Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

I. HAUPTSTÜCK

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation

§ 8. Begriffsbestimmungen

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

          a) bis g) ...

          a) bis g) ...

          h) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

          h) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

            i) bis q) ...

            i) bis q) ...

II. HAUPTSTÜCK

II. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

TEIL A

TEIL A

Allgemeinbildende Schulen

Allgemeinbildende Schulen

Abschnitt II

Abschnitt II

Allgemeinbildende höhere Schulen

Allgemeinbildende höhere Schulen

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36).

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

(1a) bis (5) ...

(1a) bis (5) ...

Klassenschülerzahl

Klassenschülerzahl

§ 43. (1) und (2) ...

§ 43. (1) und (2) ...

 

(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

TEIL B

TEIL B

Berufsbildende Schulen

Berufsbildende Schulen

Abschnitt II

Abschnitt II

Berufsbildende mittlere Schulen

Berufsbildende mittlere Schulen

Lehrpläne

Lehrpläne

§ 55a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Bewegung und Sport, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.

§ 55a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Bewegung und Sport, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

(1a) und (2) ...

(1a) und (2) ...

Klassenschülerzahl

Klassenschülerzahl

§ 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

Abschnitt III

Abschnitt III

Berufsbildende höhere Schulen

Berufsbildende höhere Schulen

Lehrpläne

Lehrpläne

§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.

§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

(2) ...

(2) ...

Klassenschülerzahl

Klassenschülerzahl

§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

III. HAUPTSTÜCK

III. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 131. (1) bis (40) ...

§ 131. (1) bis (42) ...

 

(43) § 8 lit. h, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 3, § 55a Abs. 1, § 57, § 68a Abs. 1 und § 71 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

 

§ 7. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. bis 5. …

§ 7. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. bis 5. …

 

           6. unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

           6. unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

 

           7. bis 9. …

           7. bis 9. …

 

§ 16. Unterricht und Lehreinrichtungen

§ 16. Unterricht und Lehreinrichtungen

 

(1) und (2) …

(1) und (2) …

 

 

(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

 

§ 17. Lehrpläne

§ 17. Lehrpläne

 

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

 

               a) …

               a) …

 

               b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

               b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände;

 

 

                c) Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

 

Inkrafttreten

§ 35. (1) bis (12) …

Inkrafttreten

§ 35. (1) bis (16) …

 

 

(17) § 7 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. September 2021 klassen- und stufenweise aufsteigend in Kraft.