363 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 427/A(E) der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend Sonderpflegeurlaub für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten

Die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 22. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In der Nationalratssitzung vom 03. April 2020 wurde der Sonderpflegeurlaub für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten geregelt. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Opposition war die schwarz­grüne Bundesregierung nicht bereit, hier eine umfassende Regelung zu beschließen, die den betroffenen Arbeitnehmern mit Betreuungspflichten einen Rechtsanspruch auf Sonderpflegeurlaub mit gleichzeitiger 100-prozentiger Lohnkostenübernahme zusichert.

In diesem Zusammenhang setzen wir eine neuerliche Initiative, um hier für soziale Gerechtigkeit zu sorgen und eine nachhaltige Lösung im Sinne der Betroffenen umzusetzen und fordern:

-       Ein Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht.

-       Eine idente Lösung mit Rechtsanspruch soll gelten, wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder aufgrund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt.

-       Eine idente Lösung mit Rechtsanspruch soll für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBI. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

-       Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von 100 Prozent des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 23. April 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch die Abgeordnete
Bedrana Ribo, MA. Die Verhandlungen wurden vertagt.


 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 17. September 2020 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker, Peter Wurm, August Wöginger, Mag. Markus Koza, Fiona Fiedler, BEd, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Christian Drobits sowie die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend
Mag. (FH) Christine Aschbacher.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Stimmenmehrheit
(für den Antrag: S, F, dagegen: V, G, N).

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Rebecca Kirchbaumer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2020 09 17

                          Rebecca Kirchbaumer                                                          Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann