Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Mit diesem Gesetzesentwurf wird hinsichtlich der Jahre 2021 bis 2024 die Verpflichtung nach Artikel 51 B- VG in Verbindung mit §§ 12 und 15 BHG 2013 erfüllt, wonach die Bundesregierung jährlich gemeinsam mit dem Entwurf für ein Bundesfinanzgesetz dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen hat.

Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Auszahlungsseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der Budgetvollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug ist eine Überschreitung des Finanzrahmens möglich. Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert: Er dient der Planung der Auszahlungsseite des Budgets für die vier folgenden Finanzjahre. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken; die Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Obergrenzen sind gemäß Art. 51 Abs. 6 B-VG für das Bundesfinanzgesetz verbindlich. Weiters werden in § 4 die sog. „Grundzüge des Personalplanes“ die Planstellenobergrenzen festgelegt.

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat beim Beschluss des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes keine Mitwirkung zu.

II. Besonderer Teil

Zu §§ 1, 2 und 4:

Zu den einzelnen Maßnahmen, Beträgen und Werten des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2021 bis 2024 wird auf den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Strategiebericht verwiesen.