung gestellt. Diese Unterstützung ist daran gekoppelt, dass durch das Setzen von Dekarbonisierungsmaßnahmen (gefördert aus Mitteln der Sanierungsoffensive) erhöhte Kosten für einkommensschwache Haushalte entstehen können, die mit diesen Mitteln sowie mit den einschlägigen Landesmitteln abgefedert werden sollen. Die Abwicklung dieser Bundesmittel erfolgt über die Länder und ist daran geknüpft, dass keine Landesmittel ersetzt werden.

Der Einsatz dieser Mittel stellt sicher, dass die unter Z 1b geförderten Investitionen auch im Segment der einkommensschwachen Haushalte ausgelöst werden können.

All diesen Mittelvolumina sind ein erster notwendiger Schritt, damit die über diese Instrumente auszulösenden Investitionen im Hinblick auf die Klimaschutzziele 2030 rasch erfolgen. Ziel ist es, in der Weiterentwicklung der Förderung eine – in Kombination mit bestehenden Landesförderungen – österreichweit einheitliche Förderungen anzustreben und in weiterer Folge mittelfristig eine schrittweise Degression der Förderhöhe einzuleiten.