Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Weitere Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts von den in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b Freizügigkeitsrichtlinie genannten Personen

-       Vereinfachte Erweiterung der Zielgruppe der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und der "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

-       Zusätzliche Attraktivierung der Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte nach Österreich

-       Stärkung des Schutzes von minderjährigen Kindern im Familienverfahren

-       Beibehaltung rascher Asylverfahren von Antragstellern aus dem Vereinigten Königreich

-       Steigerung der freiwilligen Ausreisen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Vereinfachungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 NAG

-       Schaffung einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres

-       Entfall der Voraussetzung des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft bei Beantragung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte"

-       Verfassungskonforme Definition "Familienangehöriger"

-       Beibehaltung des Vereinigten Königreiches als sicherer Herkunftsstaat

-       Verpflichtende Rückkehrberatung zu einem späteren Zeitpunkt

 

Wesentliche Auswirkungen

Keine. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen überwiegend um Maßnahmen zur Verfahrenserleichterung bzw. -beschleunigung handelt (z.B. Entfall der Vorlage bestimmter Nachweise), die sowohl für die Antragsteller als auch die vollziehenden Behörden zu einer Vereinfachung führen.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. L 229 vom 29.06.2004 S. 35.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Bedarfsorientierung bei Migration weiter erhöhen (siehe Detailbudget 18.01.01.00 Grundversorgung/Migration)" für das Wirkungsziel "Sicherstellung von Bedarfs- und Qualitätsorientierung im Bereich der legalen Migration. Illegale Migration soll gestoppt, legale Migration strikt reguliert werden." der Untergliederung 18 Asyl/Migration im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) soll die Einreise und der Aufenthalt von Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen, zur Wahrung der Einheit der Familie im weiteren Sinne erleichtert werden. Diesen Personen kann schon jetzt eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" gem. § 56 NAG erteilt werden. Nunmehr werden weitere Erleichterungen vorgeschlagen.

Im Jahr 2019 waren insgesamt 2.230 "Niederlassungsbewilligungen – Angehöriger" aufrecht (hier kann aber nicht zwischen Inhabern einer "Niederlassungsbewilligungen – Angehöriger" gem. § 47 Abs 3 NAG und gem. § 56 NAG unterschieden werden).

 

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz enthält Regelungen zum Aufenthalt von mehr als sechs Monaten für Fremde. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz und die Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) enthalten Regelungen zum Arbeitsmarktzugang von Fremden. Im Fall der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und der "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" sind die Regelungen derart verknüpft, dass bei einer Ausnahme vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch ein Aufenthaltstitel (eben eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung) erteilt werden kann. Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie kann weitere Ausnahmetatbestände von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Verordnung vorsehen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist ein Verweis auf bestimmte Ausnahmetatbestände der Ausländerbeschäftigungsverordnung nur statisch und nicht dynamisch möglich. Dies hat zur Folge, dass die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und einer "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" trotz mittlerweile erfolgter Ergänzungen der Ausnahmetatbestände der AuslBVO an die neu in diesen Ausnahmetatbeständen aufgenommenen Zielgruppen nicht möglich ist. Durch die Änderung soll im Idealfall eine zeitgleiche oder sonst zumindest zeitnahe Anpassung der Zielgruppen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ermöglicht werden.

 

Das von der Bundesregierung beschlossene Regierungsprogramm für die Jahre 2020 bis 2024 ("Aus Verantwortung für Österreich) sieht unter dem Punkt Maßnahmen zur kontrollierten qualifizierten Zuwanderung die Vereinfachung der Antragstellung für die Rot-Weiß-Rot – Karte vor. Die geplante Änderung soll daher einen ersten Schritt zur Attraktivierung der Rot-Weiß-Rot – Karte für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige darstellen.

2019 wurden insgesamt 1.909, im 1 Quartal 2020 377 Rot-Weiß-Rot – Karten erteilt.

 

Im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) soll in Umsetzung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Legaldefinition des "Familienangehörigen" im Anwendungsbereich des AsylG 2005 adaptiert werden und im BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem Hintergrund dessen Austritts aus der Europäischen Union als sicherer Herkunftsstaat in § 19 Abs. 4 BFA-VG aufgenommen werden.

 

Im Jahr 2019 haben zwei Personen aus dem Vereinigten Königreich in Österreich einen Asylantrag gestellt.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2020, GZ G298/2019, auf Grund eines von Amts wegen eingeleiteten Prüfungsverfahrens § 2 Abs1 Z22 AsylG 2005 wegen Unsachlichkeit der Legaldefinition des Familienangehörigen im AsylG 2005 mangels Möglichkeit der Ableitung des Schutzstatus des gesetzlichen Vertreters auf ein minderjähriges Kind trotz einem – bereits vor der Einreise bestehenden – Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnis mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben. Von dieser Aufhebung ist nur eine geringe Anzahl von Personen betroffen (weniger als 10 pro Jahr).

 

Die verpflichtende Rückkehrberatung soll dahingehend geändert werden, dass diese näher an den Eintritt der Rechtskraft oder der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung heranrückt und dadurch sichergestellt wird, dass dem ausreisepflichtigen Fremden die Optionen und Möglichkeiten einer Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und der Reintegration innerhalb eines zeitlichen Horizontes nähergebracht werden, in dem er grundsätzlich mit seiner Außerlandesbringung zu rechnen hat. Dadurch soll verstärkt darauf hingewirkt werden, die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung mit behördlichem Zwang zu vermeiden. und die freiwillige Rückkehr zu stärken.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die Änderungen betreffend den Aufenthaltstitel gem. § 56 NAG würden keine weiteren Erleichterungen für die in Art. 3 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie genannten Personengruppen geschaffen werden.

 

Wird keine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres geschaffen, müsste bei jeder Änderung der AuslBVO durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden, um zum durch die AuslBVO gewährten Arbeitsmarktzugang auch einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, was naturgemäß nur stark zeitverzögert geschehen könnte.

 

Ohne die vorgeschlagenen Änderungen würde es zu keiner Vereinfachung bei Beantragung der Rot-Weiß-Rot – Karte kommen.

 

Ohne die Änderung im AsylG würde der Rechtsprechung des VfGH nicht Folge geleistet werden, ohne die Änderung im BFA-VG würde das Vereinigte Königreich nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gelten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Evaluierung des gegenständlichen Vorhabens wird ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Zur Evaluierung werden unter anderem durch das BMI und das BMAFJ geführte Statistiken herangezogen. Organisatorische Maßnahmen sind hierfür nicht zu setzen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Weitere Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts von den in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b Freizügigkeitsrichtlinie genannten Personen

 

Beschreibung des Ziels:

Für Personen, die zum erweiterten Angehörigenkreises von EWR-Bürgern gehören, soll die Einreise und der Aufenthalt in Österreich entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben weiter erleichtert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verfahrensdauer für Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 NAG beträgt bis zu sechs Monate.

Verfahrensdauer für Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 NAG beträgt bis zu 90 Tage.

 

Ziel 2: Vereinfachte Erweiterung der Zielgruppe der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und der "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

 

Beschreibung des Ziels:

Wenn die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie weitere Personengruppe von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch Aufnahme dieser Gruppen in die Ausländerbeschäftigungsverordnung ausnimmt, soll diese Regelung unmittelbar für den Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nachgezogen werden können, ohne das es einer Gesetzesänderung bedarf. Damit ist sichergestellt, dass die Gewährung des Zugangs zum Arbeitsmarkt auch mit einem entsprechenden Zugang zu einem Aufenthaltstitel einhergeht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Jede Änderung in der Ausländerbeschäftigungsverordnung erfordert eine Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Änderungen in den Zielgruppen der Ausländerbeschäftigungsverordnung können im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einfach und zeitnahe nachvollzogen werden.

 

Ziel 3: Zusätzliche Attraktivierung der Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte nach Österreich

 

Beschreibung des Ziels:

Ein Ziel des Regierungsprogramms für die Jahre 2020 bis 2024 ("Aus Verantwortung für Österreich) ist die Vereinfachung der Antragstellung für die Rot-Weiß-Rot – Karte im Rahmen der Maßnahmen zur kontrollierten qualifizierten Zuwanderung. In einem ersten Schritt soll durch die geplante Änderung die Rot-Weiß-Rot – Karte für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige noch attraktiver und das Verfahren vereinfacht werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ersterteilungen Rot-Weiß-Rot-Karte 2015-2019: 7.055

Es wurde in den Jahren 2020-2025 mehr Rot-Weiß-Rot-Karten als im Vergleichszeitraum 2015-2019 erteilt.

 

Ziel 4: Stärkung des Schutzes von minderjährigen Kindern im Familienverfahren

 

Beschreibung des Ziels:

Mit Erkenntnis vom 26.6.2020, G 298/2019 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 wegen Verstoßes gegen Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973 (BVG Rassendiskriminierung), als verfassungswidrig aufgehoben und für das Außerkrafttreten der Bestimmung eine Frist bis einschließlich 30.6.2021 festgesetzt.

 

Ziel der Novelle ist, das minderjährige ledige Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, als Familienangehörigen, der in das Familienverfahren einzubeziehen ist, zu definieren. Dabei soll – wie im schon bisher erfassten Fall des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen und nicht verheirateten Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist – in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben an der Voraussetzung festgehalten werden, dass die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es kann im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern lediglich sowohl das Kind vom Elternteil als auch der Elternteil vom Kind den Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren ableiten. Eine solche Ableitung des Schutzstatus „in beide Richtungen“ im Verhältnis zwischen einem minderjährigen Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und einem gesetzlichen Vertreter, der nicht Elternteil ist, ist im Rahmen des Familienverfahrens nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen.

Es soll auch ein minderjähriger und lediger Asylwerber, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter im Verhältnis zu seinem gesetzlichen Vertreter, der nicht Elternteil ist, als Familienangehöriger gilt und den dem Vertreter zuerkannten Schutzstatus im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet erlangen kann.

 

Ziel 5: Beibehaltung rascher Asylverfahren von Antragstellern aus dem Vereinigten Königreich

 

Beschreibung des Ziels:

Auf Grund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union – und dem damit einhergehenden Verlust der Mitgliedschaft in dieser- ist dieser Staat künftig nicht mehr von § 19 Abs. 1 erfasst, wonach sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten gelten.

 

Da das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem europäischen Staatenverbund keinerlei Änderung hinsichtlich seiner Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nach sich zieht, wird es durch Einfügung einer neuen Z 8 in Abs. 4 aufgenommen und gilt somit weiterhin – neben Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und der Schweiz – ex lege als sicherer Herkunftsstaat.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die durchschnittliche Verfahrensdauer für Verfahren mit Asylantrag beträgt ca. 3 Monate.

Durch die Aufnahme des Vereinigten Königreiches in § 19 Abs. 4 Z 8 gilt dieses weiterhin als sicherer Herkunftsstaat. Es kann das Fast-Track-Verfahren angewendet werden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann aberkannt werden.

 

Ziel 6: Steigerung der freiwilligen Ausreisen

 

Beschreibung des Ziels:

Ziel der vorgeschlagenen Neuregelung ist es, den Zeitpunkt der verpflichtend in Anspruch zu nehmenden Rückkehrberatung näher an den Eintritt der Rechtskraft oder der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung heranzurücken und dadurch sicherzustellen, dass dem ausreisepflichtigen Fremden die Optionen und Möglichkeiten einer Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und der Reintegration innerhalb eines zeitlichen Horizontes nähergebracht werden, in dem er grundsätzlich mit seiner Außerlandesbringung zu rechnen hat.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2019 erfolgten 7528 freiwillige Ausreisen

Zum Evaluierungszeitpunkt sollen die freiwilligen Ausreisen im Jahresschnitt erhöht und das Instrument der freiwilligen Ausreise gestärkt werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Vereinfachungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 NAG

Beschreibung der Maßnahme:

Um die Erlangung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 NAG zu vereinfachen und damit die Einreise und den Aufenthalt von weiteren Angehörigen von EWR-Bürgern zu erleichtern, soll die Voraussetzung des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft entfallen. Des Weiteren wird unter anderem die Inlandsantragstellung nach legaler Einreise und während legalem Aufenthalt ermöglicht und die Entscheidungsfrist auf 90 Tage (statt bisher 6 Monate) verkürzt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Schaffung einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres

Beschreibung der Maßnahme:

Um eine rasche und im Idealfall zeitgleiche Anpassung des Aufenthaltsrechts von Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetz fallen, zu ermöglichen, wird der Bundesminister für Inneres ermächtigt bei Anpassungen der AuslBVO diese Änderungen durch eine Verordnung zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auch in diesem Bereich nachzuvollziehen. Damit können weitere in der AuslBVO genannte Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" oder der "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" aufgenommen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Entfall der Voraussetzung des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft bei Beantragung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte"

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die geplante Änderung soll die Rot-Weiß-Rot – Karte für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige noch attraktiver werden. Zumal die Antragstellung in der Regel zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Antragsteller noch im Ausland wohnhaft ist, ist es in der Praxis oft schwierig den Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft zu erbringen. Deshalb soll das Erfordernis des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft entfallen, um so den Zuzug zu erleichtern und das Verfahren zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot – Karte zu entbürokratisieren.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Verfassungskonforme Definition "Familienangehöriger"

Beschreibung der Maßnahme:

Die Definition des Familienangehörigen in Z 22 soll in Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH dahingehend erweitert werden, dass auch ein minderjähriger und lediger Asylwerber, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter im Verhältnis zu seinem gesetzlichen Vertreter, der nicht Elternteil ist, als Familienangehöriger gilt und den dem Vertreter zuerkannten Schutzstatus im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet erlangen kann.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Beibehaltung des Vereinigten Königreiches als sicherer Herkunftsstaat

Beschreibung der Maßnahme:

Das Ausscheiden des Vereinigen Königreiches aus dem europäischen Staatenverbund zieht keinerlei Änderung hinsichtlich seiner Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nach sich. Durch Einfügen einer Z 8 in Abs. 4 gilt das Vereinigte Königreich weiterhin als sicherer Herkunftsstaat.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 6: Verpflichtende Rückkehrberatung zu einem späteren Zeitpunkt

Beschreibung der Maßnahme:

Aufnahme einer Bestimmung, die die verpflichtende Rückkehrberatung zu einem Zeitpunkt vorsieht, die näher an den Eintritt der Rechtskraft oder der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung heranrückt und dadurch sichergestellt wird, dass dem ausreisepflichtigen Fremden die Optionen und Möglichkeiten einer Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und der Reintegration innerhalb eines zeitlichen Horizontes nähergebracht werden, in dem er grundsätzlich mit seiner Außerlandesbringung zu rechnen hat.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 304128881).