Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§ 20. (1) bis (5)

§ 20. (1) bis (5)

(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € [2014: 1,90 €; 2015: 1,93 €; 2016: 1,95 €; 2017: 1,97 €; 2018: 2 €; 2019: 2,04 €; 2020: 2,08 €] täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG [2014: 1,024; 2015: 1,017; 2016: 1,012; 2017: 1,008; 2018: 1,016; 2019: 1,020; 2020: 1,018] zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € [2014: 1,90 €; 2015: 1,93 €; 2016: 1,95 €; 2017: 1,97 €; 2018: 2 €; 2019: 2,04 €; 2020: 2,08 €] täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG [2014: 1,024; 2015: 1,017; 2016: 1,012; 2017: 1,008; 2018: 1,016; 2019: 1,020; 2020: 1,018] zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

 

(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 79. (1) bis (168) …

§ 79. (1) bis (168) …

 

(169) § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.