Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die internationale Covid-19-Krise stellt den österreichischen Arbeitsmarkt vor enorme Herausforderungen. Gerade in und nach der Krise ist es wichtig, arbeitslosen Menschen eine Perspektive zu bieten. Um die Voraussetzungen zur Bewältigung des Strukturwandels zu schaffen und für den mittel- und langfristigen Fachkräftebedarf in Österreich die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, kommt neben der Erstausbildung insbesondere der Qualifizierung eine besondere Bedeutung zu.

Im Rahmen einer neuen Corona-Arbeitsstiftung sollen daher die Aus- und Weiterbildungen durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen besonders gefördert werden. Zielgruppe sind Personen, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind und an einer beruflichen Neuorientierung oder -weiterentwicklung interessiert sind. Diesen sollen mit möglichst kurzfristig verfügbaren Umschulungsmaßnahmen berufliche Perspektiven in anderen Branchen eröffnet werden. Aber auch Personen, die schon vor der Corona-Krise von Arbeitslosigkeit betroffen waren, sollen diese Arbeitsmarktprogramme zur Verfügung stehen.

Die Corona-Arbeitsstiftung soll alle geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen umfassen. Arbeitsstiftungen sind ein bewährtes Instrument zur Lösung regionaler Struktur-, Branchen- und Arbeitsmarktprobleme. Arbeitsstiftungen bestehen aus mehrteiligen Maßnahmenbündeln, bieten Berufsorientierung, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und fördern auch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Corona-Arbeitsstiftung ergänzt das Angebot der bestehenden Implacement-, Regional- und Outplacementstiftungen.

Die soziale und finanzielle Absicherung während der Maßnahme erfolgt wie gewohnt durch das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe. Zusätzlich sollen die TeilnehmerInnen für eine befristete Dauer einen Bildungsbonus erhalten.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (§§ 20 Abs. 7 und § 79 Abs. 169 AlVG):

Für Schulungsmaßnahmen, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis Ende Dezember 2021 beginnen und mindestens 4 Monate dauern, soll zusätzlich zu einem zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen gewährten Zusatzbetrag ein Bildungsbonus zustehen. Der Bildungsbonus soll die Bereitschaft zur Teilnahme an einer zweckmäßigen, länger dauernden Maßnahme unter den gegenwärtigen schwierigen Bedingungen erleichtern und die damit verbundenen zusätzlichen Schwierigkeiten und Aufwendungen abgelten. Wenn bereits eine Zuschussleistung in größerer Höhe vom Träger der Einrichtung gewährt wird und daher kein Zusatzbetrag gebührt, soll es auch keinen Anspruch auf einen Bildungsbonus geben.