Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
In Angleichung an die Begriffsänderung durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz (BGBl. I Nr. 18/2020) soll im Arbeitsverfassungsgesetz der Begriff "Lehrlingsentschädigung" durch "Lehrlingseinkommen" ersetzt werden.
In Umsetzug des Regierungsprogrammes 2020-2024 soll das aktive Wahlalter zum Betriebsrat im Arbeitsverfassungsgesetz und im Post-Betriebsverfassungsgesetz von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“).
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen dienen auch der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG in österreichisches Recht.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes)
Zu Z 1 bis 9 und 12 (Überschrift des I. Teils des 4. Hauptstückes sowie §§ 26, 27, 28, 149, 158 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 164 Abs. 1):
Im Zuge der Novellierung des Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. I Nr. 18/2020) wurde der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ durch den Begriff „Lehrlingseinkommen“ ersetzt. Die vorgeschlagenen Änderungen vollziehen diese Begriffsänderung für das Arbeitsverfassungsgesetz nach.
Zu Z 10 und 11 (§§ 49 und 52):
Bei Wahlen zum Betriebsrat kommt zurzeit allen Arbeitnehmer/innen das aktive Wahlrecht zu, die am Tag der Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Regierungsprogramm 2020-2024 sieht nun die Herabsetzung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre vor.
Zu Artikel 2 (Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 25 Abs. 1):
Die Senkung des aktiven Wahlalters soll auch für die Organe der Personalvertretung im Post-Betriebsverfassungsgesetz umgesetzt werden.