Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im land- und forstwirtschaftlichen Landesschulbereich gibt es bis dato im „Altrecht“ die Leitungsfunktionen Abteilungsvorstehung sowie verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nicht. Mit der Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr 211/2013, wurden diese Leitungsfunktionen aber nun auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen im pd-Schema eingeführt. Der Rechnungshof hatte bereits in seinem Bericht, Reihe Bund 2011/9, empfohlen, das damalige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) sollte sich für eine Novellierung des LLDG 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956 einsetzen, um auch für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kostengünstige Leitungsstrukturen zu verankern (TZ 19). Es ist daher nur folgerichtig, jene Leitungsstrukturen, welche für das neue Entlohnungsschema gelten, nun auch für beamtete Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen des Altrechts festzulegen. Gleichzeitig erfolgen flankierend dazu notwendige Anpassungen.

Eröffnung der Mitverwendung an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule und damit Gleichstellung mit den Landeslehrpersonen des allgemeinen Schulsystems.

Verbesserungen für Berufsschullehrpersonen durch Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen.

Sonstige Gleichstellungen mit den Dienstrechten des übrigen berufsbildenden Schulwesens.

Finanzielle Auswirkungen:

Werden im Vorblatt und in der WFA dargestellt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes ergibt sich aus Art. 14a Abs. 3 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

II. Besonderer Teil

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Zu Z 1, 2, 4, 6-9, 12, 15, 18 und  20:

Korrekturen in genderneutrale Begriffe.

Zu Z 3 (§ 22):

Analog zu der entsprechenden Bestimmung im sonstigen berufsbildenden Schulwesen soll auch für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen die Möglichkeit einer Mitverwendung an Bundesschulen eröffnet werden. Zur Sicherstellung des Dienstbetriebes kann auch eine Mitverwendung ohne Zustimmung der Landeslehrperson erfolgen, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt.

Zu Z 5 (§ 27):

Abs. 1a eröffnet analog zu der entsprechenden Bestimmung des sonstigen berufsbildenden Schulwesens diese Möglichkeit für die Landesgesetzgebung. Abs. 4 dient der Klarstellung, dass an einer landwirtschaftlichen Fachschule, sofern eine Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung erfolgt ist, nur diese den Schulleiter oder die Schulleiterin zu vertreten hat. Dabei handelt es sich um eine Dienstpflicht, die der Funktion der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung immanent ist.

Zu Z 10 (§ 54 Abs. 3):

Es erfolgt eine Gleichstellung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschullehrpersonen mit dem Dienstrecht für gewerbliche Berufsschullehrpersonen dahingehend als auch Projekte der Qualitätssicherung in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden können. Die Minderung der Lehrverpflichtung einer Landeslehrperson an Berufsschulen darf für Projekte der Qualitätssicherung und der integrativen Berufsausbildung höchstens ein Viertel einer vollen Lehrverpflichtung betragen. Es können auch mehrere Landeslehrpersonen jeweils bis zu einem Viertel ihrer Lehrverpflichtung für die genannten Tätigkeiten eingesetzt werden.

Zu Z 11 (§ 54 Abs. 4):

Künftig soll auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche zustehen.

Zu Z 13 (§ 55 Abs. 4):

Künftig soll es auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen für Projekte der Qualitätssicherung die Möglichkeit einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung geben.

Zu Z 14 (§§ 56a und 56b):

Mit der Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst, BGBl.  I Nr 211/2013, wurden Leitungsfunktionen für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen eingeführt, welche im bis dahin bestehenden Dienstrecht der Landeslehrpersonen nicht vorgesehen waren. Um beamteten Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen des Altrechts die Möglichkeit zu eröffnen, sich um diese Funktionen bewerben zu können, werden diese Funktionen in deren Dienstrechten neu eingeführt. Es erfolgt eine inhaltliche Angleichung an das pd-Schema. Gleichzeitig soll unter Berücksichtigung des in § 32 Abs. 5 festgelegten Vorranges der Fachschule gegenüber der Berufsschule, der Entwicklung der Konzentration von Schulstandorten Rechnung getragen werden. Als Regulativ ist die Bestellung einer Abteilungsvorstehung nur zulässig, wenn es mehr als eine Fachrichtung gibt. Dem Prinzip des mittleren Managements in der allgemeinen Verwaltung folgend, handelt es sich um rein organisatorische Bestimmungen, die Personalhoheit und die Budgethoheit obliegt selbstverständlich weiterhin der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Einer vorzeitigen Abberufung der Landeslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung hat ein entsprechendes Verfahren (z.B. Leistungsfeststellungsverfahren), mindestens aber eine Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, voranzugehen.

Zu Z 16 (§ 58):

Die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach § 56 b Abs. 1 Z 3. hätte ohne Änderung dieser Bestimmung eine höhere Einrechnung, als die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 58 LLDG.

Zu Z 17 (§ 63):

Redaktionelle Änderung infolge der Novellierung des § 22.

Zu Z 19 (§§ 114a und 114b):

Es wurden keine fixen Beträge gewählt, allfällige Valorisierungen im pd-Schema sollen damit auch hier berücksichtigt werden.

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 13):

Es handelt sich dabei um keine im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen, sondern um Personalmaßnahmen, die bereits gem. Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wurde, BGBl. 316/1975, im Rahmen der von den Ländern zu erstellenden Dienstpostenpläne der Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (vormals des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bedürfen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 5):

Anpassung an das sonstige berufsbildende Schulwesen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 12):

Es erfolgt eine Anpassung an das sonstige berufsbildende Schulwesen.

Zu Z 4 (§ 3a):

Normierung der Ausschreibungspflicht auch für Landesvertragslehrpersonen im Neuen Dienstrecht. Anpassung an das sonstige berufsbildende Schulwesen.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 4):

Anpassung an das sonstige berufsbildende Schulwesen.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 14a):

Anpassung an das sonstige berufsbildende Schulwesen.

Zu Z 7 (§ 15):

Es erfolgt eine Anpassung an das LVG in Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik wird nur eine Form der Schulleiterinnen- bzw. Schulleiterausbildung anbieten, welche für Bundeslehrerpersonen und Landeslehrpersonen gleich sein wird. Durch Abs. 6 erfolgt eine Anpassung an das 4. COVID-19-Gesetz.

Zu Z 8 (§ 17):

Angleichung an die Bestimmungen im „Altrecht“ (§ 56a LLDG) und als Folge des Entfalls der Bestimmung des bisherigen § 2 Abs. 13.

Zu Z 9, 10, 11 und 12:

Redaktionelle Änderungen.

Zu Z 13 (§ 27 Abs. 2 lit. n):

Dazu wird auf die Erläuterungen zu §§ 56a, 56b, 114a und 114b LLDG hingewiesen.