Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

I. TEIL

I. TEIL

Kollektive Rechtsgestaltung

Kollektive Rechtsgestaltung

4. HAUPTSTÜCK

4. HAUPTSTÜCK

FESTSETZUNG DER LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG

FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS

Begriff und Voraussetzungen

Begriff und Voraussetzungen

§ 26. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

§ 26. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung nicht entgegen.

(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen.

(3) Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

(3) Bei Festsetzung der Höhe des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

Verfahren

Verfahren

§ 27. (1) Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 27. (1) Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist einem Kataster einzuverleiben.

(2) Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.

(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.

(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.

(4) § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Rechtswirkungen

Rechtswirkungen

§ 28. (1) Die gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung ist innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

§ 28. (1) Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

(2) Die festgesetzte Lehrlingsentschädigung kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über die Lehrlingsentschädigung sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.

(2) Das festgesetzte Lehrlingseinkommen kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über das Lehrlingseinkommen sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.

(3) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn sie die Lehrlingsentschädigung regeln. Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4. § 24 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich ein festgesetztes Lehrlingseinkommen außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn sie das Lehrlingseinkommen regeln. Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4. § 24 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

II. TEIL

II. TEIL

Betiebsverfassung

Betriebsverfassung

2. HAUPTSTÜCK

2. HAUPTSTÜCK

ORGANISATIONRECHT

ORGANISATIONRECHT

Abschnitt 1

Abschnitt 1

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

§ 49. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

§ 49. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Abschnitt 2

Abschnitt 2

Betriebsrat

Betriebsrat

Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht

§ 52. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

§ 52. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) ...

(2) ...

III. TEIL

III. TEIL

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

1. HAUPTSTÜCK

1. HAUPTSTÜCK

BUNDESEINIGUNGSAMT UND SCHLICHTUNGSSTELLEN

BUNDESEINIGUNGSAMT UND SCHLICHTUNGSSTELLEN

Abschnitt 3

Abschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

Einsichtnahme

Einsichtnahme

§ 149. Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingsentschädigungen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

§ 149. Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

2. HAUPTSTÜCK

2. HAUPTSTÜCK

Behördenzuständigkeit

Behördenzuständigkeit

Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes

Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes

§ 158. (1) ...

§ 158. (1) ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes;

           4. zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes;

           5. einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.

           5. einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen.

(2) ...

(2) ...

IV. TEIL

IV. TEIL

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Weitergelten sonstiger Vorschriften

Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 164. (1) Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

§ 164. (1) Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

IX. Teil

IX. Teil

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 264. (1) bis (2) ...

§ 264. (1) bis (2) ...

           1. bis 11. ...

           1. bis 11. ...

(3) bis (34) ...

(3) bis (34) ...

 

(35) §§ 26 Abs. 1 bis 3, 27 Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 1 bis 3, 49 Abs. 1, § 52 Abs. 1 149, 158 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 164 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

II. TEIL

II. TEIL

BETRIEBSVERFASSUNG

BETRIEBSVERFASSUNG

2. HAUPTSTÜCK

2. HAUPTSTÜCK

ORGANISATIONSRECHT

ORGANISATIONSRECHT

ABSCHNITT 2

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4

Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht

§ 25. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

§ 25. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) ...

(2) ...

III. TEIL

III. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 81. (1) bis (14) ...

§ 81. (1) bis (14) ...

 

(15) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.