Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung der Innovationsbasis

Das Ziel ist Unternehmensstandorte und innovative Betriebsstätten in Österreich zu sichern. Durch die Förderung gem. den Kriterien der Important Projects of Common European Interest (IPCEI) soll durch gezielte Investitionsanreize die Innovationskraft Österreichs im Bereich der Halbleiterherstellung gesichert bzw. verbessert werden.

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Beschluss des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird.

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit Beschluss des Gesetzes wird im Rahmen der UG33 die Ermächtigung für Sondermittel in Höhe von 75. Mio. Euro für die Jahre 2020-2023 begründet.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das gegenständliche Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, beinhaltet ein Projekt, das für die Jahre 2020 bis inkl. 2023 finanzielle Auswirkungen hat.

Diese finanziellen Auswirkungen umfassen sowohl Werk- als auch Transferleistungen. Die gegenständliche Darstellung von Ergebnis- u. Finanzierungshaushalt folgt der Prämisse, dass Aufwand und Auszahlung bei den Transferleistungen zeitlich zusammenfallen, das heißt der Aufwand entsteht nicht schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fördervertrages.

 

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen wird aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche WFA das Vorhaben zur Ermächtigung von Sonderausgaben im Rahmen der UG33 beinhaltet, ohne Anführung der Werkleistungen angeführt. Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA liegen noch keine Werkverträge (Abwicklungskosten) vor. Diese werden im Rahmen der WFA zur SonderRL für die Abwicklung detailliert dargestellt.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑18.750

‑18.750

‑18.750

‑18.750

0

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Durch das gegenständliche Vorhaben werden die budgetären Voraussetzungen in der UG33 geschaffen, um Großunternehmen im Bereich der Mikroelektronik einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss gewähren zu können. Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA sind die Abwicklungskosten noch nicht bekannt. Die tatsächliche Förderleistung an das Unternehmen reduziert sich entsprechend um die Werkleistungen und hängt auch von der Höhe der Antragstellung durch die Unternehmen ab.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Die Fördermaßnahme bewirkt durch die auslösenden Investitionen die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in Österreich. Aufgrund der Gewährung nicht-rückzahlbarer Zuschüsse gem. den Kriterien der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI – Important Projects of Common European Interest) steigt die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Österreich in der mit der Halbleiterindustrie in Verbindung stehenden Branchen (z. B. Automobilindustrie oder Internet der Dinge).

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Sonderermächtigungsgesetz für die Erhöhung des Budgetrahmens der UG33

 

Einbringende Stelle:

BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Innovationskraft der österreichischen Unternehmen durch weitere Intensivierung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft mit einem Fokus auf Digitalisierung, durch Verbreiterung der Innovationsbasis und durch Ausbau des Technologietransfers." der Untergliederung 33 Wirtschaft (Forschung) im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten sind für die Stärkung des Wirtschaftsstandortes und des heimischen Arbeitsmarktes wesentlich. Um dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen hat die Bundesregierung die koordinierte Teilnahme an relevanten Projekten von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest – IPCEI) zur Stärkung strategisch relevanter Wertschöpfungsketten im Regierungsprogramm 2020 – 2024 verankert.

 

Als Important Projects of Common European Interest gelten Projekte in Zusammenarbeit von zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten mit gemeinsamem europäischem Interesse, welche Ressourcen, Akteure und Expertise zusammenbringen, um in der Folge Markt- oder Systemfehler auszubessern und gesellschaftliche Herausforderungen zu überwinden. Die Mitteilung der Europäischen Kommission (2014/C 188/02) vom Juni 2014 legt fest, dass finanzielle Beteiligungen von Mitgliedstaaten zur Förderung von IPCEIs mit den Regelungen zum internen Markt kompatibel sind, d.h. es ermöglicht eine Lockerung des engen europäischen Beihilfekorsetts. Dies ermöglicht auch die nationale Förderung des ersten industriellen Einsatzes von F&E-Vorhaben im Rahmen von Pilot- und Testphasen (First Industrial Deployment) noch vor der Massenfertigung. Das gegenständliche Vorhaben im Bereich Mikroelektronik basiert dabei auf:

 

- Punkt 21 der Mitteilung (2014/C 188/02): F&E&I-Vorhaben müssen von bedeutender innovativer Natur sein oder einen wichtigen Mehrwert für F&E&I unter Berücksichtigung des Stands der Technik in dem betreffenden Sektor darstellen.

 

- Punkt 22 der Mitteilung (2014/C 188/02): Vorhaben, die industriell genutzt werden sollen, müssen die Entwicklung eines neuen Produkts oder einer neuen Dienstleistung mit hohem Forschungs- und Innovationsgehalt und/oder die Einführung eines grundlegend innovativen Produktionsprozesses ermöglichen.

 

Wichtig ist der besondere Hintergrund, vor dem die österreichische Teilnahme am IPCEI-Mikroelektronik erfolgt: Vier Länder (DE, FR, IT, UK) mit einem aus 29 Unternehmen bestehenden Firmenkonsortium haben den IPCEI-Prozess bereits angestoßen und nach mehrjährigem Prozess die Genehmigung der IPCEI-Mikroelektronik-Förderung (iHv insgesamt 1,75 Mrd. Euro für diese 4 Länder) seitens der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2018 erhalten. Damit ist einerseits die Frage der grundsätzlichen Rechtfertigung der gezielten Förderung des Mikroelektronik-Bereiches auf europäischer Ebene bereits außer Streit gestellt.

Österreich hat nun die Gelegenheit, mit der gegenständlichen Initiative nachträglich Teil der europäischen IPCEI-Mikroelektronik-Initiative zu werden. Damit würde Österreich als Produktionsstandort für Mikroelektronik explizit in den Kern der europäischen IPCEI-Initiative in diesem Bereich aufgenommen.

 

Mit der Teilnahme Österreichs werden die Bereiche "Energieeffiziente Chips" und "Leistungshalbleiter" gefördert, um die Entwicklung innovativer technologischer Komponenten für die Automobilindustrie, dem Internet der Dinge und anderer Anwendungen zu forcieren, den ersten industriellen Einsatz dieser Technologien zu etablieren sowie die Freisetzung des vollen technologischen und wirtschaftlichen Potenzials der Mikroelektronik zu unterstützen. Die Förderung wird in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses über den Zeitraum von 2020-2023 gewährt. Das österreichische Modul trägt zusätzlich wesentlich und komplementär zur Wirkkraft der europäischen IPCEI-Initiative bei, und der Standort Österreich kann mithilfe der IPCEI-Teilnahme voll von der strategischen Anschubwirkung profitieren.

 

Wie wichtig eine starke Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der IPCEI für den globalen Wettbewerb ist, zeigt eine Studie von IC insights vom Mai 2018 am Beispiel der KETs (Schlüsseltechnologien) aus der Halbleiterindustrie. Der Studie zufolge haben von den weltweit fünfzehn größten Halbleiterherstellern acht Unternehmen ihren Firmensitz in den USA, vier in Asien und nur drei in Europa. Infineon, NXP und ST Microelectronics. Hinzu kommt AT&S als einziger Packaging-Hersteller in diesem sehr kleinen europäischen Umfeld. Es verbleibt somit nur wenig Expertise in Europa. Nicht nur für Europa, sondern speziell auch für Österreich wird es daher entscheidend sein, für die Zukunft die richtigen industriepolitischen Strategien zu nutzen – in einem aktiven Zusammenspiel der Mitgliedsländer mit den europäischen Institutionen.

 

Der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass Vorbelastungen einer Ermächtigung gemäß § 60 Abs. 4 Z1 BHG bedürfen. Es soll die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen geschaffen werden, die auf Basis der Förderungsrichtlinien und Abwicklungsverträge entstehen.

 

Eine Vorbelastung darf gemäß § 60 Abs. 4 Ziffer 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wenn deren zugehörige Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze übersteigen würden. Im Hinblick auf die für 2019 gemäß BGBl. I Nr. 20/2018 für die Untergliederung 33 "Forschungsförderung" vorgesehene Auszahlungsobergrenze in der Höhe von 99,471 Mio. Euro liegt die Betragsgrenze nach § 60 Abs. 4 Ziffer 1 BHG bei rd. 10 Mio. Euro jährlich. Für die Begründung der erforderlichen gegenständlichen Vorbelastungen für die Finanzjahre 2021 bis 2023 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

 

Mit dem vorliegenden Bundesgesetzentwurf soll die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt werden, beim Detailbudget 33.01.02 (Innovation, Technologietransfer) der Untergliederung 33 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2021 – 2023 in Höhe von maximal 56,25 Mio. Euro zu begründen. Für das Jahr 2020 wird die finanzielle Bedeckung in Höhe von 18,75 Mio. Euro durch das BFG 2020 sichergestellt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im globalen industriepolitischen Wettbewerb ist die Sicherung der Position der EU und Österreichs in strategisch relevanten Wertschöpfungsketten wesentlich für den Wirtschaftsstandort. Bei Ausbleiben des Vorhabens besteht die Gefahr des Verlustes bzw. der nicht-Schaffung von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen am Standort Österreich. Die ambitionierten Ziele wie Digitalisierung, Klimaschutz, Dekarbonisierung sowie die Sicherung unserer Freiheiten und unseres Wohlstands sind ohne tiefgreifende Technologie-Kompetenzen und entsprechende strategische Wertschöpfungsketten nicht erreichbar.

Ein Kern-Technologiefeld ist dabei die Mikroelektronik. Im Rahmen des IPCEI Mikroelektronik sind bereits 4 Länder (DE, FR, IT, UK (der Vertrag wurde vor dem BREXIT-Termin unterzeichnet)) sowie 29 Unternehmen involviert. Sollte Österreich die sich bietende Gelegenheit zur nachträglichen Teilnahme an diesem IPCEI nicht nutzen, verliert der heimische Wirtschaftsstandort nicht nur im Vergleich zu den globalen Konkurrenten, sondern auch innerhalb der EU im Bereich Mikroelektronik an Bedeutung.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Impact Assessment zur IPCEI-Mitteilung: https://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/docs/ia_2014/swd_2014_0164_en.pdf

 

Ratsempfehlungen (Rat für Forschung und Technologie): https://www.rat-fte.at/files/rat-fte-pdf/einzelempfehlungen/2019/190322_Empfehlung_Industriepolitik.pdf

 

IC Insights – Mai 2018 – http://www.icinsights.com/data/articles/documents/1066.pdf

 

EK-Mitteilung zur IPCEI-Mikroelektronik-Genehmigung vom 18.12.2018: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_18_6862

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Zum Evaluierungszeitpunkt soll auf Basis erster Daten der begünstigten Unternehmen (Grundlage u.a. die jeweiligen Geschäftsberichte) geprüft werden, dass die Vorbelastung zu einer erfolgreichen Umsetzung der IPCEI-Richtlinien und somit der Förderung relevanter Projekte im Bereich Mikroelektronik geführt hat.

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Innovationsbasis

 

Beschreibung des Ziels:

Das Ziel ist Unternehmensstandorte und innovative Betriebsstätten in Österreich sowie die Innovationskraft österreichischer Unternehmen zu sichern. Durch die Förderung gem. den Kriterien der Important Projects of Common European Interest (IPCEI) soll durch gezielte Investitionsanreize die Innovationskraft Österreichs, die Schaffung von Wissen sowie die Stärkung des Wirtschaftsstandorts im Bereich der Halbleiterherstellung gesichert bzw. verbessert werden. Die Fähigkeit der EU sowie Österreichs für Innovationen in industriellen Schlüsselbereichen hängt eng mit der Verfügbarkeit von kostengünstigen und hochleistungsfähigen Halbleiterlösungen zusammen – speziell in den Bereichen der Automobilindustrie sowie dem Internet der Dinge.

 

Durch das gegenständliche Vorhaben werden die budgetären Voraussetzungen in der UG33 geschaffen, um Unternehmensförderungen zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf ermächtigt Vorbelastungen in Höhe von maximal 56,25 Mio. Euro in den Finanzjahren 2021-2023 für das Vorhaben IPCEI Mikroelektronik. Für das Jahr 2020 erfolgt die finanzielle Bedeckung durch das BFG 2020.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Um der Stärkung der Innovationsbasis Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung die koordinierte Teilnahme an den Important Projects of Common European Interest im Regierungsprogramm 2020-2024 verankert. Es wurde in Österreich noch keine Förderung gem. den Kriterien der IPCEIs abgewickelt. Im Ausgangzustand sind die Bedingungen für die budgetäre Bedeckung zur Finanzierung des IPCEI-Mikroelektronik aus der UG33 nicht erfüllt. Aktuell sind bereits 4 Länder (DE, IT, FR, UK -Vertragsunterzeichnung vor BREXIT) mit 29 Unternehmen im IPCEI-Mikroelektronik involviert, um ihre globale Wettbewerbsposition im Bereich Mikroelektronik zu forcieren.

Die Voraussetzungen zur Finanzierung der Teilnahme Österreichs am IPCEI-Mikroelektronik u.a. aus der UG33 wurden im Rahmen der Sonderermächtigung erfüllt, sodass sich die positiven Wirkungen der strategischen EU-Initiative auch am heimischen Wirtschaftsstandort niederschlagen. Durch die Gewährung der Mittel im Rahmen der Vorbelastung konnten nationale Richtlinien erstellt und einvernommen werden. Die damit ermöglichte Förderung soll einen wesentlichen Beitrag zur Innovationskraft im Bereich Mikroelektronik beitragen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Beschluss des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird.

Beschreibung der Maßnahme:

Der Gesetzentwurf "Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird" schafft die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen, die durch die Förderung im Bereich Mikroelektronik im Rahmen der IPCEIs entstehen.

 

In Summe werden aus der UG33 für die nächsten 4 Jahre (2020-2023) maximal 75 Mio. Euro – das sind maximal 18,75 Mio. Euro jährlich – zur Verfügung gestellt. Mit dem vorliegenden Bundesgesetzentwurf soll die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt werden, beim Detailbudget 33.01.02 (Innovation, Technologietransfer) der Untergliederung 33 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2021 – 2023 in Höhe von maximal 56,25 Mio. Euro zu begründen. Der maximale Gesamtbetrag ergibt sich für die UG33 wie folgt:

. 2020: 18,75 Mio. Euro

. 2021: 18,75 Mio. Euro

. 2022: 18,75 Mio. Euro

. 2023: 18,75 Mio. Euro

Die ausgewiesenen Beträge stellen ausschließlich die zukünftigen Belastungen beginnend mit dem Finanzjahr 2021 dar. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Vorbelastungen in Höhe von maximal 56,25 Mio. Euro hinsichtlich des Zeitraums 2021 bis 2023 zu begründen. Für das Jahr 2020 erfolgt die finanzielle Bedeckung durch das BFG 2020.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Sonderermächtigung zur Finanzierung des ICPEI-Mikroelektronik u.a. aus der UG33 wurden noch nicht geschaffen. Es wurde in Österreich noch keine Förderung gem. den Kriterien der IPCEIs in Österreich abgewickelt.

Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme können maximal 75 Mio. Euro aus der UG33 in Form von nicht-rückzahlbaren Zuschüssen inkl. den Abwicklungskosten an begünstigte Unternehmen gewährt werden.

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Transferaufwand

18.750

18.750

18.750

18.750

0

Aufwendungen gesamt

18.750

18.750

18.750

18.750

0

 

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen wird aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche WFA das Vorhaben zur Ermächtigung von Sonderausgaben im Rahmen der UG33 beinhaltet, ohne Anführung der Werkleistungen angeführt. Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA liegen noch keine Werkverträge (Abwicklungskosten) vor. Diese werden im Rahmen der WFA zur SonderRL für die Abwicklung detailliert dargestellt.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Unternehmen

 

Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln

Die Fördermaßnahme umfasst die Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses für Unternehmen.

 

Quantitative Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmittel

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Großunternehmen

3

6.250.000

18.750.000

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA sind die Abwicklungskosten noch nicht bekannt. Die Tatsächliche Förderleistung an das Unternehmen reduziert sich entsprechend um die Werkleistungen und hängen auch von der Höhe der Antragstellung ab.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage

Durch das gegenständliche Vorhaben werden die budgetären Voraussetzungen in der UG33 geschaffen, um in Folge nicht-rückzahlbare Zuschüsse iHv über max. 75 Mio. Euro (inkl. Werkleistungen) für Großunternehmen in der Halbleiterindustrie zur Verfügung gestellt.

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage

Aufgrund der Investitionsvorhaben der begünstigten Unternehmen werden zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren

Aufgrund der Maßnahme werden die Möglichkeiten für die Förderung von Großunternehmen im Bereich der Mikroelektronik geschaffen. Dadurch ist mit einer Erhöhung der Produktivität der Unternehmen zu rechnen.

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt via Objekt Modell

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

Mit der Maßnahme ist ein positiver Effekt auf die Beschäftigung von unselbständigen erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer zu erwarten.

 

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Aufgrund der Gewährung nicht-rückzahlbarer Zuschüsse gem. den Kriterien der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse steigt die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Österreich in der mit der Halbleiterindustrie in Verbindung stehenden Branchen (z.B. Automobilindustrie oder Internet der Dinge).


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

18.750

18.750

18.750

18.750

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

33.01.02 Innovation, Technologietransfer

 

18.750

18.750

18.750

18.750

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Für die Bedeckung der Vorbelastungen von 2021-2023 im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen wird in den jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzen bzw. Bundesfinanzgesetzen vorgesorgt. Für das Jahr 2020 erfolgt die finanzielle Bedeckung durch das BFG 2020.

Projekt – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

18.750.000,00

18.750.000,00

18.750.000,00

18.750.000,00

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Transfer- und Werkleistungen

Bund

3

6.250.000,00

3

6.250.000,00

3

6.250.000,00

3

6.250.000,00

 

 

 

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen wird aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche WFA das Vorhaben zur Ermächtigung von Sonderausgaben im Rahmen der UG33 beinhaltet, ohne Anführung der Werkleistungen angeführt. Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA liegen noch keine Werkverträge (Abwicklungskosten) vor. Diese werden im Rahmen der WFA zur SonderRL für die Abwicklung detailliert dargestellt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1007336476).