Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Vor dem Hintergrund eines anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2011/2034) betreffend die Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. L 229 vom 29.06.2004 S. 35 (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie) soll der vorgeschlagene Entwurf zunächst der weiteren Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung dienen.

So sollen in Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie ergänzend zu den bereits bestehenden Erleichterungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für Personen des erweiterten Angehörigenkreises von Unionsbürgern gemäß Abs. 2 lit. a und b leg. cit., deren Einreise und Aufenthalt entsprechend den Vorgaben der Richtlinie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu erleichtern ist, weitere Begünstigungen geschaffen werden. In diesem Sinne soll dieser Personengruppe bei Vorliegen der Voraussetzungen künftig eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt und damit bereits von Beginn an die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet eingeräumt werden. Nach rechtmäßiger Niederlassung von zwei Jahren und bei Vorliegen der Voraussetzungen soll ein Umstieg auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in weiterer Folge quotenfrei möglich sein. Überdies soll es den betreffenden Fremden mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf ermöglicht werden, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland einzubringen und soll abweichend von der grundsätzlich geltenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, die deutlich kürzere Frist von 90 Tagen vorgesehen werden. Darüber hinaus soll der – für den Erhalt eines Aufenthaltstitels allgemein erforderliche – Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für diese Personengruppe entfallen.

Weiters soll mit dem gegenständlichen Entwurf die zur Durchführung des Brexit-Austrittsabkommens mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, geschaffene Verordnungsermächtigung des § 57a NAG adaptiert werden. So ist das Abkommen grundsätzlich unmittelbar anwendbar, beinhaltet jedoch in seiner finalen Fassung bestimmte Vorgaben, die nicht nur hinsichtlich des Aufenthalts von britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen zunächst einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfen, sondern nunmehr auch in Bezug auf Einreise und Aufenthaltsbeendigung. Die bestehende Verordnungsermächtigung soll vor diesem Hintergrund daher entsprechend erweitert werden.

Ferner soll der gegenständliche Entwurf im NAG der weiteren Förderung der Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften dienen, indem der Erhalt des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ durch Entfall des Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erleichtert wird.

Im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) soll in Umsetzung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Legaldefinition des „Familienangehörigen“ im Anwendungsbereich des AsylG 2005 adaptiert werden und im BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem Hintergrund dessen Austritts aus der Europäischen Union durch Adaptierung des § 19 Abs. 4 BFA-VG weiterhin als sicherer Herkunftsstaat festgelegt werden. In Umsetzung des im Regierungsprogramm 2020–2024 im Kapitel „Asyl“ festgelegten Zieles einer „Stärkung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration“ sieht der Gesetzesentwurf überdies Änderungen der Bestimmungen zur Rückkehrberatung von Fremden im BFA-VG vor.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

- des Artikels 1 (NAG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen),

- des Artikels 2 (AsylG 2005) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen),

- des Artikels 3 (BFA-VG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu § 8 Abs. 1 Z 10

Hierbei handelt es sich um eine erforderliche Anpassung aufgrund der Änderung des § 43b, wonach jene Tätigkeiten, die gemäß den Bestimmungen der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ausgenommen sind und damit zum Erhalt einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ berechtigen können, nicht mehr unmittelbar im Gesetz, sondern ebenfalls mittels Verordnung festgelegt werden sollen. In diesem Sinne soll hinsichtlich des Berechtigungsumfangs einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nicht mehr auf bestimmte, nach der AuslBVO vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeiten verwiesen werden, sondern auf jene Tätigkeiten, die in der Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt sind.

Zu § 8 Abs. 1 Z 13

Vor dem Hintergrund des Brexit-Austrittsabkommens und den darin getroffenen Regelungen zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ an Fremde, die nach Titel II des Zweiten Teils des Brexit-Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, ist es erforderlich, die Aufzählung der Arten von Aufenthaltstiteln in § 8 Abs. 1 zu ergänzen. Entsprechend den Vorgaben des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 21.02.2020 über Dokumente, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absätze 1 und 4 und Artikel 26 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszustellen sind, C(2020) 1114 final vom 21.02.2020, wird der neue Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ bezeichnet und berechtigt seinen Inhaber in Durchführung dieses Abkommens – je nachdem, ob der betreffende Fremde bereits über ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 15 des Brexit-Austrittsabkommens verfügt oder nicht – zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung sowie – sowohl bei befristeter als auch bei unbefristeter Niederlassung – zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Da es sich beim Aufenthalt von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ um eine „Niederlassung“ handeln soll, sind Aufenthaltszeiten auf Basis eines solchen Aufenthaltstitels folglich auch für den Erhalt der Staatsbürgerschaft zu berücksichtigen und schließen – sofern der Fremde bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums (Art. 126 des Brexit-Austrittsabkommens) nach den Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt war – unmittelbar an den rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie an.

Zu §§ 12 Abs. 1 Z 1 und 13 Abs. 1 und 2 Z 3

Hierbei handelt es sich um Verweisanpassungen, die aufgrund der vorgeschlagenen Änderung des § 56 erforderlich sind.

Zu § 21 Abs. 2 Z 6

In Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie, wonach der Aufnahmemitgliedstaat die Einreise und den Aufenthalt von den in Abs. 2 lit. a und b leg. cit. genannten Personen erleichtert, soll als weitere Erleichterung für diese, durch § 56 erfasste Personengruppe, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts die Möglichkeit zur Beantragung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 im Inland vorgesehen werden. Zu den weiteren Erleichterungen, die zur zweckentsprechenden Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie geschaffen werden, siehe auch die Erläuterungen zu § 56.

Zu § 21 Abs. 2 Z 8 und § 80 Abs. 2

Hierbei handelt es sich lediglich um Verweisanpassungen.

Zu § 41 Abs. 1 und 2

Um die Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte nach Österreich zusätzlich zu attraktivieren und auf diese Weise zu fördern, soll für den Erhalt eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 entfallen.

Zu § 41a Abs. 2

Hierbei handelt es sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. So wird mit Aufnahme des Verweises auf § 50a Abs. 1 klargestellt, dass der Erhalt eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 2 nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Drittstaatsangehörige zwei Jahre über eine „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 verfügt hat, sondern auch dann, wenn er eine solche im Rahmen der EU-Mobiliät gemäß § 50a Abs. 1 erworben hat und den (österreichischen) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 bereits seit zwei Jahren innehat.

Zu § 43b und § 62 samt Überschriften

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist ein Verweis auf bestimmte Ausnahmetatbestände der AuslBVO nur statisch und nicht dynamisch möglich. Dies hat zur Folge, dass die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und einer „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ trotz mittlerweile erfolgter Ergänzungen der Ausnahmetatbestände der AuslBVO an die neu in diesen Ausnahmetatbeständen aufgenommenen Zielgruppen nicht möglich ist. Diesem Umstand soll dadurch beigekommen werden, indem jene Tätigkeiten, die gemäß den Bestimmungen der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, nicht mehr unmittelbar im Gesetz, sondern ebenfalls mittels Verordnung festgelegt werden sollen. In diesem Sinne soll der Bundesminister für Inneres gemäß dem neuen Abs. 2 künftig dazu ermächtigt sein, weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 oder § 62 Abs. 1 Z 2 festzulegen. Damit wird es künftig möglich sein, jene Personengruppen, deren Tätigkeiten als Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG neu in die AuslBVO aufgenommen werden, in kohärenter Weise und bestenfalls zeitgleich mittels Verordnung des Bundesministers für Inneres auch als (neue) Zielgruppe der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder der „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ festzulegen. In Zusammenschau mit § 82 Abs. 3 ergibt sich, dass eine solche Verordnung bereits ab dem auf die Kundmachung der gegenständlichen Änderung folgenden Tag erlassen werden kann, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Änderung in Kraft treten darf.

Darüber hinaus wurden keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage der §§ 43b und 62 vorgenommen.

Zu § 43d

In Umsetzung des Art. 10 Abs. 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 21 (Forscher und Studenten-Richtlinie) ist künftig in einer gemäß § 43d zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung abgeschlossenen Aufnahmevereinbarung verpflichtend vorzusehen, dass diese bei Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen Forscher und Forschungseinrichtung sowie bei rechtskräftiger Verweigerung der Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (im Erstantrags- oder Verlängerungs-/Zweckänderungsverfahren) oder dessen rechtskräftiger Entziehung automatisch endet.

Zu § 46 Abs. 1 Z 2

Gemäß dem vorgeschlagenen § 46 Abs. 1 Z 2 lit. e soll Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teiles ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (als Familienangehöriger) innehat. Davon sollen Angehörige jener Fremden umfasst sein, deren Aufenthaltsstatus nach dem Brexit-Austrittsabkommen ausschließlich aus ihrer Eigenschaft als Familienangehörige von Rechtsinhabern nach Art. 10 Abs. 1 lit a bis d des Brexit-Austrittsabkommens herrührt. Diese sind gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Brexit-Austrittsabkommens ausdrücklich davon ausgenommen, selbst Rechtsinhaber im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. a bis d leg. cit zu werden, wodurch ihnen verwehrt ist, unmittelbar aus dem Brexit-Austrittsabkommen ein eigenständiges Recht auf Familienzusammenführung abzuleiten und auf diese Weise ihrerseits „Ankerpersonen“ für weitere Angehörige zu sein. Analog zur Familienzusammenführung bei Inhabern einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte, deren Familienangehörigen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d unter den dort genannten Voraussetzungen eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen ist, soll eine solche Familienzusammenführung auch Inhabern des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ (als Familienangehörige) ermöglicht werden.

Zu § 56 Abs. 1 und 3

In Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie, wonach der Aufnahmemitgliedstaat die Einreise und den Aufenthalt von den in Abs. 2 lit. a und b leg. cit. genannten Personen erleichtert, soll dieser, durch § 56 Abs. 1 erfassten Personengruppe bei Vorliegen der Voraussetzungen künftig eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt und damit bereits von Beginn an die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet eingeräumt werden. Weiters soll der – grundsätzlich für den Erhalt eines Aufenthaltstitels in Österreich erforderliche – Nachweis zur Erfüllung der in § 11 Abs. 2 Z 2 festgelegten allgemeinen Voraussetzung entfallen. Auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft ist somit künftig nicht mehr abzustellen. Als weitere Erleichterung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie sieht der neue Abs. 3 für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 zudem eine im Vergleich zur allgemeinen Entscheidungsfrist des AVG verkürzte Verfahrensfrist von 90 Tagen vor. Da für die von § 56 Abs. 1 umfasste Personengruppe künftig die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ vorgesehen ist, ist ein Umstieg auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in weiterer Folge unter den Voraussetzungen des § 41a Abs. 7 möglich, sodass Abs. 3 in seiner geltenden Fassung zur Gänze entfallen kann. Der bisher für einen Umstieg gemäß § 56 Abs. 3 erforderliche Quotenplatz fällt folglich künftig weg, worin eine weitere Erleichterung des Aufenthalts im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie zu sehen ist.

Zu § 57a

Die geltende Verordnungsermächtigung des § 57a wurde zu einem Zeitpunkt geschaffen, in dem das Brexit-Austrittsabkommen, zu dessen Durchführung die Bestimmung in erster Linie vorgesehen wurde, seinem Inhalt nach noch nicht final feststand. Das nunmehr abgeschlossene Brexit-Austrittsabkommen ist grundsätzlich unmittelbar anwendbar, sieht jedoch unter anderem auch Klauseln vor, die den Mitgliedstaaten die Auswahl verschiedener Optionen einräumt, welche zu deren Durchführung zunächst einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Derartige Regelungen finden sich in der endgültigen Fassung des Brexit-Austrittsabkommens nicht nur betreffend den weiteren Aufenthalt von britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, sondern auch hinsichtlich deren Einreise und Aufenthaltsbeendigung. Die gegenständliche Verordnungsermächtigung soll daher auf diese Themenbereiche erweitert werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens und seiner diesbezüglichen Vorgaben zu gewährleisten. Eine solche Aufnahme in die bestehende Verordnungsermächtigung des NAG scheint aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung der Themenbereiche angezeigt. Auch hier ergibt sich in Zusammenschau mit § 82 Abs. 3, dass eine solche Verordnung bereits ab dem auf die Kundmachung des § 57a bzw. dessen Änderung folgenden Tag erlassen werden kann, die Verordnung jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der zugrundeliegenden Ermächtigung in Kraft treten darf.

Zu § 81 Abs. 48

Als Übergangsbestimmung für Drittstaatsangehörige, denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 erteilt wurde, wurde vor dem Hintergrund der künftig entfallenden Möglichkeit, nach § 56 Abs. 3 von einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ umzusteigen, die sinngemäße Geltung des § 41a Abs. 7 normiert. Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 können folglich ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter den Voraussetzungen des § 41a Abs. 7, und damit ebenfalls ohne Quote, auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ umsteigen.

Begehrt ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist, ebenfalls eine „Niederlassungsbewilligung“, um einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann er die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nach Inkrafttreten dieses Bundesgestzes nach den (allgemein) geltenden Bestimmungen im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens gemäß § 26 beantragen. Eine gesonderte Übergangsnorm für diese Fälle ist folglich nicht erforderlich.

Zu § 82

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Hinsichtlich der §§ 8 Abs. 1 Z 10, 43b und 62 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX wurde dabei eine Legisvakanz von drei Monaten vorgesehen, um dem Bundesminister für Inneres die erforderliche Zeit zur Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 43b Abs. 2 und 62 Abs. 2 einzuräumen. Auch hier ergibt sich in Zusammenschau mit § 82 Abs. 3, dass eine solche Verordnung bereits ab dem auf die Kundmachung der §§ 43b und 62 bzw. dessen Änderung folgenden Tag erlassen werden kann, die Verordnung jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der zugrundeliegenden Ermächtigung in Kraft treten darf.

Zu Artikel 2 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu § 2 Abs. 1 Z 22

Mit Erkenntnis vom 26.6.2020, G 298/2019 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 wegen Verstoßes gegen Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973 (BVG Rassendiskriminierung), als verfassungswidrig aufgehoben und für das Außerkrafttreten der Bestimmung eine Frist bis einschließlich 30.6.2021 festgesetzt. Die vorgeschlagene Änderung nimmt dieses Erkenntnis zum Anlass, den Begriff des Familienangehörigen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des VfGH zu erweitern. Zwecks besserer Lesbarkeit soll die Bestimmung ferner weiter untergliedert werden, ohne dabei über die Umsetzung des VfGH‑Erkenntnisses hinausgehende Änderungen vorzunehmen.

Aufgrund der in Z 22 enthaltenen Definition des Familienangehörigen kann im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern sowohl das Kind vom Elternteil als auch der Elternteil vom Kind den Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren ableiten. Andererseits schließt Z 22 eine solche Ableitung des Schutzstatus „in beide Richtungen“ im Verhältnis zwischen einem minderjährigen Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und einem gesetzlichen Vertreter, der nicht Elternteil ist, im Rahmen des Familienverfahrens nach derzeitiger Rechtslage aus; hier kann nur der gesetzliche Vertreter den dem Vertretenen zuerkannten Schutzstatus abgeleitet erlangen. Laut oz. Erkenntnis des VfGH vom 26.6.2020 ist diese Einschränkung mit Blick auf die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern mögliche Ableitung des Schutzstatus „in beide Richtungen“ unsachlich und stellt einen Verstoß gegen Art. I Abs. 1 BVG Rassendiskriminierung dar, da jene Fälle nicht berücksichtigt werden, in denen zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Vertretenen ein „Eltern‑Kind‑ähnliches Verhältnis“ besteht (VfGH, a.a.O. Rn. 31). Die Definition des Familienangehörigen in Z 22 soll daher in Umsetzung dieses Erkenntnisses dahingehend erweitert werden, dass auch ein minderjähriger und lediger Asylwerber, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter im Verhältnis zu seinem gesetzlichen Vertreter, der nicht Elternteil ist, als Familienangehöriger gilt und den dem Vertreter zuerkannten Schutzstatus im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet erlangen kann.

Die lit. a bis c und lit. d, soweit sie den gesetzlichen Vertreter erfasst, entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass auch der gesetzliche Vertreter eines Asylwerbers als Familienangehöriger gilt. Darüber hinaus definiert lit. d in Umsetzung des vorgenannten Erkenntnisses des VfGH das minderjährige ledige Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, als Familienangehörigen, der in das Familienverfahren einzubeziehen ist. Dabei soll – wie im schon bisher erfassten Fall des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen und nicht verheirateten Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist – in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben an der Voraussetzung festgehalten werden, dass die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.

Zu § 73 Abs. 23

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 3 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu § 19 Abs. 4

Auf Grund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union – und dem damit einhergehenden Verlust der Mitgliedschaft in dieser – ist dieser Staat künftig nicht mehr von § 19 Abs. 1 erfasst, wonach sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten gelten und es damit keine Hinweise darauf gibt, dass es in diesen demokratischen Staaten, die alle die für ihre Region geltenden internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet haben, zu für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten relevanter Verfolgung kommt. Da das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union keine Änderung der für seine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat relevanten Sachlage nach sich zieht, wird es durch Einfügung einer neuen Z 8 in Abs. 4 aufgenommen und gilt somit weiterhin – neben Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und der Schweiz – ex lege als sicherer Herkunftsstaat.

Zu § 52a Abs. 2

Ziel der vorgeschlagenen Neuregelung ist es, den Zeitpunkt der verpflichtend in Anspruch zu nehmenden Rückkehrberatung näher an den Eintritt der Rechtskraft oder der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung heranzurücken und dadurch sicherzustellen, dass dem ausreisepflichtigen Fremden die Optionen und Möglichkeiten einer Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und der Reintegration innerhalb eines zeitlichen Horizontes nähergebracht werden, in dem er grundsätzlich mit seiner Außerlandesbringung zu rechnen hat. Dadurch soll verstärkt darauf hingewirkt werden, die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung mit behördlichem Zwang zu vermeiden. Die vorgeschlagene Neuregelung dient insofern der Umsetzung des im Regierungsprogramm 2020–2024 im Kapitel „Asyl“ hervorgehobenen Zieles einer „Stärkung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration“.

Nach geltender Rechtslage ist die Rückkehrberatung – unter anderem – verpflichtend in Anspruch zu nehmen, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen in einem Asylverfahren oder einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Dies bewirkt, dass das Rückkehrberatungsgespräch bereits kurz nach Erlassung des Bescheides durch das Bundesamt und damit zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem der Verfahrensausgang noch offen ist. Da der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung in der Regel die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist zu diesem Zeitpunkt auch eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung noch nicht absehbar. Mit Blick auf ihren Zweck, die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung unter behördlichem Zwang zu vermeiden, findet die Rückkehrberatung somit vielfach zu früh statt.

Es wird daher vorgeschlagen, bei Asylwerbern die Pflicht zur Inanspruchnahme des Rückkehrberatungsgesprächs erst eintreten zu lassen, wenn die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen oder zumindest durchsetzbar geworden ist, und bei sonstigen Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, für den Eintritt dieser Pflicht danach zu differenzieren, ob es sich um einen rechtmäßig oder einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden handelt. Ein rechtmäßig – i.d.R. auf Grund eines Aufenthaltstitels nach dem NAG – aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist insofern mit einem Asylwerber vergleichbar, als er sein Aufenthaltsrecht erst mit dem Eintritt der Rechtskraft oder der Durchsetzbarkeit der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung verliert (§ 10 Abs. 1 erster Satz NAG); bis zu diesem Zeitpunkt ist er wegen seines nach wie vor aufrechten Aufenthaltsrechtes nicht zur Ausreise verpflichtet, weshalb es zweckwidrig wäre, ihn bereits zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches zu verpflichten. Demgegenüber ist ein unrechtmäßig aufhältiger und nicht in einem Asylverfahren befindlicher Drittstaatsangehöriger bereits vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Die Erhebung des Sachverhaltes im Verfahren gestaltet sich bei solchen Drittstaatsangehörigen regelmäßig auch weniger kompliziert als bei rechtmäßig aufhältigen, oft schon seit längerer Zeit im Inland befindlichen Fremden und Asylwerbern. Bei unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist es daher sachgerecht, die bisherige Rechtslage beizubehalten und die Pflicht zur Inanspruchnahme des Rückkehrberatungsgesprächs bereits mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt eintreten zu lassen.

Vor diesem Hintergrund knüpfen Z 2 für rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige und Z 4 für Asylwerber die verpflichtende Rückkehrberatung an den Eintritt der Rechtskraft oder der Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung, während Z 1 für unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige – entsprechend der geltenden Rechtslage – diesbezüglich auf die Erlassung der Rückehrentscheidung unabhängig von Rechtskraft, Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit abstellt. Ebenso beibehalten werden soll in Z 3 die schon nach geltender Rechtslage bestehende Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch bei Ausfolgung einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 im Zulassungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Der erste Satz des Schlussteils übernimmt in sprachlich angepasster Form die Möglichkeit, bei beschleunigter Führung des Asylverfahrens (§ 27a AsylG 2005) die Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium anzuordnen, und sieht diese Möglichkeit auch für den Fall vor, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen werden soll. Der zweite Satz des Schlussteils übernimmt – wiederum sprachlich angepasst – die durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, eingeführte Ermächtigung der Rückkehrberatungsstellen, dem Fremden einzelfallbezogen weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu Abs. 2 in der Fassung des FrÄG 2017 verwiesen (IA 2285/A XXV. GP 88).

Zu § 52a Abs. 2a

Um eine möglichst hohe Inanspruchnahme der Rückkehrberatung zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, den Fremden darüber in Kenntnis zu setzen. Die ersten beiden Sätze sehen daher vor, dass das Bundesamt ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung zu erstellen hat und dieses beim Bundesamt sowie beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten ist. Der letzte Satz sieht in Fällen, in denen die Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung erst während des Beschwerdeverfahrens infolge einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eintritt, aus Zweckmäßigkeitsgründen vor, dass das Informationsblatt vom Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit der jeweiligen Entscheidung zuzustellen ist. Erfasst sind die folgenden Fälle:

Der erste Fall betrifft den Beschluss über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 und erfasst ausschließlich Asylwerber. Entsprechend Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 (Verfahrensrichtlinie), dem Urteil des EuGH in der Rs. C, J und S vom 5.7.2018, C‑269/18 PPU, und der Folgejudikatur des VwGH (Erkenntnis vom 13.12.2018, 2018/18/0008) ist nur bei Asylwerbern bis zur gerichtlichen Zwischenentscheidung über das Recht auf weiteren Verbleib während des Beschwerdeverfahrens mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten. Ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 kann daher nur bei Asylwerbern die Wirkung haben, die Durchführbarkeit der Abschiebung erst herbeizuführen, während in allen anderen Fällen der Zeitpunkt der Durchführbarkeit mit jenem der Durchsetzbarkeit zusammenfällt und daher bereits mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt eintritt. Der zweite Fall betrifft die Erlassung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren, mit dem die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abgewiesen wird. Mit dem verfahrensabschließenden Erkenntnis erwächst die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft, womit jedenfalls die Durchsetzbarkeit verbunden ist (§ 52 Abs. 8 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005). Dieser Fall kann sowohl Asylwerber als auch sonstige Drittstaatsangehörige betreffen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Durchsetzbarkeit tatsächlich erst durch das verfahrensabschließende Erkenntnis eintritt. Der zweite Fall ist daher nicht einschlägig, wenn die Rückkehrentscheidung wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18) bereits vor der Erlassung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses durchsetzbar gewesen ist.

Zu § 56 Abs. 15

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.