Vorblatt

 

Ziel(e)

 

Anpassung der Regelungen bzw. der Bundesgesetze über finanzielle Leistungen an die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft an die seit 2007 eingetretene Geldwertänderung.

Die jährlichen Zahlungen an die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft sollen an die seit 2007 eingetretene Geldwertminderung angepasst werden, welche durch die Entwicklung des Verbraucherpreisindex 1986 (im Folgenden: VPI 1986) zum Ausdruck kommt.

Inhalt

 

Im Hinblick auf die seit 2007 eingetretene Geldwertänderung war es erforderlich, den in Artikel II Abs. 1 lit. a des mit der Römisch-katholischen Kirche abgeschlossenen kirchlichen Vermögensvertrages vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195, genannten jährlichen festen Betrag durch den Abschluss des 7. Zusatzvertrages neuerlich zu erhöhen. Bedingt durch Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, erfolgten 1960 und 1961 gleichartige Regelungen gegenüber der Israelitischen Religionsgesellschaft, der Altkatholischen Kirche und der Evangelischen Kirche.

 

Die Erhöhung der jährlichen Leistungen (fester Betrag) an die Römisch-katholische Kirche erfolgt im Ausmaß von 20%. Die Erhöhung der jährlichen Leistungen (fester Betrag) an die 3 oben genannten Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgt im selben prozentuellen Ausmaß.

Wesentliche Auswirkungen

Die derzeitigen jährlichen Leistungen (fester Betrag) der Republik Österreich an die Evangelische Kirche betragen € 1,113.000,00, jene an die Altkatholische Kirche € 51.000,00 und jene an die Israelitische Religionsgesellschaft € 308.000,00. Durch die Erhöhung der jährlichen Leistungen (fester Betrag) um 20% steigen die Leistungen an die Evangelische Kirche um € 222.600,00 auf jährlich € 1,335.600,00. Die Leistungen an die Altkatholische Kirche steigen um € 10.200,00 auf jährlich € 61.200,00 und die Leistungen an die Israelitische Religionsgesellschaft um € 61.600,00 auf jährlich € 369.600,00.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die mit der Erhöhung der jährlichen Leistungen (fester Betrag) an die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft verbundenen Kosten betragen, beginnend mit dem Jahr 2018, jährlich zusätzlich € 294.400,00.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑883.200

‑294.400

‑294.400

‑294.400

‑294.400

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in €)

2020

2021

2022

2023

2024

 

883.200

294.400

294.400

294.400

294.400

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und das Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung des kooperativen Verhältnisses zwischen Staat, Kirchen und Religionsgesellschaften" der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die finanziellen Rechtsverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirche, der Altkatholischen Kirche, der Israelitischen Religionsgesellschaft und der Republik Österreich sind im Wesentlichen im Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, dem Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft und den Bundesgesetzen über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche geregelt. Mit den in diesen Bundesgesetzen bestimmten wiederkehrenden Leistungen werden vor allem die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen in Übereinstimmung mit Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, entschädigt. In analoger Regelung zu Artikel II Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, BGBl. Nr. 195/1960, sind die jährlichen staatlichen Leistungen im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zweigeteilt: einerseits wird der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von einer bestimmten Anzahl von Bediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung des Bundes gezahlt, ohne dass hierdurch eine alte Kongruagesetzgebung wiederum aufleben sollte, andererseits ist die Zahlung eines jährlichen festen Betrages vorgesehen gewesen.

Als im Hinblick auf die Geldentwertung, die sich seit dem Jahre 1960 ergab, seitens des Heiligen Stuhles um Aufnahme von Verhandlungen zur Herbeiführung einer Erhöhung des gemäß Artikel II Abs. 1 lit. a des kirchlichen Vermögensvertrages, BGBl. Nr. 195/1960, geleisteten festen Betrages ersucht worden war, und diese Verhandlungen in den bisherigen sechs Zusatzverträgen zu Anhebungen des festen Betrages für die Römisch-katholische Kirche geführt hatten, wurden aus denselben Gründen gleichzeitig sowohl das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft (BGBl. Nr. 222/1960) als auch die Bundesgesetze über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche (BGBl. Nr. 182/1961) und über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche (BGBl. Nr. 221/1960) im gleichen Sinne dahin abgeändert, dass die an die drei zuletzt genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften alljährlich geleisteten festen Beträge jeweils um dasselbe prozentuelle Ausmaß erhöht worden sind.

Analog zu dem dem Nationalrat zur Genehmigung zugeleiteten 7. Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 werden gleichzeitig die Regelungen über finanzielle Leistungen an die Evangelische Kirche und die israelitische Religionsgesellschaft und das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche entsprechend abgeändert, wie dies bereits in den Jahren 1969/70, 1976, 1981, 1989, 1996 und 2009 geschehen ist. Alle vier genannten Instrumente sehen daher jeweils eine Erhöhung der vom Bund alljährlich geleisteten festen Beträge um 20 % vor.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung richtet sich nach der Entwicklung des VPI 1986. In den vergangenen Jahren wurden die jährlichen Zahlungen an die Römisch-katholische Kirche zirka alle 10 Jahre an die Geldwertentwicklungen angepasst. Folglich war bereits 2017 Evaluierungszeitpunkt.

 

Die Ausgangsbasis für künftige Berechnungen der Überschreitung der 20% Marke des VPI 1986 ist demnach Jänner 2018, in dem der VPI 1986 191,0 Punkte betrug. Im Jahr 2025 sollte anhand der Entwicklung des VPI 1986 evaluiert werden, wie sich die Inflationsrate in Österreich entwickelt hat und ob eine weitere Anpassung der jährlichen Zahlungen notwendig ist.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der jährlichen Zahlungen (fester Betrag) an die Evangelische Kirche, an die Altkatholische Kirche und an die Israelitische Religionsgesellschaft an die seit 2007 eingetretene Geldwertminderung

 

Beschreibung des Ziels:

Die Anpassung der jährlichen Zahlungen (fester Betrag) an die Evangelische Kirche, an die Altkatholische Kirche und an die Israelitische Religionsgesellschaft orientiert sich an der Inflationsentwicklung durch den Verbraucherpreisindex. Grundlage für die Anpassung der jährlichen Zahlungen an die Römisch-katholische Kirche ist der VPI 1986.

 

Seit dem vereinbarten Stichtag, Oktober 2007, ist der VPI 1986 um mehr als 20% gestiegen. Dieser Stichtag wurde im Rahmen des Abschlusses des 6. Zusatzvertrages zum Vermögensvertrag mit dem Heiligen Stuhl vereinbart. Der Indexwert am Stichtag stellt den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Steigerung des VPI 1986 um 20% dar.

Im Oktober 2007 betrug der VPI 1986 158,9 Punkte, im Jänner 2018 betrug der VPI 1986 bereits 191,0 Punkte. Dies entspricht einer Steigerung um 20%. Das Überschreiten der 20% Grenze wurde als Grenzwert für die Einleitung von Neuverhandlungen zur Anpassung der jährlichen Zahlungen festgelegt.

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erhöhung der jährlichen Leistungen (fester Betrag) an die Evangelische Kirche, an die Altkatholische Kirche und an die Israelitische Religionsgesellschaft um insgesamt € 294.400,00

Beschreibung der Maßnahme:

Der jährlich an die Evangelische Kirche geleistete Unterstützungsbetrag (fester Betrag) soll von € 1,113.000,00 um € 222.600,00 auf € 1,335.600,00 erhöht werden. Der jährlich an die Altkatholische Kirche geleistete Unterstützungsbetrag (fester Betrag) soll von € 51.000,00 um € 10.200,00 auf € 61.200,00 erhöht werden. Der jährlich an die Israelitische Religionsgesellschaft geleistete Unterstützungsbetrag (fester Betrag) soll von € 308.000,00 um € 61.600,00 auf € 369.600,00 erhöht werden.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in €

2020

2021

2022

2023

2024

Transferaufwand

883.200

294.400

294.400

294.400

294.400

Aufwendungen gesamt

883.200

294.400

294.400

294.400

294.400

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

883.200

294.400

294.400

294.400

294.400

 

in €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

10.01.07 Kultus und Volksgruppen

 

883.200

294.400

294.400

294.400

294.400

 

Erläuterung der Bedeckung

Die ständigen Leistungen des Kultusamtes waren bis einschließlich BVA 2019 unter dem Detailbudget 10.01.01 – Ressortübergreifende Vorhaben abgebildet. Mit dem BVA 2020 fand eine Umgliederung statt und der Bereich Kultus wird nunmehr unter dem Detailbudget 10.01.07 – Kultus und Volksgruppen geführt.

Die ständigen Leistungen können im BFG 2020 dem Wirkungsziel für das Kultusamt „Stärkung des kooperativen Verhältnisses zwischen Staat, Kirchen und Religionsgesellschaften“ zugeordnet werden.


 

Projekt – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

883.200,00

294.400,00

294.400,00

294.400,00

294.400,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Transfer für Jahr 2020

Bund

1

294.400,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Transfer rückwirkend für das Jahr 2019

Bund

1

294.400,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Transfer rückwirkend für das Jahr 2018

Bund

1

294.400,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bund

 

 

1

294.400,00

1

294.400,00

1

294.400,00

1

294.400,00

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2003178490).