Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Sicherstellung eines adäquaten Bildungsangebots ab der 9. Schulstufe für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schülerinnen und Schüler

Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion im Hinblick auf Wege gelingender Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit den Grundfragen des Lebens anleiten. In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern soll der Ethikunterricht einen Beitrag zur individuellen Persönlichkeitsentwicklung leisten. Hierbei soll die Bereitschaft gestärkt werden, Verantwortung für das eigene Leben und das Zusammenleben mit anderen in sozialen, ökologischen, ökonomischen, politischen und kulturellen Verhältnissen zu übernehmen. Darüber hinaus soll der Ethikunterricht die Jugendlichen bestärken, eigene Krisenerfahrungen aufzugreifen und sich im autonomen Handeln als selbstwirksam zu erfahren.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführung des Gegenstandes Ethik

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Es ergibt sich ein jährlicher Mehrbedarf im Bereich des Bundes-Lehrpersonals an den Schulen von beginnend rund 2,8 Mio. EUR (2021) bis zu maximal 38,7 Mio. EUR im Endausbau (ab dem Jahr 2026). Hinzukommend ist mit Ressourcenaufwand an den Pädagogischen Hochschulen zu rechnen, der aus der Weiterqualifizierung der Lehrpersonen resultiert.

Durch das Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf Länder, Gemeinden oder Sozialversicherungsträger.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2049 um 0,10 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 693 Mio. € (zu Preisen von 2020) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑684

‑3 457

‑12 366

‑21 356

‑29 791

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundeschulgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Stärkung der Grundkompetenzen und Kulturtechniken" für das Wirkungsziel "Erhöhung des Leistungs- und Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Für Schülerinnen und Schüler, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen, besteht derzeit kein dem Religionsunterricht entsprechendes Bildungsangebot. Schülerinnen und Schüler, die nicht an diesem teilnehmen, erhalten daher keine Bildung im gleichen Ausmaß, wie Teilnehmende am Religionsunterricht, unabhängig davon ob es sich um Personen ohne religiöses Bekenntnis, Anhänger religiöser Bekenntnisgemeinschaften oder vom Religionsunterricht Abgemeldete handelt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Schülerinnen und Schüler, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen, erhalten weniger Unterricht als jene, die an einem konfessionell gebundenen Unterricht teilnehmen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Es liegen umfangreiche Erfahrungen und Ergebnisse aus den Schulstandorten vor, die den Ethik-Unterricht bereits schulversuchsweise erprobt haben. Hinsichtlich relevanter EU-Folgenabschätzungen wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen schulrechtlichen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Oberstufenformen allgemeinbildender höherer Schulen umfassen vier Schulstufen. Da der Gegenstand mit 1. September 2021 eingeführt werden soll, können Schülerinnen und Schüler erstmals mit dem Haupttermin der Reifeprüfung 2025 abschließen. Eine sowohl alle Schulstufen als auch die abschließende Prüfung umfassende Evaluierung ist daher erst nach diesem Zeitpunkt möglich. Eine umfassende Evaluierung im Bereich der berufsbildenden höheren Schulen ist erst ab dem Herbst 2027 möglich (da fünf Schulstufen).

Eigene Datensammlungen oder organisatorische Maßnahmen sind nicht erforderlich, da im Rahmen des Schulqualitätsmanagements die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Sicherstellung eines adäquaten Bildungsangebots ab der 9. Schulstufe für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schülerinnen und Schüler

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Einführung eines Ethikunterrichts sollen Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion im Hinblick auf Wege gelingender Lebensgestaltung befähigt werden, die ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit den Grundfragen des Lebens anleiten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für Schülerinnen und Schüler, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen, besteht derzeit kein dem Religionsunterricht entsprechendes Bildungsangebot. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten daher keine Bildung im gleichen Ausmaß, wie Teilnehmende am Religionsunterricht, unabhängig davon ob es sich um Personen ohne religiöses Bekenntnis, Anhänger religiöser Bekenntnisgemeinschaften oder vom Religionsunterricht Abgemeldete handelt.

Alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II nehmen entweder am Gegenstand Religion teil oder erhalten Unterricht im Gegenstand Ethik.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung des Gegenstandes Ethik

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird der Gegenstand Ethik für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Gegenstand Religion teilnehmen, in den Gegenstandskanon aller mittleren und höheren Schulen der Sekundarstufe II eingeführt. Nach der gesetzlichen Verankerung gilt es, für den neuen Gegenstand Ethik einen entsprechenden Lehrplan zu erlassen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Gegenstand Ethik besteht an 215 mittleren und höheren Schulen als Schulversuch. Es finden unterschiedliche Lehrpläne Anwendung. Schülerinnen und Schüler, die an jenen mittleren und höheren Schulen, die keine Schulversuche dazu führen, unterrichtet werden und nicht an einem Religionsunterricht teilnehmen, erhalten keinen Unterricht in der religiös-ethisch-philosophischen Dimension.

Jede Schülerin und jeder Schüler einer mittleren und höheren Schulen erhält Unterricht in der religiös-ethisch-philosophischen Dimension, entweder durch die Teilnahme an einem Religionsunterricht oder im Rahmen des Gegenstandes Ethik.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen, nur Bund

684

3 457

12 366

21 356

29 791

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2049 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013

693

0,1037

*zu Preisen von 2020

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Personalaufwand

0

2 807

11 454

20 444

29 791

Betrieblicher Sachaufwand

684

912

912

912

0

Aufwendungen gesamt

684

3 719

12 366

21 356

29 791

 

Durch den erhöhten Lehrpersonaleinsatz ergeben sich Mehraufwendungen bei den Personalausgaben des Bundes. Siehe dazu die näheren Details beim Personalaufwand.

 

– Finanzierungshaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen

684

3 457

12 366

21 356

29 791

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

684

3 457

12 366

21 356

29 791

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

30.02.04 AHS- Sekundarstufe II

 

 

888

4 009

7 155

10 427

gem. BFRG/BFG

30.02.05 Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

 

 

1 657

7 445

13 289

19 364

Durch Umschichtung

30.01.05 Lehrer/ innenbildung

 

684

912

912

912

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die durch die flächendeckende Einführung eines verpflichtenden Ethikunterrichts entstehenden Mehrausgaben im Bereich Bundeslehrpersonals an den AHS und BMHS sind als zusätzliche Erfordernisse in den jeweils betroffenen Bundesfinanz- und Bundesfinanzrahmengesetzen zu berücksichtigen. Dies betrifft ebenso die zusätzlich erforderlichen Planstellen (Personalpläne, Grundzüge des Personalplans). Die Mehraufwendungen beim DB 30.01.05 können durch interne Umschichtungen bedeckt werden.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

2 807,33

37,43

11 453,92

149,72

20 444,47

262,00

29 790,85

374,29

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Lehrpersonaleinsatz für Ethikunterricht

Bund

Bundeslehrkraft

 

37,43

149,72

262,00

374,29

 

Der Ethikunterricht wird ab dem Schuljahr 2021/22 in den Oberstufen mittlerer und höherer Schulen beginnend mit der neunten Schulstufe aufsteigend eingeführt. Der Vollausbau ist damit an den AHS im Schuljahr 2024/25 und in den BMHS im Schuljahr 2025/26 erreicht.

Der Ethik-Unterricht ist für Schüler/innen, die keinen Religionsunterricht besuchen, mit zwei Wochenstunden vorgesehen. Eine Ethik-Unterrichtsgruppe wird ab 10 Schüler/innen eingerichtet, wobei die Gruppen zunächst klassen-, dann schulstufen- und zuletzt auch schulübergreifend einzurichten sind.

Die Erfahrungen aus dem Schulversuch Ethik sowie die Analyse der konkreten Schulorganisationen der Standorte zeigen, dass für die Bildung einer Ethik-Gruppe im Schnitt zwei Klassen erforderlich sind bzw. dass je Klasse ein Zusatzbedarf von einer Wochenstunde entsteht. Durch die ab dem Schuljahr 2021/22 beginnende Umsetzung an allen Standorten, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine effiziente Gruppenorganisation verbessert werden, insbesondere dadurch, weil günstigere Rahmenbedingungen zur standortübergreifenden Gruppenbildung vor allem in städtischen Gebieten vorliegen werden. Aus der diesbezüglich angestellten Modellrechnung ergibt sich, dass insgesamt mit einer Relation von 2,4 Klassen zu einer Ethik-Gruppe mit je zwei Wochenstunden gerechnet werden kann. Im Schuljahr 2019/20 befinden sich an der AHS-Oberstufe 4 124 Klassen und an den BMHSen 7 683 Klassen; in Summe damit 11 807 Klassen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der obigen Annahme einen Mehrbedarf von 11 807 x 2 : 2,4 = 9 839,2 Wochenstunden. Diese Wochenstunden (Lehrverpflichtungsgruppe III) sind aufsteigend in den jeweiligen Schulstufen beginnend mit dem Schuljahr 2021/22 vorzusehen, was einem entsprechend ansteigenden Bedarf an Lehrpersonen-VBÄs verursacht. Ein VBÄ wird dabei mit einem jährlichen Personalaufwand von 75.000,- EUR (inkl. Lohnnebenkosten) angesetzt, wobei von gleichbleibenden Klassenzahlen ausgegangen wird. Im Endausbau (ab dem Jahr 2026) verursacht das Vorhaben zusätzliche Personalausgaben von jährlich 38,7 Mio. EUR (2025: 35,4 Mio. EUR).

Damit verbunden sind zusätzliche Kapazitäten von rd. 516 Lehrpersonen-VBÄ. Geht man davon aus, dass erfahrungsgemäß 12% dieser Kapazität durch dauernde Mehrdienstleistungen abgedeckt wird, verbleibt ein personalplanwirksamer Zusatzbedarf von 454,4 VBÄ bzw. Planstellen.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

2020

2021

2022

2023

2024

Lehrpersonaleinsatz für Ethikunterricht

Bund

Bundeslehrkraft

 

 

 

 

 

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

684 000,00

912 000,00

912 000,00

912 000,00

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Honorare für Lehrbeauftragte an Pädagogischen Hochschulen

Bund

1

684 000,00

1

912 000,00

 

 

 

 

 

 

 

Bund

 

 

 

 

1

912 000,00

1

912 000,00

 

 

 

Die für den Ethik-Unterricht einzusetzenden Lehrpersonen sollen an den Pädagogischen Hochschulen Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Dafür werden mehrheitlich externe Lehrbeauftragte eingesetzt. Unter dieser Annahme unter der Berücksichtigung von Lehrgängen im Ausmaß von 60 ECs ist von Ausgaben je Lehrgang von 57.000,- EUR auszugehen. Geplant für das Jahr 2020 sind 12 Lehrgänge; in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils 16 Lehrgänge.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 741849917).